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Zusammenfassung Konzernabschluss

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22
Publié le
25-05-2025
Écrit en
2024/2025

Zusammenfassung für das Fach Konzernabschluss

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Cours

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Konzernabschluss
Einführung
Konzernrechnungslegung Überblick: Abgrenzung des
Staat → Steuern
Finanzamt
Konzernabschluss – Konzernbegriffs
Aktienrechtlicher Konzernbegriff (analog für GmbH-
Konzerne)
Tarifverträge •Abgrenzung
Konzerne bestehen aus Unternehmen, die • Ein aktienrechtlicher Konzern i.S.d. § 18 (1) AktG
Erhalt der Arbeitsplätze, bspw. Anleihen zwar rechtlich selbständig, wirtschaftlich besteht aus einem herrschenden und einem oder
Aufstiegschancen aber voneinander abhängig sind. mehreren abhängigen Unternehmen unter der
• Ein Konzern kann daher als Verbindung einheitlichen Leitung des herrschenden Unter-
1 7
mehrerer rechtlich selbständiger nehmens.
Unternehmen zu einer wirtschaftlichen • Auch rechtliche selbstständige Unternehmen
Einheit definiert werden. ohne Abhängigkeit bilden einen Konzern, wenn
Perspektive: Lieferant
Insolvenz: Unternehmen 100%-ige
z.B. Bericht über ESG • Ein Konzern hat keine eigene Rechts- Sie unter einheitlicher Leitung zusammengefasst
möchte man nicht mehr Beteiligung
→ hilfreich für Investitions-
entscheidungen
persönlichkeit, sodass i.d.R. keine sind (§ 18 (2) AktG).
beliefern
Rechtsfolgen an ihn gebunden werden. • Die einheitliche Leitung ist ein unbestimmter
Motive für die Konzernbildung Rechtsbegriff, liegt aber nach § 18 (1) S. 2 AktG
→ z.B. wenn ein Unternehmen verklagt wird E
Überblick 30% Steuern zahlt ein
z.B. dann vor, wenn
Unternehmen in Deutschland
Bilanzrechtlicher Konzernbegriff nach HGB§ 290 - 315 HGB → ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht
Sehr wichtig! (Vertragskonzern),
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzern-
abschlusses nach § 290 (1) HGB basierte auf der → Unternehmen in ein anderes eingegliedert sind
EU-Bilanzrichtlinie und setzt die Beherrschungs- (§ 319 AktG; Eingliederungskonzern)
→ höhere L
Flexibilität, da Aktien
möglichkeit über mindestens ein anderes • Weiterhin kann ein faktischer Konzern vorliegen,
nur bestimmter Unternehmen voraus. Sie liegt nach § 290 (2) HGB also ohne Beherrschungsvertrag oder Einglieder-
Anteil (z.B. 60%
(stets) vor, wenn ein Unternehmen (Mutter- ung durch Abhängigkeit (§ 17 AktG).
unternehmen=MU) bei einem anderen
Unternehmen (Tochterunternehmen=TU) die Steuerrechtlicher Konzernbegriff
- Stimmrechtsmehrheit oder • Eine steuerliche Organschaft ist die Zusammen-
- das Recht zur Bestellung der Mehrheit der fassung von rechtlich selbstständigen Unter-
Leitungsorgane besitzt oder nehmen zu einer Besteuerungseinheit. Dem
Beispiel zur - Beherrschungsvertrag bzw. Satzungsbestimmung Organträger werden hierbei die steuerlichen
Konzernsteueroptimierung oder Vorgänge der Organgesellschaft(en) zugerechnet.
Konzern
- Mehrheit der Risiken und Chancen bei einer • In Deutschland gibt es verschiedene Formen der
1
Zweckgesellschaft vorliegt.
000

Organschaft:
.




30% -
300
700

Satzung: Rahmenbedingung, was macht das Unternehmen -
→ Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 (2) Nr. 2
-
UStG)
Für einen Zweck gegründet
1 000 .
→ Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14
-
250 KStG) und Gewerbesteuerliche Organschaft (§2
750
Beispiele für die Anzahl der in- und ausländischen (2) S. 2 GewStG)
Tochterunternehmen • Die Voraussetzungen für die Organschaft sind sehr
umfangreich und zwischen den verschiedenen
Entstehung und Aufbau des Formen der Organschaft nicht deckungsgleich.
Konzerns
Konzernphilosophien
Je nach Führungsphilosophie variiert die
Integrationsintensitäten zwischen
Achtung: Tochterunternehmen, die insgesamt von Mutterunternehmen (MU) und
untergeordneter Bedeutung sind, müssen nicht Tochterunternehmen (TU).
konsolidiert werden (Grundsatz der Wesentlichkeit).




