1. Begriffserläuterung Kaufvertrag (§ 433):
- gegenseitiger Vertrag mit Pflichten der Vertragspartner:
Verkäufer Käufer
Veräußerung eines Vermögens- Zahlung einer Geldsumme
gegenstandes
- schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft unter Beachtung von …
Trennungsprinzip Abstraktionsprinzip
strenge Unterscheidung zwischen Unabhängigkeit der Wirksamkeit von
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft
- schuldrechtliches Rechtsverhältnis - jede Übertragung, Belastung,
zwischen (mindestens 2) Personen - Änderung oder Aufhebung eines Rechts
Begründung der Verpflichtung zur Vor- - Bsp.: - Abtreten einer Forderung
nahme einer Güterbewegung - Übereignung eines Grundstückes
- Übergang des Eigentums an der Kaufsache erst durch Einigung (2 WE) und Übergabe
Fallbeispiel:
Der Minderjährige Henry im Alter von 16 Jahren kauft im Computerladen von Herr Paul ein
Notebook.
Weitere Regelung (§ 320):
- Berechtigung des Käufers zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung bis zur Lieferung der
Leistung
2. Voraussetzung für Abschluss des Kaufvertrages:
• Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis
• Gültigkeit der WE
• Einhaltung der Regelungen der Geschäftsfähigkeit
, 3. Kaufgegenstand (§ 433):
- Kaufgegenstand = Sachen (auch Mobilien, Immobilien, Tiere und Standardsoftware) und
Rechte
4. Kaufpreis (§ 433 (2)):
- Entrichtung des Kaufpreises in Geld - Schuldung einer Gegenleistung als
Sache oder Recht (= Tausch)
Bsp.: Ein Bäcker verkauf ein Brot an einen Bsp.: Ein Bäcker tauscht mit dem
Kunden zum Preis von 2,80 € Kunden einen Schreibblock für ein
Brot.
5. Form:
- Grundsatz: formlos
- Ausnahme: formbedürftiger Grundstückskaufvertrag mit notarieller Beurkundung
6. Konkretisierung des Leistungsinhaltes einer Schuld:
Stückschuld Gattungsschuld
- einzige, individuell bestimmte Sache - - Beschreibung der geschuldeten
Bsp.: Sache nur der Gattung nach - Bsp.:
1) Kunstwerk von Picasso 1) 1 kg Reis
2) Original-Handschuh von Michael Jackson 2) IKEA Gestell SVINGA
7. Pflichten der Vertragsparteien (§ 433):
7.1 Hauptleistungspflichten des Verkäufers beim Sachkauf:
(1) Übergabe der Sache
(2) Verschaffung des Eigentums an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln