Prüfschema Grundfreiheiten (Gutachten) – Freiheit des Personenverkehrs
(Niederlassungsfreiheit)
I. Anspruchsgrundlage: Grundfreiheiten
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr die Niederlassung in --
Sachverhalt- untersagt, in seinem/ihrem Recht dem Recht auf Freiheit des Personenverkehrs, näher
der Niederlassungsfreiheit verletzt sein, vorausgesetzt, dass er/sie sich als Individuum unmittelbar
auf Art. 49 AEUV berufen kann.
II. Schutzbereich
1. Unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, ob Artikel 49 AEUV Vorrangigkeit gegenüber --Sachverhalt— genießt.
Alle Grundfreiheiten nach europäischen Recht zählen aufgrund ihrer rechtlichen Vollkommenheit
zum unmittelbar anwendbaren Primärrecht, da sie hinreichend bestimmt sind, das heißt unabhängig
vom Umsetzungswillen der Mitgliedsstaaten diese eindeutig verpflichten, die Grundfreiheiten zu
gewährleisten. Folglich garantiert Art. 49 AEUV auch Einzelpersonen ein subjektives Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit, auf das sich --Sachverhalt—gemäß Artikel 49 AEUV berufen kann.
Ferner genießt Artikel 49 AEUV Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Weiterhin ist zu prüfen, ob --Sachverhalt—Träger der europäischen Grundfreiheiten ist.
Art. 54 AEUV erweiterte den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV in dem sich alle
natürlichen Personen, die einem Mitgliedsstaat Angehörig sind, auf Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet wurden und eine hinreichende örtliche
Verbindung zur Union aufweisen. Eine hinreichende örtliche Verbindung liegt dann vor, wenn sich
der Sitz der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung dort befindet.
Weiterhin hat --Sachverhalt— seinen Firmensitz in --Sachverhalt— und --Sachverhalt— zählt zu den
EU-Mitgliedsstaaten.
Da --Sachverhalt—ihren Sitz in --Sachverhalt— hat und eine Zweigniederlassung in --Sachverhalt—
einrichten möchte, ist sie/er mithin auch Träger/in der europäischen Grundfreiheiten.
(Niederlassungsfreiheit)
I. Anspruchsgrundlage: Grundfreiheiten
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr die Niederlassung in --
Sachverhalt- untersagt, in seinem/ihrem Recht dem Recht auf Freiheit des Personenverkehrs, näher
der Niederlassungsfreiheit verletzt sein, vorausgesetzt, dass er/sie sich als Individuum unmittelbar
auf Art. 49 AEUV berufen kann.
II. Schutzbereich
1. Unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, ob Artikel 49 AEUV Vorrangigkeit gegenüber --Sachverhalt— genießt.
Alle Grundfreiheiten nach europäischen Recht zählen aufgrund ihrer rechtlichen Vollkommenheit
zum unmittelbar anwendbaren Primärrecht, da sie hinreichend bestimmt sind, das heißt unabhängig
vom Umsetzungswillen der Mitgliedsstaaten diese eindeutig verpflichten, die Grundfreiheiten zu
gewährleisten. Folglich garantiert Art. 49 AEUV auch Einzelpersonen ein subjektives Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit, auf das sich --Sachverhalt—gemäß Artikel 49 AEUV berufen kann.
Ferner genießt Artikel 49 AEUV Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Weiterhin ist zu prüfen, ob --Sachverhalt—Träger der europäischen Grundfreiheiten ist.
Art. 54 AEUV erweiterte den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV in dem sich alle
natürlichen Personen, die einem Mitgliedsstaat Angehörig sind, auf Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet wurden und eine hinreichende örtliche
Verbindung zur Union aufweisen. Eine hinreichende örtliche Verbindung liegt dann vor, wenn sich
der Sitz der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung dort befindet.
Weiterhin hat --Sachverhalt— seinen Firmensitz in --Sachverhalt— und --Sachverhalt— zählt zu den
EU-Mitgliedsstaaten.
Da --Sachverhalt—ihren Sitz in --Sachverhalt— hat und eine Zweigniederlassung in --Sachverhalt—
einrichten möchte, ist sie/er mithin auch Träger/in der europäischen Grundfreiheiten.