Der Gesetzgeber verpflichtet
Unternehmen zur Konzernorganisationsformen
Überblick
Aufstellung von Einzel- und
Konzernabschluss




W

Maßgeblich für
Steuerbilanz Dezentrale Führung Zentrale Führung
→ Tochterunternehmen ~ Übernahme eines Wettbewerbers → Mutterunternehmen
Z.B. Aufwand, Kostensnergie

Holding-Konzepte
Das Konzept einer Holding kann in Abhängigkeit
von der Verbindungsintensität unterschieden
werden.

, MU 0 Rechtlich keine
-
Ausschüttung

Zwecke des handelsrechtlichen 100 TU TU 100


Einzelabschlusses • Der Konzernabschluss unterscheidet sich je nach Konzernintensität ganz erheblich
vom Einzelabschluss des Mutterunternehmens.
rechtlich
• Der Konzernabschluss hat de jure keine Ausschüttungsfunktion für die
→ Dividendenhöhe bzw. Gewinnausschüttung des Mutterunternehmens &
→ Gewinnbesteuerung,
obwohl die Dividendenhöhe des Mutterunternehmens de facto an der Finanz- und
-




Einzelabschluss ist
immer maßgeblich
Ertragslage des Konzerns ausgerichtet wird.
• Eine Ausschüttungsfunktion kommt ihm insofern zu, dass er zur Management-
vergütung im Mutter- und Tochterunternehmens herangezogen wird.
• Bei Banken und Versicherungen ist der Konzernabschluss u.a. für die Höhe des
regulatorischen Eigenkapitals entscheidend.
• Insbesondere große deutsche Mutterunternehmen veröffentlichen im Geschäfts-
bericht meist nur den Konzernabschluss. Der Einzelabschluss wird – wenn über-
haupt – stark verkürzt publiziert.
→ de jure ist der Einzelabschluss wichtig!

Notwendigkeit einer gesonderten Konzernrechnungslegung?
Zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns
reichen Einzelabschlüsse nicht aus:
• Einfache Addition der Posten der Einzelabschlüsse führt zu Doppelerfassungen
(Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Erträge, Beteiligung, Eigenkapital);
• Konzernunternehmen sind nicht unabhängig von den Interessen und Entscheidungen
des Mutterunternehmens;
• Wirtschaftliche Entwicklung des Einzelunternehmens ist vom Konzern abhängig
• Manipulationsmöglichkeit der Einzelabschlüsse, z.B. durch Gewinnverlagerung oder
Gewinnabschöpfung.



HGB: Bestandteile eines Inhalt des Geschäftsberichts Unternehmensverbindunge
Konzern-abschlusses nUnternehmensverbindungen lassen sich
in Abhängigkeit von der Beeinflussung
§ 297 Abs. 1 HGB: Inhalt rechtlicher und wirtschaftlicher Selb-
„Der Konzernabschluss besteht aus ständigkeit gliedern:
• der Konzernbilanz,
• der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,
• dem Konzernanhang,
• der Kapitalflussrechnung und
• dem Eigenkapitalspiegel.
Er kann um eine Segmentberichterstattung
erweitert werden.“



Regeln zur Erstellung von
Konzernabschlüssen
• … werden durch den Gesetzgeber (Legislative =
HGB: Deutsche Rechnungs-legungsstandards
Bundestag / EU-Parlament) in den … (DRS)
• Die DRS werden entwickelt und veröffentlicht durch das privatwirtschaftliche
– §§290 ff. HGB (aufbauend auf der EU- Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC e.V.) mit Sitz in Berlin.
Bilanzrichtlinie) verbindlich festgeschrieben • Internetpräsenz: https://www.drsc.de/
und durch das DRSC ausgelegt sowie • Das Bundesministerium für Justiz (heute: BMJV) hat das DRSC als privates Rech-
– für kapitalmarktorientierte Mutterunter- nungslegungsgremium i.S.v. § 342 HGB anerkannt.
nehmen vom privaten Verein IASB mit den • Nach einem Konsultationsprozess werden finale DRS durch das BMVJ im Bundes-
IFRS/IAS erstellt und von der EU „akkre- anzeiger veröffentlicht.
ditiert“. • Trotz der nur „faktischen Bindungswirkung“ hat bspw. die Deutsche Prüfstelle für
• DRSC = Deutsches Rechnungslegungs Rechnungslegung (DPR) bereits fehlende Angaben nach DRS sanktioniert. Im
Standards Committee (www.drsc.de) Prüfungsbericht eines Konzernabschlusses sind Abweichungen von den DRS vom WP
• IASB = International Accounting Standards zu nennen.
Board (www.ifrs.org)
§ 342 HGB: Privates Rechnungslegungsgremium
EU-Verordnung von 2002 und
„(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine privat-
Reaktion des Deutschen rechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben
Gesetzgebers – übertragen:
Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) 1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die
vom 29.10.2004 Konzernrechnungslegung,
2. […]
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungs-
mäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1
anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.“


