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Handels- und Gesellschaftsrecht




Übersicht Personengesellschaften
GbR OHG KG

Rechtsfähigkeit Früher h.M.: individualisitische § 124 HGB: Teilrechtsfähigkeit §§ 161, 124 HGB: Teilrechtsfähigkeit
Theorie

BGH neu: Die Außengeselschaft ist
teilrechtsfähig. 
Außengesellschaft: Eine Außen-GbR
besteht, wenn die GbR im
Rechtsverkehr nach außen, d.h.
gegenüber Dritten auch als solche
auftritt und ein gesamthänderisch
gebundenes Sondervermögen gebildet
hat

Argumente: Mitgliederwechsel,
Identitätswahrende Umwandlung in
OHG, § 11 II Nr. 1 InsO, § 191 II Nr.
1 UmwG, § 14 II BGB

Auch die Parteifähigkeit wird der
BGB-Gesellschaft trotz Wortlauts des
§ 736 ZPO zugebilligt.
Vertretung Im Zweifel besteht Gesamtvertretung § 125 HGB: Die OHG wird durch ihre §§ 161 II, 125, 170 HGB: Die KG
nach §§ 709, 714 BGB  aber: persönlich haftenden Gesellschafter wird organschaftlich durch ihre

, konkludente Abbedingung möglich vertreten  Regelmäßig besteht persönlich haftenden Gesellschafter
Einzelvertretungsmacht (sog. Komplementäre) vertreten,
nicht jedoch durch die
Kommanditisten (aber im Einzelfall
rechtsgeschäftliche VM möglich, §§
164 ff. BGB ggf. i.V:m. §§ 48 ff.
HGB)  Regelmäßig besteht
Einzelvertretungsmacht gem. § 125 I
HGB
Kaufmannseigen (-) (+)
schaft (der § 6 I HGB
Gesellschaft)
(P) Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter?
Eine Ansicht: Kaufmannseigenschaft (+)  Arg.: Gesellschafter sind als
Gesamthänder Träger des Unternehmens
Andere Ansicht: Kaufmannseigenschaft (-)  Kaufmann ist nur die
Gesellschaft
h.M.: Es kommt auf den Zweck der Norm an, die auf die Kaufmannseigenschaft
verweist.  Argument: Die Gesellschafter führen die Gesellschaft und sind
besonders erfahren. Daher ist deren Schutzbedürftigkeit geringer.

Aber: auch Kommanditist = Kaufmann?
h.M.: (-)  Argument: Der Kommanditist haftet zum einen gem. § 171 ff.
HGB nur beschränkt und zum anderen ist er generell von der Geschäftsführung
und der organschaftlichen Vertretung gem. §§ 164, 170 HGB ausgeschlossen.
ER kann daher nicht als „Betreiber“ des Gewerbes angesehen werden.
Verschuldenszur BGH: Zurechnung des deliktischen Handelns an die Gesellschaft nach § 31 BGB analog  sowohl bei vertraglichen wie
echnung der deliktischen Ansprüche anwendbar
Gesellschafter
Argument: Folge der Anerkennung der Rechtssubjektivität der GbR  Damit hat die GbR eine „körperschaftliche
Struktur“, sodass die Vergleichbarkeit der Interessenlage wie beim Verein gegeben ist.
Haftung der 1. Vertragliche Verpflichtungen § 128 HGB  unbeschränkte Haftung Haftung des Kommanditisten

, Gesellschafter (Primäranspruch) aller Gesellschafter  akzessorische
für Haftung kann weder durch § 171 HGB: Haftung nach Eintragung
Verbindlichkeite Früher h.M.: Gesellschaftsvertrag noch durch der KG  nur bis zur Höhe seiner
n Doppelverpflichtungstheorie  andere Vereinbarungen zwischen den Einlage unmittelbar (§ 171 I HS 1
Rechtsgeschäftliche Gesellschaftern beschränkt werden (§ HGB), diese Haftung ist gänzlich
Verpflichtungserklärung 128 S. 2 HGB) ausgeschlossen, soweit er seine Einlage
Die Gesellschafter haften nur, wenn erbracht hat
sie neben der Gesellschaft persönlich § 128 S. 1 HGB:
verpflichtet werden  Probleme - Nach außen wirksame OHG (vgl. § 176 HGB: unbeschränkte Haftung
ergeben sich hierbei insbesondere bei § 123 HGB) - Geschäftsbeginn vor Eintragung im
gesetzlichen Ansprüchen, weil es hier - Verbindlichkeit der Gesellschaft (§ Handelsregister
keine vertragliche Zurechnung gibt. 124 HGB) - Begründung der Verbindlichkeit
- Anspruchsgegner = Gesellschafter vor Eintragung
Heute h.M.: Akzessorietätstheorie der OHG - Zustimmung des Kommanditisten
 Haftung kraft Gesetz analog § 128 - Verbindlichkeit ist keine zum Geschäftsbeginn
HGB Sozialverpflichtung - Keine Kenntnis des Gläubiger von
Vertraglich wird nur die Gesellschaft - Rechtsfolge: der Kommanditistenstellung
verpflichtet. Die Gesellschafter haften  Persönliche Haftung
grds. gem. § 128 S. 1 HGB analog.  Unmittelbare Haftung § 172 IV HGB: Wiederaufleben einer
Danach haften die Gesellschafter für  Primäre Haftung bereits erloschenen Haftung
die Verbindlichkeit der Gesellschaft  Unbeschränkte und
den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkbare Haftung Kommanditist haftet
persönlich.  Gesamtschuldnerische Haftung
Anspruch gegen die Gesellschaft (+) i.S.d. § 421 ff. BGB
 dann: akzessorische Haftung der
Gesellschafter aus § 128 HGB
Voll Beschränkt Nicht
AGL bei Haftung gegen
§ 176 I 1, §§ 171 I HS
Gesellschafter:: jeweilige AGL gegen § 171 I HS
II HGB 1, 172 IV
die GbR i.V.m. § 128 HGB analog
HGB 2 HGB
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