Schulrecht - Schulkunde
Ganz allgemein: Rechtspyramide
1. Verfassungen
1.1 Grundgesetz
1.2 Bayrische Verfassung
à Grundlage für alle schulischen Gesetze und Verordnungen!
2. Gesetze
2.1 BayEUG
2.2 Weitere Gesetze wie: BeamtStG, BayBG, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz
à regeln den geordneten Schulablauf
3. Rechtsverordnungen
3.1 BaySchO
3.2 GrSO
3.3 Weitere Beispiele: MSO, BayTGV, Zulassungsverordnung Lernmittel, ...
à (teilweise) auf den Schultyp zugeschnitten
4. Bekanntmachungen
4.1 FMBek: VV-BeamtR
4.2 KMBek: LDO, Lehrpläne, Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien
à gelten ab sofort bzw. bestimmten Termin, sind aber noch nicht in Gesetze oder
Verordnungen eingearbeitet
5. Schreiben
5.1 Schreiben des Kultusministeriums (KMS)
5.2 Schreiben der Regierung (RS)
5.3 Schreiben des Schulamts
Erstgenannte Punkte sind jeweils übergeordnet, z.B. GG > BV
1
, Schulrecht - Schulkunde
Schulaufsicht
è Hierarchisch organisiert
1. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
2. Regierungen
3. Staatliche Schulämter
Vorgehen bei der Prüfung:
1. Frage leise lesen
2. Frage laut vorlesen: „Meine Frage lautet: Die Aufgabe der …“
3. Frage erklären: „Ich sehe schon meine Frage möchte ….
4. Zentrale Begriffe: „Diese rechtlichen Bestimmungen stehen in der BaySchO, GrSO. Oft
relevant ist auch die LDO. Die Schulleitung (zentraler Begriff) ist …“
5. Frage beantworten
à Was macht die Schulleitung
à Was macht die Schulleitung NICHT
2
, Schulrecht - Schulkunde
Schulbetrieb allgemein (Stundentafel, Zeiten)
BayEUG Art. 1
è Schule: Bildungs- und Erziehungsauftrag
è Aufgabe: Wissen & Können vermitteln, Herz & Charakter bilden
è Bildungsziele: Gleichberechtigung, Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft,
Verantwortungsbewusstsein für Natur & Umwelt, Aufgeschlossenheit, Achtung religiöser
Überzeugung
è Erziehung: im Geiste der Demokratie, in Liebe zur bay. Heimat & deutschen Volk, im
Sinne der Völkerversöhnung (=Frieden)
è Eltern: Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder!
BayEUG Art. 2 – Aufgaben der Schulen
è Inklusiver Unterricht als Aufgabe aller Schulen
è Öffnung von Schule: Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen,
Musikschulen, Jugendhilfe, kirchlichen Einrichtungen,
BayEUG Art. 3 – Öffentliche Schulen
è 2 Arten öffentlicher Schulen
a) Staatliche Schulen: Dienstherr der LK ist Freistaat Bayern
b) Kommunale Schulen: Dienstherr der LK ist z.B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk,
BayEUG Art. 5: Schuljahr & Ferien
è Schuljahr beginnt am 01.08 und endet am 31.07 des folgenden Kalenderjahrs
BayEUG Art. 6: Gliederung des Schulwesens
è Unterscheidung von
allgemeinbildenden Schulen (Grundschule)
beruflichen Schulen
Förderschulen
Schulen für Kranke
è Gebundenes & offenes Ganztagsangebot möglich an GS
è Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule & GTS
è Bei Anmeldung zum GTS-Angebot verpflichtende Teilnahme
Allgemeine Grundsätze Grundschule BayEUG Art. 32
3
, Schulrecht - Schulkunde
è Jahrgangsklassen oder zwei Jahrgangsstufen zusammenfassen
à Wenn nicht möglich: Auflösung der GS
è Gemeindeschulen oder Verbandsschulen (mehrere Gemeinden)
è Regierung legt für jede Schule Schulsprengel fest
à Ganztagssprengel ggf. größer gefasst!
è Zusammenarbeit mehrerer Grundschulen im Grundschulverbund möglich
Schulpflicht BayEUG Art. 35
è Schulpflicht beginnt 3 Monate nach Zuzug aus dem Ausland
è Dauer: 12 Jahre
è Ausländische SuS werden in die Klasse eingewiesen, die auch Schulpflichtige desselben
Alters besuchen
à Ausnahme: mangelnder Bildungsstand à bis zu 2 Jahrgangsstufen tiefer einweisen
à Ausnahme: mangelnde D-Kenntnisse à besonderer Unterrichtsgruppe zuweisen
è Art. 37: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht
à Verkürzung durch Klasse überspringen, aber keine Verlängerung durch sitzenbleiben
Einschulungsbestimmungen BayEUG Art. 36
Alle Kinder, die …
è Bis zum 30.06 6 Jahre alt werden
è Vom 01.07 – 30.09 6 Jahre alt werden (und Erziehungsberechtigte den Beginn der
Schulpflicht nicht verschieben)
è Bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben
… sind schulpflichtig
Ausnahmen:
è Wird erwartet, dass Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann
Einschulung möglich
à Wird Kind nach 31.12 6 Jahre alt ist schulpsychologisches Gutachten nötig
Zurückstellungen:
è Kind das am 30.09 min. 6 Jahre ist kann zurückgestellt werden, wenn es voraussichtlich
erst im Folgejahr mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann
è Max. bis 30.11 Zurückstellung möglich
Vorschuluntersuchungen:
4
Ganz allgemein: Rechtspyramide
1. Verfassungen
1.1 Grundgesetz
1.2 Bayrische Verfassung
à Grundlage für alle schulischen Gesetze und Verordnungen!
2. Gesetze
2.1 BayEUG
2.2 Weitere Gesetze wie: BeamtStG, BayBG, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz
à regeln den geordneten Schulablauf
3. Rechtsverordnungen
3.1 BaySchO
3.2 GrSO
3.3 Weitere Beispiele: MSO, BayTGV, Zulassungsverordnung Lernmittel, ...
à (teilweise) auf den Schultyp zugeschnitten
4. Bekanntmachungen
4.1 FMBek: VV-BeamtR
4.2 KMBek: LDO, Lehrpläne, Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien
à gelten ab sofort bzw. bestimmten Termin, sind aber noch nicht in Gesetze oder
Verordnungen eingearbeitet
5. Schreiben
5.1 Schreiben des Kultusministeriums (KMS)
5.2 Schreiben der Regierung (RS)
5.3 Schreiben des Schulamts
Erstgenannte Punkte sind jeweils übergeordnet, z.B. GG > BV
1
, Schulrecht - Schulkunde
Schulaufsicht
è Hierarchisch organisiert
1. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
2. Regierungen
3. Staatliche Schulämter
Vorgehen bei der Prüfung:
1. Frage leise lesen
2. Frage laut vorlesen: „Meine Frage lautet: Die Aufgabe der …“
3. Frage erklären: „Ich sehe schon meine Frage möchte ….
4. Zentrale Begriffe: „Diese rechtlichen Bestimmungen stehen in der BaySchO, GrSO. Oft
relevant ist auch die LDO. Die Schulleitung (zentraler Begriff) ist …“
5. Frage beantworten
à Was macht die Schulleitung
à Was macht die Schulleitung NICHT
2
, Schulrecht - Schulkunde
Schulbetrieb allgemein (Stundentafel, Zeiten)
BayEUG Art. 1
è Schule: Bildungs- und Erziehungsauftrag
è Aufgabe: Wissen & Können vermitteln, Herz & Charakter bilden
è Bildungsziele: Gleichberechtigung, Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft,
Verantwortungsbewusstsein für Natur & Umwelt, Aufgeschlossenheit, Achtung religiöser
Überzeugung
è Erziehung: im Geiste der Demokratie, in Liebe zur bay. Heimat & deutschen Volk, im
Sinne der Völkerversöhnung (=Frieden)
è Eltern: Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder!
BayEUG Art. 2 – Aufgaben der Schulen
è Inklusiver Unterricht als Aufgabe aller Schulen
è Öffnung von Schule: Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen,
Musikschulen, Jugendhilfe, kirchlichen Einrichtungen,
BayEUG Art. 3 – Öffentliche Schulen
è 2 Arten öffentlicher Schulen
a) Staatliche Schulen: Dienstherr der LK ist Freistaat Bayern
b) Kommunale Schulen: Dienstherr der LK ist z.B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk,
BayEUG Art. 5: Schuljahr & Ferien
è Schuljahr beginnt am 01.08 und endet am 31.07 des folgenden Kalenderjahrs
BayEUG Art. 6: Gliederung des Schulwesens
è Unterscheidung von
allgemeinbildenden Schulen (Grundschule)
beruflichen Schulen
Förderschulen
Schulen für Kranke
è Gebundenes & offenes Ganztagsangebot möglich an GS
è Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule & GTS
è Bei Anmeldung zum GTS-Angebot verpflichtende Teilnahme
Allgemeine Grundsätze Grundschule BayEUG Art. 32
3
, Schulrecht - Schulkunde
è Jahrgangsklassen oder zwei Jahrgangsstufen zusammenfassen
à Wenn nicht möglich: Auflösung der GS
è Gemeindeschulen oder Verbandsschulen (mehrere Gemeinden)
è Regierung legt für jede Schule Schulsprengel fest
à Ganztagssprengel ggf. größer gefasst!
è Zusammenarbeit mehrerer Grundschulen im Grundschulverbund möglich
Schulpflicht BayEUG Art. 35
è Schulpflicht beginnt 3 Monate nach Zuzug aus dem Ausland
è Dauer: 12 Jahre
è Ausländische SuS werden in die Klasse eingewiesen, die auch Schulpflichtige desselben
Alters besuchen
à Ausnahme: mangelnder Bildungsstand à bis zu 2 Jahrgangsstufen tiefer einweisen
à Ausnahme: mangelnde D-Kenntnisse à besonderer Unterrichtsgruppe zuweisen
è Art. 37: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht
à Verkürzung durch Klasse überspringen, aber keine Verlängerung durch sitzenbleiben
Einschulungsbestimmungen BayEUG Art. 36
Alle Kinder, die …
è Bis zum 30.06 6 Jahre alt werden
è Vom 01.07 – 30.09 6 Jahre alt werden (und Erziehungsberechtigte den Beginn der
Schulpflicht nicht verschieben)
è Bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben
… sind schulpflichtig
Ausnahmen:
è Wird erwartet, dass Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann
Einschulung möglich
à Wird Kind nach 31.12 6 Jahre alt ist schulpsychologisches Gutachten nötig
Zurückstellungen:
è Kind das am 30.09 min. 6 Jahre ist kann zurückgestellt werden, wenn es voraussichtlich
erst im Folgejahr mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann
è Max. bis 30.11 Zurückstellung möglich
Vorschuluntersuchungen:
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