1. Abgabe und Zugang von WE in besonderen Situationen – Marlene und Thuy
• Arten von WE: empfangsbedürftige (Abgabe und Zugang,) und nicht
empfangsbedürftige WE (nur Abgabe = Äußerung)
• Abgabe = zielgerichtetes im Verkehr bringen, so dass bei einem ungestörten
Lauf der Dinge mit einem Zugang zu rechnen ist/nicht empfangsbedürftig:
bloße ernsthaft gerichtete Äußerung
• Zugang: gewöhnliche Umstände: Erklärung muss im Machtbereich des
Empfängers gelangen und Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Zugrundelegung
gewöhnlicher Umstände (8-18 Uhr an Werktagen)
• Vetragsabschluss im Internet: invitatio ad offerendum ist das Angebot im
Internet, Bestellung = Antrag, Annahme = E-Mail-Bestätigung (Inhalt muss
stehen: „Wir werden Ihren Antrag umgehend bearbeiten“) bzw.
Warenlieferung, Konditionen und Nebenleistungen im Warenkorb, Button mit
„zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“
• elektronische WE → Erklärung unter Abwesenden: bei Zugang der E-Mail
eingegangen (§ 130 I BGB) (Kaufleute), bei Privaten: nach 2 Tagen
(tatsächlicher Abruf der Nachricht)
• Daseinsvororge: zivilisatorische Grundversorgung vom Bund bereitgestellt
(Rechtsstaatlichkeit → Sozialstaat) → Versorgungsvertrag (Grund- und
Ersatzversorgung)
• Besonderheit: Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages
•
Zustellung = Weg, um einen Zugang zu bewirken
Abgabe einer WE → Fälle 6-8 (Lösungen in Moodle)
2) Schweigen im Rechtsverkehr
• Schweigen: Beachten von Treu und Glauben (§ 232, § 150, freibl. Angebot,
Kaufm. Bestätigungsschreiben), Formulierungen (z. B. „Ablehnung gilt als
Zustimmung), gesetzl. Regelungen → Ablehnung bei Genehmigungen (162, 177)
→ unechte WE (§ 108 II 2, § 177 II 2) → nachträgliche Genehmigung, innh.
Von 2 Wochen, sonst unwirksam)
→ Zustimmung (Übernahme einer Schuld, Schenkung, Widerspruch § 70 I 1)
• Schweigen als Recht: Auskunftsverweigerungsrecht bei Gerichtsprozessen
• Vereinbarung, beredtes/konkludentes Schweigen (echte WE)
Verbraucherschutz
EU-Recht -> Nationales Recht
- Unlautere Geschäftspraktikanten -> unterschiedliche Zusammensetzungen von
Produkten -> verboten, außer bei kulturellen Traditionen, Regionalität, Saison
(doch kein Verbot)
- Unternehmereigenschaft bei Drittanbietern auf Online-Kaufgeschäften erfahren
(z. B. Amazon) -> Habe ich Verbraucherrechte? Das ist nur bei Unternehmen der
Fall
Eigentum (bei beweglichen Sachen):
durch Einigung und Übergabe
Eigentum (bei unbeweglichen Sachen):
Einigung (Auflassung) und Eintrag (Umschreibung des Grundbuchs)
Eigentum im Zivilrecht (§ 903 BGB): körperliche Gegenstände -> engerer Begriff
Eigentum im Verfassungsrecht (Art. 14 GG): Vermögen -> umfassender Begriff
Ansprüche: hilfsweise -> Wenn 1. Anspruch nicht da, dann hilfsweiser Anspruch
anzuwenden
• Arten von WE: empfangsbedürftige (Abgabe und Zugang,) und nicht
empfangsbedürftige WE (nur Abgabe = Äußerung)
• Abgabe = zielgerichtetes im Verkehr bringen, so dass bei einem ungestörten
Lauf der Dinge mit einem Zugang zu rechnen ist/nicht empfangsbedürftig:
bloße ernsthaft gerichtete Äußerung
• Zugang: gewöhnliche Umstände: Erklärung muss im Machtbereich des
Empfängers gelangen und Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Zugrundelegung
gewöhnlicher Umstände (8-18 Uhr an Werktagen)
• Vetragsabschluss im Internet: invitatio ad offerendum ist das Angebot im
Internet, Bestellung = Antrag, Annahme = E-Mail-Bestätigung (Inhalt muss
stehen: „Wir werden Ihren Antrag umgehend bearbeiten“) bzw.
Warenlieferung, Konditionen und Nebenleistungen im Warenkorb, Button mit
„zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“
• elektronische WE → Erklärung unter Abwesenden: bei Zugang der E-Mail
eingegangen (§ 130 I BGB) (Kaufleute), bei Privaten: nach 2 Tagen
(tatsächlicher Abruf der Nachricht)
• Daseinsvororge: zivilisatorische Grundversorgung vom Bund bereitgestellt
(Rechtsstaatlichkeit → Sozialstaat) → Versorgungsvertrag (Grund- und
Ersatzversorgung)
• Besonderheit: Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages
•
Zustellung = Weg, um einen Zugang zu bewirken
Abgabe einer WE → Fälle 6-8 (Lösungen in Moodle)
2) Schweigen im Rechtsverkehr
• Schweigen: Beachten von Treu und Glauben (§ 232, § 150, freibl. Angebot,
Kaufm. Bestätigungsschreiben), Formulierungen (z. B. „Ablehnung gilt als
Zustimmung), gesetzl. Regelungen → Ablehnung bei Genehmigungen (162, 177)
→ unechte WE (§ 108 II 2, § 177 II 2) → nachträgliche Genehmigung, innh.
Von 2 Wochen, sonst unwirksam)
→ Zustimmung (Übernahme einer Schuld, Schenkung, Widerspruch § 70 I 1)
• Schweigen als Recht: Auskunftsverweigerungsrecht bei Gerichtsprozessen
• Vereinbarung, beredtes/konkludentes Schweigen (echte WE)
Verbraucherschutz
EU-Recht -> Nationales Recht
- Unlautere Geschäftspraktikanten -> unterschiedliche Zusammensetzungen von
Produkten -> verboten, außer bei kulturellen Traditionen, Regionalität, Saison
(doch kein Verbot)
- Unternehmereigenschaft bei Drittanbietern auf Online-Kaufgeschäften erfahren
(z. B. Amazon) -> Habe ich Verbraucherrechte? Das ist nur bei Unternehmen der
Fall
Eigentum (bei beweglichen Sachen):
durch Einigung und Übergabe
Eigentum (bei unbeweglichen Sachen):
Einigung (Auflassung) und Eintrag (Umschreibung des Grundbuchs)
Eigentum im Zivilrecht (§ 903 BGB): körperliche Gegenstände -> engerer Begriff
Eigentum im Verfassungsrecht (Art. 14 GG): Vermögen -> umfassender Begriff
Ansprüche: hilfsweise -> Wenn 1. Anspruch nicht da, dann hilfsweiser Anspruch
anzuwenden