BGB – Allgemeiner Teil
- Zusammenfassung -
1. Fachsemester
Kapitel 1: Anspruchsaufbau
I Anspruch
• definiert in § 194 I BGB: Das Recht, von einem
anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen […]
• Fragestellung für Überprüfung des Sachverhalts:
Wer will was von wem woraus?
• bei der Fallprüfung geht man in drei Schritten vor:
1. Ist ein Anspruch entstanden?
→ Vertrag:
Anspruch kann sich aufgrund von Verträgen zwischen Vertragsparteien ergeben
→ Vertragsähnliches Verhältnis bzw. Quasi-Vertrag:
auch wenn Parteien kein Vertrag beschlossen haben, besteht in dem Fall besonders
rechtliches Verhältnis, das Gewissen Rechte u. Pflichten begründen kann; z.B.
Geschäftsführung ohne Vertrag (vertragliche Ansprüche verdrängen Quasi-Verträge)
→ Eigentümer-Besitzer-Verhältnis:
, ohne Vorliegen eines Vertrages, können sich in Bezug auf eine Sache Ansprüche aus
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ergeben, wenn eine Partei Besitzer und der andere
Eigentümer ist
→ unerlaubte Handlung:
können sich Schadenersatzansprüche ergeben; vertragliche Abmachungen sind wiederum
zuerst zu beachten, da sie nicht selten erst konkrete Pflichten des Schädigers festlegen
→ ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB):
hat für den Anspruchsteller den Nachteil, dass sie anders als Schadenersatz nicht auf einen
Ausgleich beim Geschädigten abzielt, sondern nur vorhandene Bereicherung beim
Anspruchsgegner abschöpfen soll (vertragliche Vereinbarung haben Vorrang)
→ Keine rechtshindernde Einwendung:
Anspruch darf keine rechtshindernde Einwendung entgegenstehen, was v. vornherein
verhindern würde, dass betreffende Anspruch überhaupt entsteht
• rechtshindernde Einwendungen sind:
→ Geschäftsunfähigkeit §§ 104 ff. BGB
→ Formmangel §§ 125 ff. BGB
→ Sittenwidrigkeit § 138 BGB
2. Ist der Anspruch nicht untergegangen?
• auch wenn Anspruch entstanden ist, weil alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind u.
Keine rechtshindernde Einwendungen vorliegt, kann er dennoch wieder erlöschen, wenn
rechtsvernichtende Einwendung gegeben ist; diese Sind z.B.:
→ Erfüllung §§ 362 ff. BGB (Zahlungsanspruch erlischt bei Zahlung)
→ Anfechtung §§ 142 ff. BGB (Zahlungsanspruch erlischt bei Anfechtung wg. Irrtums)
→ nachträgliche Unmöglichkeit § 275 BGB (Übereignungsanspruch erlischt)
3. Ist der Anspruch durchsetzbar?
• Ist Anspruch entstanden und nicht untergegangen, kann rechtshemmende Einwendung
(Einrede) vorliegen (Anspruch besteht zwar fort, aber mindert Wert, da sie verhindert, dass
Anspruch zum fraglichen Zeitpunkt gerichtlich durchgesetzt werden kann)
• rechtshemmende Einwendungen sind:
→ Verjährung §§ 194 ff. BGB (späte Reklamation=keine Haftung)
→ Stundung § 205 BGB (Termin hinausschieben=Aufschub der Zahlung)
→ Zurückbehaltungsrecht §273 BGB (das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung
zu verweigern, bis die ihm seinerseits gebührende Leistung bewirkt wird; z. B. der
Verkäufer hält die Ware zurück, solange der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet hat)
I. Zusammenfassung
• Lösung eines zivilrechtlichen Falls beginnt mit Frage:
→ Wer will was von wem woraus?
• Sobald das geklärt ist, muss jede passende Anspruchsgrundlage überprüft werden:
→ ist der Anspruch entstanden?
→ ist der Anspruch nicht untergegangen?
→ ist der Anspruch durchsetzbar?
• Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, besteht Anspruch
- Zusammenfassung -
1. Fachsemester
Kapitel 1: Anspruchsaufbau
I Anspruch
• definiert in § 194 I BGB: Das Recht, von einem
anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen […]
• Fragestellung für Überprüfung des Sachverhalts:
Wer will was von wem woraus?
• bei der Fallprüfung geht man in drei Schritten vor:
1. Ist ein Anspruch entstanden?
→ Vertrag:
Anspruch kann sich aufgrund von Verträgen zwischen Vertragsparteien ergeben
→ Vertragsähnliches Verhältnis bzw. Quasi-Vertrag:
auch wenn Parteien kein Vertrag beschlossen haben, besteht in dem Fall besonders
rechtliches Verhältnis, das Gewissen Rechte u. Pflichten begründen kann; z.B.
Geschäftsführung ohne Vertrag (vertragliche Ansprüche verdrängen Quasi-Verträge)
→ Eigentümer-Besitzer-Verhältnis:
, ohne Vorliegen eines Vertrages, können sich in Bezug auf eine Sache Ansprüche aus
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ergeben, wenn eine Partei Besitzer und der andere
Eigentümer ist
→ unerlaubte Handlung:
können sich Schadenersatzansprüche ergeben; vertragliche Abmachungen sind wiederum
zuerst zu beachten, da sie nicht selten erst konkrete Pflichten des Schädigers festlegen
→ ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB):
hat für den Anspruchsteller den Nachteil, dass sie anders als Schadenersatz nicht auf einen
Ausgleich beim Geschädigten abzielt, sondern nur vorhandene Bereicherung beim
Anspruchsgegner abschöpfen soll (vertragliche Vereinbarung haben Vorrang)
→ Keine rechtshindernde Einwendung:
Anspruch darf keine rechtshindernde Einwendung entgegenstehen, was v. vornherein
verhindern würde, dass betreffende Anspruch überhaupt entsteht
• rechtshindernde Einwendungen sind:
→ Geschäftsunfähigkeit §§ 104 ff. BGB
→ Formmangel §§ 125 ff. BGB
→ Sittenwidrigkeit § 138 BGB
2. Ist der Anspruch nicht untergegangen?
• auch wenn Anspruch entstanden ist, weil alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind u.
Keine rechtshindernde Einwendungen vorliegt, kann er dennoch wieder erlöschen, wenn
rechtsvernichtende Einwendung gegeben ist; diese Sind z.B.:
→ Erfüllung §§ 362 ff. BGB (Zahlungsanspruch erlischt bei Zahlung)
→ Anfechtung §§ 142 ff. BGB (Zahlungsanspruch erlischt bei Anfechtung wg. Irrtums)
→ nachträgliche Unmöglichkeit § 275 BGB (Übereignungsanspruch erlischt)
3. Ist der Anspruch durchsetzbar?
• Ist Anspruch entstanden und nicht untergegangen, kann rechtshemmende Einwendung
(Einrede) vorliegen (Anspruch besteht zwar fort, aber mindert Wert, da sie verhindert, dass
Anspruch zum fraglichen Zeitpunkt gerichtlich durchgesetzt werden kann)
• rechtshemmende Einwendungen sind:
→ Verjährung §§ 194 ff. BGB (späte Reklamation=keine Haftung)
→ Stundung § 205 BGB (Termin hinausschieben=Aufschub der Zahlung)
→ Zurückbehaltungsrecht §273 BGB (das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung
zu verweigern, bis die ihm seinerseits gebührende Leistung bewirkt wird; z. B. der
Verkäufer hält die Ware zurück, solange der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet hat)
I. Zusammenfassung
• Lösung eines zivilrechtlichen Falls beginnt mit Frage:
→ Wer will was von wem woraus?
• Sobald das geklärt ist, muss jede passende Anspruchsgrundlage überprüft werden:
→ ist der Anspruch entstanden?
→ ist der Anspruch nicht untergegangen?
→ ist der Anspruch durchsetzbar?
• Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, besteht Anspruch