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Zusammenfassung Das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933

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2
Publié le
10-09-2022
Écrit en
2020/2021

Auf zwei Seiten werden die wesentlichen Bestimmungen und die Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 zusammengefasst und ein historisches Urteil gefällt.

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Publié le
10 septembre 2022
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2020/2021
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Lernzettel 2 ge-3 Das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 07.11.2021


Was waren die wesentlichen Bestimmungen des Ermächtigungsgesetzes und welche Bedeutung
hatte das Gesetz für die Errichtung der NS-Diktatur?
Artikel 1
 Die Reichsregierung konnte Gesetze erlassen.
 Nur die Reichsregierung, nicht Hitler als Reichskanzler konnte Gesetze erlassen. Das Parlament
war entmachtet. Die Gewaltenteilung war aufgehoben. Die Exekutive erhielt legislative Gewalt.

Artikel 2
 Gesetze mussten nicht verfassungskonform sein.
 Die Existenz von Reichstag und Reichsrat wurden garantiert.
 Die Rechte des Reichspräsidenten wurden in vollem Umfang garantiert.
 Die Einhaltung der Grundrechte (Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung,
Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Briefgeheimnis . . . war nicht mehr
sichergestellt.

Artikel 3
 Der Reichskanzler wurde ermächtigt, die Gesetze auszufertigen.
 Die Mitwirkung des Reichspräsidenten an Gesetzen war nicht mehr erforderlich. Gesetze konnten
nun ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten erlassen werden. Damit fiel die
Kontrollfunktion des Reichspräsidenten weg.

Artikel 4
 Die Reichsregierung konnte Verträge mit dem Ausland schließen.
 Die Nationalsozialisten konnten die Außenpolitik bestimmen: Revision des Versailler Vertrages
und Eroberung von „Lebensraum im Osten“. Seit 1938 nahm die Außenpolitik immer expansivere
Züge an, die schließlich zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs führten.

Artikel 5
 Die Geltungsdauer war auf 4 Jahre begrenzt.
 Das Ermächtigungsgesetz wurde dreimal von Hitler verlängert. Es war Grundlage der gesamten
nationalsozialistischen Gesetzgebung und blieb bis zum Ende des Regimes bestehen.

War das Ermächtigungsgesetz illegal bzw. verfassungswidrig?
Zunächst war die Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten nicht verfassungswidrig!
Denn der Immunitätsschutz war mit der Auflösung des Reichstags nicht mehr vorhanden. Damit
konnten die Abgeordneten wie jeder andere Bürger auch verhaftet werden. Zudem waren mit der
Reichstagsbrandverordnung wichtige Grundrechte außer Kraft gesetzt. Es war den Nationalsozialisten
möglich, mit der Kombination aus Notverordnung und aufgelöstem Reichstag, politische Gegner legal
zu verhaften. Erst mit Zusammentritt des Reichstages am 21. März hätte der Reichstag die Schutzhaft
der Parlamentarier aufheben können. Allerdings war das nicht möglich, weil die NSDAP mit 288
Mandaten die Mehrheit stellte: 647 - 81 = 566: 566: 2 = 283
Aber die Änderung der Geschäftsordnung kurz vor der Abstimmung war verfassungswidrig.
Die Weimarer Verfassung sah solche Änderungen nicht vor: Unentschuldigt Fehlende wurden als
formell anwesend gezählt und als zustimmend gewertet. Die Änderung der Geschäftsordnung wurde
mit den Stimmen der NSDAP und ihrem Koalitionspartner DNVP mit ihrer einfachen Mehrheit
angenommen.
Auch die Drohungen durch SA und SS vor der Krolloper und im Saal waren verfassungswidrig.
Die verfassungsrechtlich garantierte Schutzzone (Bannmeile) wurde gebrochen. Die Freiheit der
Abgeordneten war eingeschränkt.
Des Weiteren war auch die Zustimmung des Reichsrates verfassungswidrig,
Der Reichsrat war nicht ordentlich besetzt. Dort saßen nicht mehr die gewählten Vertreter, sondern
von der NSDAP eingesetzte Kommissare.
Schließlich war auch die Durchführung des Ermächtigungsgesetzes rechtswidrig.
Die Bestimmungen des Gesetzes wurden kurze Zeit später von Hitler gebrochen:
Die NSDAP wurde zur offiziell einzigen politischen Partei Deutschlands (Parteiengesetz 14.7.1933).
Damit war pluralistische Demokratie abgeschafft. Der Reichsrat wurde im Februar 1934 aufgelöst.
Hitler vereinigte Reichspräsidentschaft und Reichskanzleramt in einer Person (2.8.1934).

Warum stimmte die Zentrumspartei dem Ermächtigungsgesetz zu?
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