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Zusammenfassung Wirtschaft und Recht

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13 Kapitel Rechtskunde 6 Kapitel Volkswirtschaft (Englisch) 6 Kapitel Betriebswirtschaft Den ganzen Inhalt bezieht sich auf die schweizerische kaufmännische Lehre.

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WIRTSCHAFT UND RECHT
1 RECHTSKUNDE 2

1.1 EINFÜHRUNG
1.2 RECHTSSTAAT
1.3 PRIVATRECHT UND PROZESSRECHT
1.4 PROZESSRECHT
1.5 FAMILIENRECHT
1.6 ERBRECHT
1.7 ALLGEMEINE VERTRAGSLEHRE
1.8 VERÄUSSERUNGSVERTRÄGE
1.9 VERTRÄGE AUF GEBRAUCHSÜBERLASSUNG
1.10 VERTRÄGE AUF ARBEITSLEISTUNG
1.11 GESELLSCHAFTSRECHT
1.12 ZWANGSVOLLSTRECKUNG (SCHKG)
1.13 STEUERN

2 ECONOMICS (VOLKSWIRTSCHAFT) 37

2.1 INTRODUCTION
2.2 MARKET AND PRICE
2.3 ECOLOGY
2.4 MONETARY POLICY
2.5 GROWTH AND BUSINESS CYCLE
2.6 FOREIGN TRADE

3 BETRIEBSWIRTSCHAFT 54

3.1 UNTERNEHMUNG UND UMWELT
3.2 ORGANISATION
3.3 MARKETING
3.4 PERSONALWESEN
3.5 VERSICHERUNGEN
3.6 FINANZIERUNG UND KAPITALANLAGE




Dienstag, 17. Mai 2022

,1 RECHTSKUNDE
1.1 Einführung
Man unterscheidet drei Arten von Verhaltensregeln (Normensysteme):
Rechtsordnung:
Es ist die Aufgabe des Staates, Ordnungsregeln aufzustellen und durchzusetzen.Moral (Ethik): Innere
Einstellung des einzelnen Menschen, seine Werthaltungen bzw. Gewissen Sitte: Regeln des Anstandes und
des Brauches, die sich im Laufe der Zeit herausbilden.

1.2 Rechtsstaat
1.2.1 Öffentliches Recht
Öffentliches Recht:
Regelt Beziehung zwischen Staat und Bürger. Bürger ist dem Staatuntergeordnet, Vorschriften können nicht
abgeändert werden.
1.2.1.1 Wichtigste Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts
Staatsrecht:
Regelt Rechte/Pflichten der Bürger, Aufbau des Staates, Aufteilung der Aufgabenzwischen Bund und
Kanton
Verwaltungsrecht:
Regelt die Beziehung zwischen Behörden und Bürgern und die Aufgaben derBehörden
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz:
• Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen Strafrecht:
Rechtsvorschriften, welche das Verfahren und das Strafmass bei strafbaren Handlungen.
• Prozessrecht:
Verfahren vor Gericht wird festgelegt (welches Gericht ist zuständig, wie läuft der Prozess ab etc.)
1.2.2 Privates Recht
Regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Privatpersonen Gleichordnungsverhältnis). Vorschriften
teils mit zwingendem, teils mit ergänzendem Charakter
1.2.3 Merkmale eines Rechtstaats
1.2.3.1 Legalitätsprinzip
Die Behörden müssen sich an Gesetze halten.
1.2.3.2 Gewaltentrennung
Die Macht wird auf verschiedene Behörden verteilt. Es gibt folgende Gewalten in einem Rechtsstaat:
• Legislative:
Berät über neue Gesetze und stimmt über sie ab.
In der Schweiz: Bundesversammlung (bestehend aus Nationalrat und Ständerat)
• Exekutive:
Führt vom Parlament beschlossene Gesetze aus und führt die Verwaltung.
In der Schweiz: Bundesrat.
Beschlossenen Gesetze müssen nun detailliert ausgearbeitet werden, damit die betroffenen Behörden
und Institutionen damit arbeiten können. Bundesrat schreibt «Rezepte» = Verordnungen
• Judikative:
Fällt Urteile in Streitfällen.
In der Schweiz: Bundesgericht