HGB Exkurs: Derzeit gültige DRS zum
m HGB

, International Financial Reporting Standards Derzeit vom IASB verabschiedete
(IFRS) IFRS
• Die IFRS werden entwickelt und veröffentlicht durch das privatwirt-
schaftliche International Accounting Standards Board (IASB) mit Sitz in
London.
• Die jeweiligen IASB-Standards werden vom EU-Gesetzgeber einzeln in
EU-Recht transformiert (Endorsement-Verfahren) und über die IAS-
Verordnung von 2002 als Verordnungen zwingender Bestandteil der
nationalen EU-Rechtsordnungen.
• Das Rahmenkonzept der IFRS enthält konzeptionelle Grundlagen, die
durch einzelne, detaillierte Standards ausgestaltet werden.
• An die Stelle der Kommentierungen bzw. Rechtsprechung im GoB-
System treten in der IFRS-Welt die Interpretationen des sog. IFRS
Interpretations Committee (vormals: IFRIC).


Fazit
Die Beschäftigung mit der HGB-(Konzern-)Rechnungslegung ist wichtig,
zumal
→ (Konzern-)Jahresabschlüsse für interne Zwecke (Controlling), aber
insbesondere für externe Zwecke (Kapitalmarktkommunikation) von
elementarer Bedeutung sind,
→ die HGB- und IFRS-Vorschriften für deutsche (Mutter-)Unternehmen
verpflichtend anzuwenden sind,
→ womit eine künftige Tätigkeit in einem Konzern ohne entsprechende
Kenntnisse der Konzernrechnungslegung nur schwer vorstellbar
erscheint.


Arbeitsschritte zur Erstellung eines Konzernabschlusses
Aufstellungspflicht
Arbeitsschritte der Aufstellungspflicht (I/II)
Konzernabschlusserstellung Wer legt fest, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist und
wer darin einzubeziehen ist?
1. Prüfung der Pflicht zur Aufstellung eines (Teil-) Konzernabschlusses • Basierend auf der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/ EU)
→ Steht das Unternehmen an der Spitze einer wirtschaftlichen Einheit liegt die Regelungshoheit bei den jeweiligen EU-
„Konzern“ bzw. liegt ein Tochterunternehmen vor, das (auch) Mitgliedstaaten
seinerseits einen Konzernabschluss erstellen muss? • Deutschland: Aufstellungspflicht geregelt in §§ 290 ff. HGB
2. Abgrenzung des Konsolidierungskreises und § 11 PublG
→ Welche weiteren Unternehmen gehören zur wirtschaftlichen Einheit
Im deutschen HGB wird auf Basis der EU-Bilanzrichtlinie
„Konzern“? > festgelegt, wer einen Konzernabschluss aufzustellen hat!
3. Vereinheitlichung der einzubeziehenden Abschlüsse
→ Sind Bilanzansatz, Bilanzbewertung und Abschlussstichtag ggf. an Nach welchen Bilanzansatz-, Bewertungs- und Konsolidier-
den Abschlussstichtag des Konzern-Mutterunternehmens ungsregeln der Konzernabschluss auszustellen ist, hängt von
>
anzupassen? der Kapitalmarktorientierung des Mutterunternehmen ab.
4. Währungsumrechnung
→ Sind in Fremdwährung denominierte Abschlüsse umzurechnen? Regelungen nach HGB/PublG (I)
Wenn ja, ggf. wie?
5. Summenabschluss Wichtig:
→ Horizontaladdition der einzelnen Abschlusspositionen (Bilanz, Für deutsche (Mutter-)Unternehmen wird die Aufstellungspflicht –
Gesamtergebnisrechnung, Cashflow-Rechnung). ungeachtet einer ggf. dann notwendigen Befolgung der IFRS-
6. Konsolidierungsmaßnahmen Vorschriften – durch das HGB bzw. PublG reguliert!
→ Eliminierung sämtlicher konzerninterner Transaktionen aufgrund des
sowohl nach HGB als auch IFRS maßgeblichen Einheitsgrundsatzes. Deutsche Konzernrechnungslegungspflicht gebunden an:
• Rechtsform (HGB: Inländische KapG (§ 290 HGB) und gleich-
gestellte haftungsbeschränkte PersG (§ 264a HGB)),
• Größe des Mutterunternehmens bzw. des Konzerns (§ 293 HGB
Größe des Mutterunternehmens § 11 und § 11 PublG)
sowie
PublG (Keine Kapitalgesellschaft) • Branchenzugehörigkeit, da spezifische Regeln für die Kredit- (§
340i HGB) und Versicherungswirtschaft (§ 341i HGB).
Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im
Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, so hat
dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) nach den
folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für drei
aufeinander folgende Konzernabschlussstichtage jeweils
mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:
• Die Bilanzsumme einer aufgestellten Konzernbilanz
übersteigt 65 Millionen Euro.
• Die Umsatzerlöse einer aufgestellten Konzern-Gewinn-
und Verlustrechnung übersteigen 130 Millionen Euro.
• Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland haben in
den zwölf Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag
insgesamt durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer
beschäftigt.

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25 mai 2025
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