Nach § 620 III BGB gilt für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, das TzBfG. Der Begriff des befristet
beschäftigten Arbeitnehmers ist in § 3 TzBfG definiert und meint einen Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag.
Nach § 3 I 2 TzBfG handelt es sich bei befristeten Arbeitsverträgen um auf bestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge. Ob die
Rechtswirkung des § 15 I TzBfG nach Ablauf des vereinbarten Befristungstermins eintritt, hängt von der Wirksamkeit der
Befristung ab, § 14 TzBfG. Zeitbefristung = wenn die Dauer nach dem Kalender berechnet wird, § 3 I 2 Alt. 1 TzBfG;
Zweckbefristung = wenn sich die Dauer aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt, § 3 I 2 Alt. 2
TzBfG
… Entfristungsklage gem. § 17 TzBfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen vorhanden sind.
I. Rechtswegeröffnung zur Arbeitsgerichtsbarkeit, § 2 I Nr. 3 ArbGG (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses)
II. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
1. Sachlich, § 8 I ArbGG
In erster Instanz sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich. unabhängig vom Streitwert oder der Bedeutung
sachlich zuständig, § 8 I ArbGG. Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich.
2. Örtlich, § 46 II ArbGG, §§ 12 ff. ZPO
III. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
1. Parteifähigkeit, § 46 II ArbGG, § 50 ZPO (Träger von Rechten und Pflichten?)
2. Prozessfähigkeit, § 46 II ArbGG, §§ 51 f. ZPO (Prozessfähig oder prozessual vertreten?)
3. Postulationsfähigkeit, § 11 I 1 ArbGG (Parteien sind auch ohne anwaltliche Vertretung
postulationsfähig)
IV. Statthafte Klageart, § 253 ZPO
Der Arbeitnehmer begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer bestimmten
Befristungsabrede beendet worden ist, § 17 S. 1 TzBfG. Die statthafte Klageart ist die Entfristungsklage gem. §
17 TzBfG. Sie ist anwendbar bei befristeten und auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen (§ 21 TzBfG) sowie
bei allen Unwirksamkeitsgründen.
V. Besonderes Feststellungsinteresse
Nach § 256 I ZPO ist ein Feststellungsinteresse erforderlich. Dies ergibt sich aus der zwingenden
Präklusionswirkung nach § 17 S. 2 TzBfG iVm § 7 KSchG, der der AN nur mit Klageerhebung innerhalb der Frist
entgegenwirkt.
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
B. Begründetheit
I. Einhaltung der Klagefrist (3 Wochen), § 17 S. 1, 2 TzBfG iVm §§ 4, 7 KSchG
II. Formerfordernis, § 14 IV TzBfG
Gem. § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung der Schriftform gem. § 126b BGB. Das Schriftformerfordernis gilt nur
für die Befristungsabrede selbst, nicht für den Arbeitsvertrag.
III. Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBfG
In Betracht kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 II, IIa und III TzBfG.
1. Existenzgründer, § 14 IIa TzBfG
2. Arbeitnehmer über 52 Jahre und beschäftigungslos/best. Sozialleistungen mind. 4 Monate, § 14 III
TzBfG
3. Allgemein, § 14 II TzBfG
a. Maximaldauer bis zu 2 Jahre (Überschreitung führt zur Unwirksamkeit der Befristung)
b. Bis max. 3 Verlängerungen
c. Kein Ausschluss, § 14 II 2 TzBfG
1