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,1.2.3.3 Grundrechte
Rechtsgleichheit:
Alle Menschen sind vor dem Recht gleich. Niemand darf diskriminiert werden Recht auf Leben und
persönliche Freiheit:
Die Todesstrafe oder Folter und unmenschliche Behandlungen sind verboten. Jeder Mensch hat das Recht
auf persönliche Freiheit.
Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit:
Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein
oder in Gemeinschaft mit anderen zubekennen.
Meinungsfreiheit:
Gilt aber nicht unbeschränkt (Ehrverletzung, rassistische Äusserungen, etc.) Eigentumsgarantie: kann aber
in Spezialfällen (wenn das öffentliche Interesse überwiegt) gegen volleEntschädigung aufgehoben werden.
Wirtschaftsfreiheit:
Ich kann den Beruf ausüben, den ich will.




Politische Pflichten:
Schulpflicht, Steuerpflicht, Militärpflicht




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, 1.2.4 Sonstiges
Die 20 Kantone und 6 Halbkantone sind in hohem Mass selbstständig. Diesem Prinzip sagt man
Föderalismus. Möglichst viele Kompetenzen sollen bei einzelnen Kantonen oder Gemeinden liegen.Die
Aufgabenteilung wird nach dem Grundprinzip der Subsidiarität vorgenommen. Was die Gemeinden selbst
bewältigen können, liegt in ihrer Kompetenz. Wenn sie überfordert sind, übernimmt es der Kanton. Ist der
Kanton überfordert, übernimmt es der Bund. Bundesrecht bricht aber immer kantonales Recht.
1.2.5 Regierungsformen
1.2.5.1 Demokratie
Direkte Demokratie:
Volk stimmt über alle Gesetze ab. Es gibt kein gesetzgebendes Parlament. Esgibt eine Regierung, welche
dem Volk Vorschläge unterbreitet und das Volk stimmt darüber ab.
Indirekte Demokratie:
Volk wählt nur die Politiker, und diese stimmen dann über die Gesetze ab.
Halbdirekte Demokratie:
Man wählt Politiker, welche Gesetze bestimmen, man kann aber Einflussauf die Gesetzgebung nehmen mit
Hilfe des Initiativ- und Referendumsrecht. Beispiel: Schweiz
1.2.5.2 Diktatur
Macht wird durch einen Einzelnen, eine Gruppe oder eine Partei ausgeübt. Es gibt kaum Meinungsfreiheit
oder Rechtssicherheit. Opposition wird kaum zugelassen, Wahlen sind oftmanipuliert.
1.2.6 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger
1.2.6.1 Politische Rechte
• Stimmrecht
• Wahlrecht
 Aktives Wahlrecht: Ich wähle Politiker
 Passives Wahlrecht: Ich kann mich wählen lassen
Es gibt zwei Wahlverfahren:
• Majorzverfahren:
Person wird gewählt, welche am meisten Stimmen (absolutes Mehr)erzielt hat. Heisst: 50% der
Stimmen plus eine Stimme. Ist der Fall bei Bundesrat und Ständerat.
• Proporzverfahren:
Bedeutet, dass die zu vergebenden Sitze im Verhältnis zum Stimmenanteil der Parteien verteilt
werden. Hier haben auch kleinere Parteien eineChance. In den meisten Kantonen findet die Wahl des
Nationalrats so statt.
• Initiativrecht:
Man kann eine Volksabstimmung über eine Änderung der Bundesverfassungverlangen. Es ist ein
Instrument für etwas Neues.
• Referendumsrecht:
Man kann eine Volksabstimmung über ein beschlossenes Gesetzerzwingen. Es ist ein
Verhinderungsinstrument.
• Petitionsrecht:
Bitte an Behörden. Behörden sind nicht dazu verpflichtet, auf eine Petitioneinzugehen. Das
Petitionsrecht steht allen zu, auch Minderjährigen und Ausländer.




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