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Zusammenfassung Klausurvorbereitung zu Wirtschafts-und Privatrecht | Wirtschaftsrecht

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Eine Zusammenstellung von Klausurfragen und Klausuraufgaben und den dazugehörigen ausführlichen Lösungen. Perfekt zur Vorbereitung auf die Wirtschafts- und Privatrecht Klausuren!










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Dokument Information

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6. juli 2015
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Wirtschafts- & Privatrecht
KLAUSURVORBEREITUNG

1. Definieren Sie die Willenserklärung.
Lösung: Eine ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, die einen Rechtserfolg herbeiführen
will.

2. Wie kann eine Willenserklärung rechtserheblich geäußert werden?
Lösung: Willenserklärungen können ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Diese
werden mündlich, schriftlich, durch eine gewisse Handlung (z.B. das Betätigen einer
Automatentaste) oder durch eine Nicht-Handlung geäußert. Unter Kaufleuten bedeutet
Schweigen in bestimmten Fällen Annahme bzw. Zustimmung.

3. Nennen Sie je ein Beispiel für eine empfangsbedürftige und eine nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung.
Lösung: Empfangsbedürftige: Kündigung [§620 BGB]
Nicht Empfangsbedürftige: Testament; Auslobung [§657 BGB]

4. Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
Lösung: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam mit Abgabe und durch
Zugang an den Empfänger. [§130 (1) BGB]

5. Wann und unter welchen Umständen gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden als
zugegangen? Was bedeutet Zugang?
Lösung: Eine Erklärung ist dann wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt ist, dass die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben war und man diese
auch erwarten konnte.

6. Welche Arten von Mittelspersonen gibt es bei dem Zugang von Willenserklärungen? Wann
gelten die Willenserklärungen jeweils als zugegangen?
Lösungen: Eine Art von Mittelsperson ist der Empfangsvertreter [§ 164 III BGB]. Wenn die
Willenserklärung dem Empfangsvertreter zugegangen ist, gilt diese als zugegangen und muss
nicht mehr bei dem eigentlichen Empfänger zugegangen sein. Eine weitere Art ist der
Empfangsbote, welcher zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt ist. Hier
gilt die Willenserklärung als zugegangen, wenn mit der Weiterleitung der Willenserklärung
zu rechnen ist. Bei dem Erklärungsboten erfolgt der Zugang nur, wenn die Willenserklärung
tatsächlich und richtig übermittelt wurde. Dabei ist der Erklärungsbote technisch zu
verstehen und als reines Transportmittel anzusehen.
(Gesetzliche Vertreter, Anwälte, Bevollmächtigte, Gewillkürte, Erklärungsbote [rein technisch
zu verstehen; reines Transportmittel])

7. Erläutern Sie die subjektiven Bestandteile einer Willenserklärung.
Lösung: Der Erklärende muss zuerst überhaupt handeln wollen und somit einen
Erklärungswillen oder auch Verhandlungswillen besitzen. Ebenso muss der Handelnde sich
über die rechtserhebliche Erklärung bewusst sein, d.h. über Erklärungsbewusstsein verfügen.
Außerdem muss der Handelnde den Rechtsbindungswillen besitzen, ein bestimmtes Geschäft
abschließen zu wollen.

8. Mit welchen Kriterien werden Willenserklärungen ausgelegt?

, Lösung: Der Wortlaut der Willenserklärung ist entscheidend. Wenn der Wortlaut nicht
schlüssig ist, dann muss der wirkliche Wille erforscht werden [§133 BGB]. Dazu nimmt man
eine Verkehrsanschauung vor, die gegenüber dem treuen Glauben steht.

9. Welche Formvorschriften kennt das BGB?
Lösung: Das BGB kennt die Schriftform [§126 BGB], wobei die Textform verwendet wird und
eigenhändig unterschrieben werden muss, die Elektronische Form [§126a BGB], die mit
qualifizierter elektronischer Signatur versehen werden muss, die Textform [§126b BGB], die
durch Signatur erkennbar gemacht werden muss; Notarielle Beurkundung [§128 BGB], die
und deren Annahme von einem Notar beurkundet werden muss, Öffentliche Beglaubigung
[§129 BGB], deren Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden muss.
(vor mir vollzogen oder vor mir anerkannt, in beiden Fällen über die Identität vergewissern)

10. Welchen Sinn und Zweck haben Schriftform und notarielle Beurkundung?
Lösung: Schriftform und notarielle Beurkundung weisen eine Beweis- und
Dokumentationsfunktion, Übereilungsschutz und Aufklärungsfunktion auf.

11. Warum ist eine mündliche Bürgschaft des BGB nichtig?
Lösung: [§ 766 BGB] Zur Wirksamkeit der Bürgschaft ist die Schriftform erforderlich. Nichtig
ist eine mündliche Bürgschaft des BGB wegen Fomverstoß [§125 BGB].

12. Wer ist geschäftsunfähig?
Lösung: Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat und wer in seiner Geistestätigkeit
dauerhaft gestört ist [§104 BGB], ist geschäftsunfähig.

13. Welche Arten der Zustimmung gibt es bei Geschäften z.B. von beschränkt
Geschäftsfähigen?
Lösung: Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer Willenserklärung der Einwilligung im
Voraus des gesetzlichen Vertreters (zum Beispiel die Eltern) [§107 BGB]. Der gesetzliche
Vertreter kann dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen bzw. eine
Genehmigung im Nachgang tätigen [§108 BGB; §183 BGB] und somit genehmigen. Bis zur
Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.

14. Was ist ein Rechtsgeschäft?
Lösung: Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die allein oder in
Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt.

Besteht aus mind. einer Willenserklärung; Rechtsbindungswillen und gewollter Rechtserfolg

15. Nennen Sie zwei einseitige Rechtsgeschäfte.
Lösung: Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig. Einseitige
Rechtsgeschäfte sind daher die empfangsbedürftige Kündigung bzw. die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und das nicht empfangsbedürftige Testament. Diese werden ohne
vorherige Zustimmung / Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erklärt.

16. Nennen Sie die Wesensmerkmale eines Angebots.
Lösung: Die wesentlichen Inhalte eines Angebots wie Gegenstand oder Dienstleistung, Preis,
mit welcher Lieferzeit und für wen sollten so formuliert sein, dass dieses vom Empfänger mit
einem bloßen „Ja“ angenommen werden kann und dadurch ein Vertrag zustande kommen
wird.
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