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Examen

Zusammenfassung für die Prüfung SBW

Note
-
Vendu
2
Pages
62
Qualité
1
Publié le
06-10-2022
Écrit en
2020/2021

Thematisiert das 1. und 2. Lehrjahr in SBW

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Publié le
6 octobre 2022
Nombre de pages
62
Écrit en
2020/2021
Type
Examen
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SBW
Kalkulation der Risikoprämie
Schadenhäufigkeit =Schadenwahrscheinlichkeit :
Zahl der Versicherungsfälle (Verkehrsunfälle)
(In Prozent mal hundert)
Zahl der Wagnisse(zugelassene Autos)

Schadenaufwand (Gesamtschaden)
Schadendurchschnitt:
Zahl der Versicherungsfälle ( Verkehrsunfälle )∗1000
Risikoprämie: Schadenhäufigkeit * Schadendurchschnitt
Wichtig: Zahl der Wagnisse ist unwichtig, das ist der Schaden der auftreten würde, wenn alle
Versicherten einen Unfall hätten!
Rechtsgrundlagen
Rechtsfähigkeit
Sie ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie steht allen Menschen zu,
also den „natürlichen“ Personen, sie beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit
dem Tod §1 BGB. Rechtsfähig können aber auch juristische Personen sein. Juristische
Personen: Es handelt sich um Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen,
die im Rechtsleben die Möglichkeit haben sollen, Rechte und Pflichten in Anspruch zu
nehmen (§21ff. BGB). Juristische Personen können als abstrakte Gebilde nicht selbst
handeln, sie haben daher einen gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer), der für
sie handelt. Wir unterscheiden zwischen Personen des Privatrechts z.B. eingetragene
Vereine, AG, deren Rechtsfähigkeit beginnt mit Eintragung ins Register (Handelsregister,
Vereinsregister) und endet mit der Löschung der Eintragung. Und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, z.B. Länder, Gemeinden, UNO, deren Rechtsfähigkeit wird durch das
Gesetz verliehen.
Geschäftsfähigkeit:
Geschäftsfähig bedeutet, dass man rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgegeben und
entgegennehmen kann.

Geschäftsunfähig Beschränkt Geschäftsfähig Volle
Geschäftsfähigkeit
0 – Vollendung des 7. 7- 18 Jahre Ab 18 Jahren
LJ
Dauernd Geisterkranke
Deren Rechtsgeschäfte Keine Einwilligung: nichtig Volle Gültigkeit
sind nichtig (=ungültig). Ohne Einwilligung: schwebend
Für einen unwirksam  wirksam werdend durch
Geschäftsunfähigen Genehmigung, wenn ablehnen 
handelt der gesetzliche nichtig (wenn Minderjähriger
Vertreter (Eltern, inzwischen volljährig  seine
Vormund) Willenserklärung = die des Vertreters
Mit Einwilligung: volle Gültigkeit
Ausnahme: Ausnahme: Ausnahme: dauernd
Botengänge (z.B., wenn 1. Taschengeldparagraph (BGB Geisteskranke =
die Mutter ihren Sohn §110)  gilt nur, wenn nicht geschäftsunfähig
schickt, um eine Brezel gespartes Taschengeld, nur Außer wenn Zustand
zu kaufen, wenn er sich einmaliges Taschengeld nicht dauernd, zum
danach eine Brausetüte 2. Rechtlicher Vorteil (Schenkung Beispiel durch Alkohol

, kauft, müsste der eines Mofas nicht, da er die oder Drogen!
Laden es Gefährdungshaftung im
zurücknehmen, falls die Straßenverkehr hat)
Mutter es zurückbringt) 3. Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(BGB §113), wenn Vater dem
Beginn zustimmt, darf der
Sohn über Beendigung selbst
entscheiden, d.h. wenn der
Vater seine Versicherung
kündigen möchte, geht das
nicht
(Berufsausbildungsverhältnisse
zählen nicht dazu)


Versicherungsverträge mit Minderjährigen
Nur derjenige, der voll geschäftsfähig ist, kann den Versicherungsvertrag mit den Rechten
und Pflichten unterschreiben.
a.) Zustimmung der Eltern
Schließt der Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag ab, so ist die
Willenserklärung des Minderjährigen schwebend unwirksam. Die Zustimmung für die
Rechtswirksamkeit des Vertrages kann also vor oder nach Abschluss des Vertrages
erfolgen. Die vorherige Zustimmung heißt Einwilligung, die nachträgliche heißt
Genehmigung. Der Versicherungsvertrag bedarf immer die Zustimmung der Eltern, soweit
nicht sogar die des Familiengerichts (Versicherungsvertrag mit Pflichten (= Prämienzahlung)
verbunden.
b.) Zahlung des Versicherungsbeitrags mit Mitteln des Taschengeldes
- Abschluss Schadenversicherung: Vertrag ist für die laufende Versicherungsperiode
rechtswirksam, wenn der Minderjährige den gesamten Beitrag mit Mitteln bewirkt, die
ihm zur freien Verfügung überlassen worden waren
- Abschluss einer Todes- oder Erlebensfallversicherung: Immer elterliche Zustimmung
Zustimmung Familiengericht und Vormund:
Bei wiederkehrenden Leistungen: Zahlungen, die mehr als nur einmal von Statten gehen (§
1643), d.h. die Auslandsgepäckversicherung kann daher ohne Zustimmung versichert
werden (geht nur 2 Wochen) – Kredit- und Ratengeschäfte und wenn ein Vertrag länger als
ein Jahr nach dem man 18 ist weiterläuft ohne Kündigungsmöglichkeit (LV)
Verlängerungsklausel = wenn man nicht 3 Monate vor Ablauf kündigt = automatisches
Weiterlaufen
Bei Rentenversicherung Zustimmung Vormund und Familiengericht
Wenn keine familiengerichtliche Genehmigung vorliegt = Vertrag schwebend unwirksam
Bis sie 18 wird ist der Vertrag schwebend unwirksam d.h.  wenn sie den Vertrag ablehnt,
ist er von Anfang an unwirksam. Und sie kann Beiträge inkl. Zinsen zurückverlangen, wenn
sie ein besseres Angebot findet. Wenn davor VN ihre Eltern waren. Außer es gab einen
Schadensfall. Die Fortsetzung der Beitragszahlung kann als stillschweigende Genehmigung
des Vertrages gewertet werden, wenn er die dementsprechende Belehrung erhalten hat.

