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Zusammenfassung Staatshaftungsrecht

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Das komplette Staatshaftungsrecht schematisch zusammengefasst

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Staatshaftungsrecht




Polizeilicher Haftungsanspruch
A. § 68 I 1 SPolG
1. Inanspruchnahme aufgrund § 6 I SPolG
(P) Anscheins- und Verdachtsverantwortliche
h.M.: § 68 SPolG analog, sofern tatsächlich keine Gefahr bestanden hat und der Betroffene
den Anschein oder Verdacht einer Gefahr nicht zurechenbar verursacht hat.
Argument: Nur in solchen Fällen, ist der Anscheins- oder Verdachtsverantwortliche einem
Nichtstörer gleichzusetzen. Ansonsten ist der Anscheins- oder Verdachtsverantwortliche wie
ein Verhaltensstörer zu behandeln.


(P) Analogie „Jedermann“  Beispiele: Straßensperrung, Evakuierung bei Bombenfund
Allg. Meinung: (-)
Argumente:
- bloße Realisierung des allg. Lebensrisikos
- es fehlt an einem Sonderopfer


(P) Analogie bei Unbeteiligte Dritter oder zufällig Betroffener
M.M.: (+)
Argumente: Erst-Recht-Schluss gegenüber rechtmäßig in Anspruch genommenen
Nichtverantwortlichem gebietet Analogie
h.M.: (-)
Argumente:
- Schaden ist unbeabsichtigte Nebenfolge (Wortlaut: „Inanspruchnahme“), d.h. Betroffener
steht außerhalb der durch die Polizei wahrnehmbaren Zusammenhänge
- Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bzw. Aufopferung schließt etwaige
Haftungslücken
- Gesetzliche Wertung des § 5 II 2 SPolG


2. Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme

,3. Schaden und Unmittelbarkeitszusammenhang
a) Schaden
Erforderlich: Sonderopfer = Beeinträchtigung, die eine gewisse Opfergrenze überschreitet
 nicht lediglich Realisierung des allg. Lebensrisikos
b) Unmittelbarkeitszusammenhang
Wertende Zurechnung der Schadensfolge nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären nötig


4. Umfang des Anspruchs
a) § 69 SPolG
b) Anspruchsminderung bzw. –ausschluss (§ 69 IV, V SPolG)


5. Ausgleichsverpflichteter (§ 72 SPolG)


B. § 68 I 2 SPolG
1. Jeder = Anspruchsberechtigter
Unerheblich, ob Schaden beim Verantwortlichen, Nichtverantwortlichen oder sonstigen
Personen eintritt.


2. Rechtswidrigkeit der Maßnahme


3. Schaden und Unmittelbarkeitszusammenhang


4. Umfang des Anspruchs


5. Ausgleichsverpflichteter


C. Rechtsweg
Abdrängende Sonderzuweisung = § 40 II 1 VwGO: Ordentliche Gerichte  § 74 HS 1
SPolG hat nur deklaratorischen Charakter


Amtshaftungsanspruch
A. Rechtsweg
Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 II 1 Fall 3 VwGO  ordentliche Gerichte

, B. Anspruchsgrundlage
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
- § 839 BGB = anspruchsbegründend
- Art. 34 GG = anspruchsverlagernde


C. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Ausübung eines öffentlichen Amtes
a) Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff (= hoheitliches Handeln)
h.M.: funktioneller (staatshaftungsrechtlicher) Beamtenbegriff  Beamter = jeder, der
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt  Es kommt nicht darauf an, dass der Schädiger
tatsächlich zum Beamten ernannt wurde (statusrechtlicher Beamtenbegriff)


(P) Realakte  Realakte bezeichnen ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, die keine
Rechtsfolgen hat, wie z.B. eine behördliche Auskunft. Hierbei handelt es sich um ein
hoheitliches Handeln, wenn der Realakt aufgrund einer Vorschrift des öffentlichen Rechts
erfolgt


b) (P) Handeln Privater
- Beliehene = natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch oder
aufgrund eines Gesetzes die Wahrnehmung hoheitlicher Kompetenzen im eigenen Namen
übertragen worden ist  Handelt ein Beliehener, liegt ein „Jemand“ i.S.d. der
Amtshaftung vor
- Verwaltungshelfer = Verwaltungshelfer unterscheiden sich von Beliehenen durch das
Fehlen eines förmlichen Beleihungsaktes. Außerdem nehmen sie hoheitliche
Kompetenzen nicht im eigenen Namen wahr, sondern erfüllen lediglich Hilfsfunktionen,
unselbständige Hilfstätigkeiten  Verwaltungshelfer = Beamte im haftungsrechtlichen
Sinne, handelt jedoch der Private im eigenen Interesse, dann Amtshaftungsanspruch (-)
- Sonstige Privatpersonen
(P) Haftung des Staates, wenn eine Privatperson, die weder Beliehener noch
Verwaltungshelfer ist, aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben herangezogen wird?
Beispiel 1: Die Polizei bedient sich durch privatrechtlichen Vertrag eines
Abschleppunternehmers (= selbständiges privates Unternehmen) und übernimmt im

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