A. Prüfungsschema TzBfG – Arbeitszeitverringerung, § 8 V TzBfG
Es könnte zu einer Verringerung der Arbeitsverpflichtung (und ggf. neue Lage) gem. § 8 V TzBfG für …
gegen … kommen.
I. Anwendungsbereich
Zunächst muss der Anwendungsbereich eröffnet sein. (knapp, wenn keine Probleme)
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Arbeitgeber mehr als 15
Arbeitnehmer beschäftigt, § 8 VII TzBfG. (pro Kopf und KEINE Auszubildende)
2. Persönlicher Anwendungsbereich
In persönlicher Hinsicht ist gem. § 8 I TzBfG erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis bereits
seit mind. Sechs Monaten bestanden hat. (nicht tats. Beschäftigung oder Vertragsschluss,
sondern vertraglicher Beginn des Arbeitsverhältnisses)
3. Kein Ausschluss
Zudem ist der Anspruch gem. § 8 VI TzBfG ausgeschlossen, wenn der letzte Antrag vor
weniger als zwei Jahren gestellt wurde.
II. Tatbestandsvoraussetzungen
Weiterhin müsste … der Arbeitnehmer gem. § 8 II TzBfG einen Antrag gestellt haben, über den
sich die Parteien nicht Einigen konnten, § 8 V 1, 2 TzBfG, und der Antrag nicht rechtzeitig
abgelehnt wurde, § 8 V 1 TzBfG.
1. Antrag des Arbeitnehmers, § 8 II TzBfG
a) Rechtzeitigkeit
Der Antrag muss rechtzeitig, also mind. Drei Monate vor der gewünschten
Veränderung des Vertrages gestellt werden (§ 8 II 1 TzBfG). (faktisch ist der Beginn
daher erst 9 Mon. nach Begründung des Arbeitsverhältnisses möglich; die
Nichteinhaltung der Frist führt (h.M.) zur Unwirksamkeit des Antrags; die
Nichteinhaltung der 3-Monatsfrist nach Einhaltung der 6 Mon. Wartezeit führt
dazu, dass der Antrag umgedeutet wird, sodass er zum nächstmöglichen Termin
gewollt war, § 140 BGB)
b) Textform, § 126b BGB
Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Er soll gem. § 8 II 2 TzBfG einen Vorschlag zur
Verteilung der neuen Arbeitszeit auf die Woche enthalten. (Die Verletzung der
Erörterungspflicht hat keine eigenständige Bedeutung, § 8 III TzBfG; Fehlt der
Vorschlag zur gewünschten Arbeitsverteilung, so hat dies auf die Wirksamkeit des
Antrags keine Auswirkung nur eine „Soll-Vorschrift“)
2. Keine Einigung über die Reduzierung, § 8 V 2TzBfG
Beide Parteien müssten sich über die Reduzierung der Arbeitsleistungen geeinigt haben, § 8
V II.
3. Keine rechtzeitige Ablehnung, § 8 V 1 TzBfG
Gemäß § 8 III TzBfG sollen sich die Arbeitsvertragsparteien um eine einvernehmliche
Vertragsänderung bemühen. (soll-vorschrift unschädlich, wenn sie es nicht machen)
c) Textform, § 8 V 1TzBfG
Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Ein Grund muss nicht angegeben werden.
d) Rechtzeitigkeit, § 8 V 1 TzBfG
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