Verhältnis der Straftaten zueinander ist von Bedeutung für die Bestimmung der Höhe
des Strafmaßes (= der Rechtsfolge)
o §§ 52-55 StGB
Handlungseinheit meint, dass ein T dieselbe Handlung mehrerer Strafgesetze oder dasselbe
Strafgesetz mehrmals verletzt hat
Tateinheit bzw. Idealkonkurrenz gem. § 52 I
Handlungsmehrheit meint, dass mehrere selbstständige Handlungen mehrere Strafgesetze
oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt
Tatmehrheit bzw. Realkonkurrenz gem. §§ 53-55
Zentraler Abgrenzungspunkt zwischen Tateinheit u. -Mehrheit => Handlung
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, A. Die Handlung
I. im natürlichen Sinn
= wenn Handlungsentschluss sich in einer Willensbetätigung realisiert, liegt
Handlungseinheit und somit Tateinheit gem. § 52 I vor
II. im juristischen Sinn
= wenn mehrere Handlungen im nat. Sinn zu einer Handlung zusammengefasst werden
1. Tatbestandliche Handlungseinheit
(+) wenn schon der gesetzliche TB mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen
Bewertungseinheit zusammenfasst
(+) bei mehraktigen o. zusammengesetzten Delikten, welche auf mehreren
Einzelhandlungen im nat. Sinn beruhen
Verknüpfung der Gewaltanwendung o. Drohung mit der Wegnahme zum Raub, § 249
Dauerdelikte: mehrere nat. Willensbetätigungen werden zu einer Bewertungseinheit
verbunden
Unechte Unterlassungsdelikte: möglich, dass TB selbst mehrere Willensbetätigungen
zu einer Einheit verbindet. Versäumt T mehrere Rettungsmöglichkeiten, so liegt eine
Unterlassung im Rechtssinn vor, wenn tb Erfolg nur 1x eingetreten ist
Mehrere gleichartige Willensbetätigungen werden nacheinander vorgenommen,
sofern sie:
o Auf einheitlichem Willensentschluss beruhen u.
o In unmittelbarer Aufeinanderfolge den gleichen TB verwirklichen
o Unterscheidung zwischen sukzessiver u. iterativer TB-Verw.
- Sukzessiv: wenn ein tb Erfolg durch mehrere, aufeinander folgende
Handlungen verwirklicht wird
- Iterativ: mehrere Erfolge werden i.R.e. einheitlichen Delikts herbeigeführt;
Beurteilung nach verletzten Rechtsgüter durch mögliche quantitative
Steigerung von Unrecht u. Schuld
(-), wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener
Rechtsgutsträger verletzt wurden
2. Natürliche Handlungseinheit
= mehrere Handlungen im nat. Sinn werden zur jur. Handlungseinheit zusammengefasst
(wenn gleichartige Straftatbestände durch mehrere Einzelakte erfüllt werden)
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