Übersicht § 211StGB Mord
1. Mordmerkmale: SOS
Mordlust Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und
Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher
Willensrichtung zur Tat bewusst ausnutzt.
Habgier Arglos: Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat
ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes eines Angriffs versieht.
abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Wehrlos: dem Opfer fehlt natürliche
Abwehrbereitschaft oder ist stark eingeschränkt
guter Prüfungssatz im Gutachten:
Wer einen Menschen gegen Bezahlung tötet zeigt Grausam
ein ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben Grausam tötet, wer dem Opfer besondere
um jeden Preis und handelt somit habgierig. K hat Schmerzen oder Qualen körperlicher oder
also aus Habgier gehandelt. seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger
Gesinnung zufügt.
Sonstige niedrige Beweggründe
Niedrige Beweggründe liegen nach h. A. vor, wenn Gemeingefährliche Mittel
die Motive einer Tötung nach allgemein sittlicher es geht von der konkreten Anwendung eine
Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster unberechenbare Gefahr für Leib und Leben
Stufe stehen. (subsidiär gegenüber anderen mehrerer Menschen aus. —> Streuung der Gefahr,
subjektiven MMs) entscheidend, dass Täter bei Tatbegehung
Zahlenmenge nicht erfassen kann. Mittel geeignet,
andere Straftat ermöglichen/verdecken eine Vielzahl zu gefährden?
2. Verhältnis zu § 212 StGB
Rechtsprechung Literatur
- zwei selbstständige Tatbestände mit - strafschärfende Modifikation des § 211 zu § 212
unterschiedlichem Unrechtsgehalt - wörtliche Unterscheidung geht auf heute nicht
- Wortlaut: Unterscheidung zwischen Mörder und mehr vertretene Tätertypenlehre zurück
Totschläger - Systematik gesetzgeberische Intention Mord
- Gesetzessystematik: 211 vor 212 geregelt, wegen besonderer Schwere voranzustellen
letzteres kann nicht Grundtatbestand sein - Tatbestand § 212 geht vollständig in § 211 auf
—> Mordmerkmale strafbegründend, 28 I StGB —> Mordmerkmale strafschärfend, 28 II StGB
unbilliges Ergebnis bei Strafmaß wgn. 28 I iVm 49 I
3. Restriktion der Heimtücke
„Allerdings bringt die dargestellte Definition die Gefahr, dass bereits die „plötzliche“ Tötung als
Heimtücke gewertet wird. Dies wird bei den allermeisten Tötungsdelikten der Fall sein. Aufgrund der
besonderen Schwere des Mordes, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen. Dies ist insbesondere mit Blick
auf die lebenslange Freiheitsstrafe nötig, da für die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe (vgl. §
46 I StGB) wenig Raum bleibt. Umstritten ist, wie diese Restriktion zu bewerkstelligen ist.
Nach einer Ansicht müsse zusätzlich ein „verwerflicher Vertrauensbruch zwischen Opfer und Täter
vorliegen. Nach anderer Auffassung sei grundsätzlich zu bejahen. Im Falle mildernder Umstände solle
jedoch eine Korrektur in der Rechtsfolge durch § 49 I StGB erfolgen.
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Ein
Vertrauensbruch fehlt typischerweise bei Meuchelmorden und Sniper-Fällen. Diese Fälle sind jedoch
Hauptanwendungsfälle der Gruppe und könnten folglich nicht ehr berücksichtigt werden, wenn man der
ersten Gruppe folgt. Für die zweite Meinung spricht, dass sich die Korrektur als flexibles
Bewertungskriterium im Einzelfall eignet. Dieser Ansicht soll gefolgt werden.“
Kenntnis allein genügt nicht! Verhaltensgebunden! Vgl. meine Klausur S10 Lösung S. 7
1. Mordmerkmale: SOS
Mordlust Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und
Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher
Willensrichtung zur Tat bewusst ausnutzt.
Habgier Arglos: Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat
ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes eines Angriffs versieht.
abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Wehrlos: dem Opfer fehlt natürliche
Abwehrbereitschaft oder ist stark eingeschränkt
guter Prüfungssatz im Gutachten:
Wer einen Menschen gegen Bezahlung tötet zeigt Grausam
ein ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben Grausam tötet, wer dem Opfer besondere
um jeden Preis und handelt somit habgierig. K hat Schmerzen oder Qualen körperlicher oder
also aus Habgier gehandelt. seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger
Gesinnung zufügt.
Sonstige niedrige Beweggründe
Niedrige Beweggründe liegen nach h. A. vor, wenn Gemeingefährliche Mittel
die Motive einer Tötung nach allgemein sittlicher es geht von der konkreten Anwendung eine
Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster unberechenbare Gefahr für Leib und Leben
Stufe stehen. (subsidiär gegenüber anderen mehrerer Menschen aus. —> Streuung der Gefahr,
subjektiven MMs) entscheidend, dass Täter bei Tatbegehung
Zahlenmenge nicht erfassen kann. Mittel geeignet,
andere Straftat ermöglichen/verdecken eine Vielzahl zu gefährden?
2. Verhältnis zu § 212 StGB
Rechtsprechung Literatur
- zwei selbstständige Tatbestände mit - strafschärfende Modifikation des § 211 zu § 212
unterschiedlichem Unrechtsgehalt - wörtliche Unterscheidung geht auf heute nicht
- Wortlaut: Unterscheidung zwischen Mörder und mehr vertretene Tätertypenlehre zurück
Totschläger - Systematik gesetzgeberische Intention Mord
- Gesetzessystematik: 211 vor 212 geregelt, wegen besonderer Schwere voranzustellen
letzteres kann nicht Grundtatbestand sein - Tatbestand § 212 geht vollständig in § 211 auf
—> Mordmerkmale strafbegründend, 28 I StGB —> Mordmerkmale strafschärfend, 28 II StGB
unbilliges Ergebnis bei Strafmaß wgn. 28 I iVm 49 I
3. Restriktion der Heimtücke
„Allerdings bringt die dargestellte Definition die Gefahr, dass bereits die „plötzliche“ Tötung als
Heimtücke gewertet wird. Dies wird bei den allermeisten Tötungsdelikten der Fall sein. Aufgrund der
besonderen Schwere des Mordes, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen. Dies ist insbesondere mit Blick
auf die lebenslange Freiheitsstrafe nötig, da für die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe (vgl. §
46 I StGB) wenig Raum bleibt. Umstritten ist, wie diese Restriktion zu bewerkstelligen ist.
Nach einer Ansicht müsse zusätzlich ein „verwerflicher Vertrauensbruch zwischen Opfer und Täter
vorliegen. Nach anderer Auffassung sei grundsätzlich zu bejahen. Im Falle mildernder Umstände solle
jedoch eine Korrektur in der Rechtsfolge durch § 49 I StGB erfolgen.
Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid erforderlich. Ein
Vertrauensbruch fehlt typischerweise bei Meuchelmorden und Sniper-Fällen. Diese Fälle sind jedoch
Hauptanwendungsfälle der Gruppe und könnten folglich nicht ehr berücksichtigt werden, wenn man der
ersten Gruppe folgt. Für die zweite Meinung spricht, dass sich die Korrektur als flexibles
Bewertungskriterium im Einzelfall eignet. Dieser Ansicht soll gefolgt werden.“
Kenntnis allein genügt nicht! Verhaltensgebunden! Vgl. meine Klausur S10 Lösung S. 7