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Zusammenfassung Lernzettel Rechtswidrigkeit

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Umfassende Zusammenfassung alles relevante zur Notwehr und zum Notstand

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Lernzettel Strafrecht

Rechtswidrigkeit:

Notwehr: Def.: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. (§ 32 II StGB)

Zwei Prinzipien:




Notwehrvoraussetzungen:

I. Notwehrlage

1. Angriff

Def.: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich
geschützter Interessen.

 Notwehrlage knüpft an menschliches Verhalten an
 Angriff liegt nur vor, wenn dem menschlichen Verhalten
Handlungsqualität zukommt
 Notwehr kann auch gegen eine Gefährdung rechtlich geschützter
Interessen durch fahrlässiges und/oder entschuldbares Verhalten
ausgeübt werden
 Angriff kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen eines
Garanten bestehen
 Angriff muss sich gegen rechtlich geschützte Interessen richten,
worunter insbesondere sämtliche Individualschuttzgüter fallen:
Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Hausrecht,
Ehre, Persönlichkeitsrecht → Verteidigung von Allgemeininteressen
ist allein staatlichen Organen anvertraut (um Selbstjustiz
entgegenzuwirken)
 Geschütztes Rechtsgut kann auch Drittem zustehen: Nothilfe → nur
insoweit Nothilfe Willen des Dritten entspricht

Scheinangriff und Angriff mit Scheinwaffen:

 Scheinangriff: objektiv besteht keinerlei Rechtsgutsverletzungen
bevor → Angriff (-), da Notwehrlage ex post bestimmt wird → Frage
des Angriffs objektiv auch unter Tatsachen zu beurteilen, die sich
erst nachträglich herausstellen
 Kann Erlaubsnitatbestandsirrtum vorliegen → Straflosigkeit </aside>

,  Angriff mit Scheinwaffen: objektiv steht ein Angriff vor, der Angreifer
versucht durch Täuschung aber diesen intensiver darzustellen →
Notwehrlage, insb. Angriff (+), da ex post eine Beeinträchtigung der
Willensfreiheit vorliegt



 Notwehrhandlung, insbesondere Erforderlichkeit und Gebotenheit:




2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Def.: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits
stattfindet oder noch fortdauert.

 von unmittelbar Bevorstehen des Angriffs ist auszugehen, wenn
dieser unmittelbar zu einer Verletzung rechtlich geschützter
Interessen führen kann
 von Fortdauern eines Angriffs ist so lange auszugehen, wie eine
Wiederholung der Verletzungshandlung unmittelbar zu befürchten
ist bzw. - im Falle eines vollendeten, aber noch nicht beendeten
Angriffs - wie die Beeinträchtigung eines bestimmten Rechtsguts
noch abgewendet werden kann
 Präventivmaßnahmen in „notwehrähnlichen Situation“, die Abwehr
eines noch nicht gegenwärtigen Angirffs dienen, sind nicht nach § 32
StGB gerechtfertigt → insb. Sog. Dauergefahren, bei denen
bestimmter Zustand jederzeit in Rechtsgutverletzung umschlagen
kann
 Antizipierte Notwehr: selbstständig wirkende Vorrichtungen werden
errichtet, die erst im Fall eines tatsächlichen Angriffs zum Einsatz
kommen

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Def.: Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er nicht von einer Erlaubnisnorm
gedruckt und so vom Betroffenen nicht so dulden ist.

 Angriff ist unstreitig dann nicht rechtswidrig, wenn er seinerseits
gerechtfertigt ist (wenn sich also der Angreifer z.B. auf ein Notwehr-
oder Festnahmerecht berufen kann)
 Sonstige Rechtswidrigkeit des Angriffs:

, II. Notwehrhandlung

1. Verteidigung gegenüber dem Angreifer

 Verteidigung ist begrifflich nur gegenüber dem Angreifer möglich
 Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter zur Abwehr des Angriffs sind nicht
nach § 32 StGB durch Notwehr zu rechtfertigen

2. Erforderlichkeit der Verteidigung

Def.: Erforderlich ist ein Verteidigungsmittel, das (1) zur Abwehr des
Angriffs geeignet ist und (2) das relativ mildeste Mittel darstellt.

Geeignetheit der Verteidigung: Feststellung nötig, ob der sich
Verteidigende eine Handlung vorgenommen hat, die eine Beendigung des
Angriffs und eine dauerhafte Beseitigung der Gefahr gewährleisten konnte

Einsatz des relativ mildesten Mittels:

 Beurteilung auf Grundlage einer objektiven ex ante Betrachtung der
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung
 Rechtsbewährungsprinzip: Flucht stellt grundsätzlich kein
Verteidigungsmittel dar, muss nicht bei Prüfung der Erforderlichkeit
berücksichtigt werden
 Einsatz einer lebensgefährlichen Verteidigungsmittels ist
grundsätzlich nur abgestuft zulässig:

1. Stufe: (wenn möglich) Androhung des Gebrauchs und/oder
Warnschuss
2. Stufe: (wenn möglich) nicht lebensgefährlicher Einsatz
3. Stufe: (ultima Ratio) tödlich wirkender Schuss

aber: sofern im konkreten Fall nur der sofortige und ggf. tödliche Schuss
erfolgsversprechend erscheint, ist auch dieser nach § 32 StGB
gerechtfertigt

III. Gebotensein

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Tatbestand
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9. april 2026
Anzahl der Seiten
23
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2025/2026
Typ
ZUSAMMENFASSUNG
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