, Grundlage für Versicherungsverträge
Rechtsgrundlage: Zwei Vertragsparteien schließen einen Vertrag (=Rechtsgeschäft) ab
Gründe für die Nichtigkeit des Vertrages (siehe BGB):
 Mangel an Geschäftsfähigkeit
 Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen (Betrunkener verkauft sein Auto)
 Inhalt des Rechtsgeschäfts (Verbotenes etc.)
 Verstoß gegen die Formvorschrift (z.B. Schriftform, Textform, notarielle Beurkundung
und öffentliche Beglaubigung
 Bewusstes Abweichen des Willens von der Erklärung (Scheinvertrag)
Gründe für die Anfechtbarkeit eines Vertrages (= Vertrag rückwirkendend unwirksam)
 unbewusstes Abweichen des Willens von der Erklärung (Irrtum, Tippfehler)
 arglistige Täuschung (bewusst falsche Angaben)
 widerrechtliche Drohung (Erpressung)
 Aber Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre
DITA = Drohung, Irrtum, Täuschung = Anfechtung




 kein Versicherungsvertrag darf gegen das Grundgesetz verstoßen
 die bindenden Vorschriften des BGB, HGB, ... müssen berücksichtigt werden
 Erst in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der VR seine eigenen
Ideen und Gedanken formulieren (solang kein Verstoß --> Fundament des
Versicherungsvertrags)


Zustandekommen eines Vertrages
1. Anfrage (Wie viel kostet das?  keine Willenserklärung)
2. Willenserklärung = Angebot, Antrag (Wenn Verkäufer auf einem Fahrradbasar dem
Kunden ein Angebot macht, nur gültig mit sofortiger Zustimmung (Annahme), und
nicht wenn er zum Beispiel eine Runde läuft und dann zustimmt)
3. Annahme (2. Willenserklärung)

,  Vertag = übereinstimmende Willenserklärungen zwischen zwei Vertragspartnern, es
ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft
Annahmefristen
VR muss innerhalb dieser Frist den Antrag des VN annehmen.

Gesetzliche Annahmefrist Gesetzliche Annahmefrist Vertragliche Annahmefrist
Unter Anwesenden §147 1. unter Abwesenden §147 2.
BGB BGB
Annahme muss sofort Annahme muss unter Annahme muss innerhalb
erfolgen. Zum Beispiel bei regelmäßigen Umständen der festgelegten Frist
Telefongesprächen, erfolgen. erfolgen
Kundenbesuchen Briefe = 1 Woche
Faxe = 3 Tage
E-Mails = 2 Tage
 Erlöschung des Antrags bei nicht rechtzeitiger Annahme oder Ablehnen (§ 146 BGB)
 Verspätete Annahme: Verspätet gilt als neuer Antrag, beide Willenserklärungen
notwendig (§ 150 Abs.1 BGB)
 Abgeänderte Annahme: Abänderung gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen
Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB)
 Annahmefrist beginnt mit Tag der Antragsstellung
 Vertragliche Annahmefrist für VR wichtig, um Risikoprüfung durchzuführen. VN weiß,
wann er mit „Antwort“ rechnen kann
 Bindefrist: Bindet VN an seinen Vertrag ohne rechtliche Bedeutung, wenn er ein
Widerrufsrecht hat

Versicherungssparte Dauer der Frist
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung 14 Tage
Unfallversicherung 1 Monat
Private Krankenversicherung und 6 Wochen (da am meisten Risikoprüfung)
Lebensversicherung
KFZ- Haftpflichtversicherung Antrag muss innerhalb von 2 Wochen
= Versicherungspflicht; man muss ihn schriftlich abgelehnt werden. Schweigen
annehmen, außer es gibt des VR = Zustimmung
Ablehnungsgründe Rechtsgrundlage §5 Abs. 3 S. 1 PflVG


Beratungs-, Doku-, und Infopflicht
1.) Kundendaten erheben
2.) Bestehende Versorgung erfassen
3.) Versorgungslücke aufzeigen
4.) Präferenzen erfassen
5.) Vorschlag Deck- und Versorgungslücke und begründete Empfehlung
6.) Protokoll erstellen und aushändigen
7.) Infomaterial
Beratungspflicht:
Wann?
- Vor Vertragsabschluss
- Während dem Versicherungsverhältnis (z.B. Umzug)
Wer?
6,99 €
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