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Samenvatting

Zusammenfassung Gesellschaftsrecht

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21-04-2020
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2019/2020

Hierbei handelt es sich um eine ausführliche Zusammenfassung der gesellschaftsrechtlichen Thematiken in ihrer aktuellen Fassung. Das Dokument ist logisch Aufgebaut (orientiert sich an einem Lehrbuchaufbau) und umfasst insgesamt 63 Seiten.

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GRUNDLAGEN


§ 1. Begriff und Bedeutung des Gesellschaftsrechts


I. Begriff und Abgrenzung

= das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines
bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden

- Befasst sich mit den Interessen, die mehreren Personen gemeinsam sind

- Gemeinsamkeiten aller Gesellschaften:
 Entstehung durch Rechtsgeschäft
 Zielgerichtetes Zusammenwirken (durch Verfahrensregeln, Verhaltensgrundsätzen
und Kompetenzverteilung)

- Gesellschaftsrecht = Organisationsrecht
 Regelt die Innenbeziehung der = Rechtsbeziehungen der Mitglieder untereinander
und zur Gesellschaft
 regelt die Außenbeziehung = Rechtsstellung ggü. Dritten insb. Gläubigern



1. Gemeinschaften, die keine Gesellschaften sind

 Körperschaften und sonstige Organisationsformen des öff. Rechts
 Familienrechtliche Gemeinschaften
 können aber zur Verfolgung eines engeren gemeinsamen Zwecks eine
Gesellschaft gründen (Familiengesellschaft, Ehegattengesellschaft)
 Erbengemeinschaft §§ 2032 ff BGB
 Privatrechtliche Stiftung §§ 80 ff. BGB
 hat keine Mitglieder und ist keine Personengesellschaft
 Gemeinschaften die kraft Gesetzes aufgrund gleichgelagerter Interessen gebildet
werden
 Schlichte Rechtsgemeinschaften §§ 741 ff BGB = wenn ein Recht mehreren
Personen gemeinschaftlich zusteht, ohne das sich die Beteiligten zu einem
gemeinsamen Zweck verbunden haben
 Entstehen überwiegend ohne einen entsprechenden Willen der Parteien
 Bruchteilsgemeinschaft
 §§ 741 ff. = schuldrechtliche Seite der Gemeinschaft
 §§ 1008 ff. = sachenrechtliche Seite in Form von Miteigentum
 ist eine Forderung Teil der Gemeinschaft: § 432 = Gläubigergemeinschaft



2. Gesellschaftsformen

 Andere als im Gesetz ausdrücklich geregelten Gesellschaftsformen sind
UNZULÄSSIG

, = NC der Gesellschaftsformen
 Existiert aber Möglichkeit der Typenverbindung, um große Variationsbreite zu
gewährleisten

 Gesellschaften im weiteren Sinne:
 Verein §§ 21 ff. BGB = Grundtyp der Körperschaft
 Gesellschaft der Bürgerlichen Rechts §§ 705 ff. BGB


 Spezialformen, die sondergesetzlich geregelt sind:



 Recht der Konzerne, Unternehmensgruppen und Umwandlungsrecht gehört zum
Gesellschaftsrecht



3. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

 Eng mit dem bürgerlichen Recht und dem HGB verbunden
 Wesentliche Bedeutung: Kapitalmarktrecht
 Kapitalmarktgesetze greifen in gesellschaftsrechtliche Fragen ein
 Kartell- und Wettbewerbsrecht betrifft sowohl Unternehmen in gesellschaftlicher
Organisationsform wie auch Kooperationen in gesellschaftlicher Form zwischen
Unternehmen
 Gesellschaftsrecht als Teil des Wirtschaftsrechts
 Durch Rechtsprechung und Praxis stark vom Steuerrecht beeinflusst
 Verbindungen zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht
 im Recht der Unternehmensmitbestimmung: arbeitsrechtliche Ziele werden
mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln verfolgt
 Insolvenzrecht, da die Insolvenz einen Auflösungsgrund für eine Gesellschaft
darstellt


II. internationales Gesellschaftsrecht

= das Recht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührungen bestimmt, nach welchem
Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist

- Teil des internationalen Privatrechts: nationales Recht mit Kollisionsnormen
- Anknüpfungsmethoden für das Gesellschaftsstatut:
 Sitztheorie: entscheidend, wo sich der tatsächliche Verwaltungssitz der
Personenvereinigung befindet
 im Rahmen der EU nur beschränkt anwendbar
 tritt vielfach hinter den europäischen Grundfreiheiten zurück
 Art, 49, 54 AEUV = Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften
 Art. 56, 62 AEUV = Dienstleistungsfreiheit
 EuGH ist häufig im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren gem. § 267 AEUV mit
solchen Fragestellungen befasst
 Gründungstheorie: entscheidend, wo die Personenvereinigung ihren
Gesellschaftsvertrag geschlossen hat bzw. wo die Gesellschaft inkorporiert wurde

,  schafft eine größere Auswahlmöglichkeit an Gesellschaftsformen
 Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsvertrag auf eine andere Rechtsordnung stützen, als sie
ihren Hauptverwaltungssitz hat
 hM: nur so können die Grundfreiheiten der EU hinreichend berücksichtigt werden
 Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes innerhalb der EU dürfe nicht dazu führen,
dass der Zuzugsstaat der Gesellschaft ihre Rechts- und Parteifähigkeit verweigert

- Deutsche Recht (EGBGB) enthält KEINE ausdrückliche Kollisionsregelung
 Rom I-VO findet keine Anwendung für das Gesellschaftsrecht

- Art. 7 SE-VO: Satzungssitz und Hauptverwaltung einer europäischen Gesellschaft
müssen im selben Mitgliedsstaat liegen
- Art. 8 SE-VO: Identität wahrende Sitzverlegung mögl.
 für rein nationale Gesellschaftsformen hängt die Zulässigkeit einer Verlegung des Verwaltungs- und
Satzungssitzes von den jeweiligen einschlägigen internationalen Gesellschaftsrecht des Wegzugs-
bzw. Aufnahmelandes ab




§ 2 Einteilung der Personenvereinigungen und Rechtsquellen


I. Einteilung

- Vorschriften sind je nach Gesellschaftsform mehr oder weniger dispositiv
- Schaffung von Kombinationen aus verschiedenen Gesellschaftsformen trotz NC des
Gesellschaftsrecht möglich
 wenn eine Gesellschaft Mitglied einer anderen Gesellschaft wird


1. Nicht rechtsfähige und rechtsfähige Vereinigungen, Vereinigungen mit
Rechtspersönlichkeit

 Vielheitsprinzip = Schwerpunkt der Personenvereinigung liegt in der Vielheit der
Mitglieder
 Einheitsprinzip = Mitglieder treten der Zusammenfassung in der Vereinigung
zurück


a) Mitglieder als Rechtsträger

 Können ausschließlich interessierte Personen Rechtsträger bleiben

Jemand beteiligt sich still an einem Handelsunternehmen oder die Eltern
gleichaltriger Kinder vereinbaren die Kinder wechselseitig abzuholen:
= INNENGESELLSCHAFT
 Besonders Gesellschaftsvermögen wird NICHT gebildet
 Gesellschaft tritt nach außen nicht und vermögensrechtlich nicht in
Erscheinung
 Ist nicht Träger von Rechten oder Pflichten

,  Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus einem Schuldverhältnis zwischen
den Gesellschaftern


(P) Übergang zur Rechtsträgerschaft der Gesellschaft
 eA: eigenständige Rechtssubjekte seien nur die juristischen Personen
 Rspr: hat die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft des bürgerlichen
Rechts anerkannt

 für die OHG gilt eine weitgehende Verselbstständigung nach Außen gem. §
124 HGB



b) Rechtsfähige Personengesellschaften
 OHG & KG  rechtsfähig ohne jedoch juristische Person zu sein


(P) BGB-Gesellschaft:
 2. BGH-Senat = rechtsfähig, soweit diese durch Teilnahme am
Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet
 „Teilrechtsfähigkeit“ einer BGB-Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit“ einer BGB-Gesellschaft


c) juristische Personen
 hM: muss zwischen rechtfähigen Personengesellschaften und
Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
unterschieden werden
 dem gemeinsamen Zweck gewidmeten Rechte scheiden aus dem
Sonderrecht der Mitglieder aus
 werden ausschließlich der von den einzelnen Mitgliedern
unabhängigen Organisation zugeordnet
 Mitglieder = wirtschaftlich interessiert haben aber juristisch keine Rechte
am Gesellschaftsvermögen
 Mitglieder haben nur Rechte und Pflichten ggü. der juristischen
Person




2. Gesellschaft i.e.S und Verein (Körperschaft)

 Grundformen der Personenvereinigungen
 §§ 21 ff. = Verein
 §§ 705 ff. Gesellschaft i.e.S.
 BGB-Gesellschaft
 OHG
 KG
 Stille Gesellschaft
 Partnergesellschaft
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