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Resumen

Zusammenfassung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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12-08-2025
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2025/2026

Eine umfassende Zusammenfassung über die GmbH

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12 de agosto de 2025
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24
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2025/2026
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Die GmbH

I. Grundlagen
• Jur P, KG mit eigener Rechtspersönlichkeit, § 13 I GmbHG
• Für Verbindlichkeiten haftet grds nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 II
• Diese Haftungsbeschränkung wird nur in Ausnahmefällen durchbrochen und somit ein Durchgriff auf den hinter der
G stehenden Gesellschafter ermöglicht; insb bei genereller Vermögensvermischung, bei der das Gesellschafts- vom
Privatvermögen des Gesellschafters nicht mehr klar zu unterscheiden ist
• Wenn Gesellschafter die rechtliche und vermögensmäßige Selbstständigkeit der GmbH nicht achtet und es unmög-
lich macht die Einhaltung der dem Gläubigerschutz dienenden Kapitalerhaltungsvorschriften zu kontrollieren, kann
sich nicht auf Haftungstrennung berufen
• Verpflichtet ist GmbH aus Geschäften, die in ihrem Namen mit Vertretungsmacht geschlossen werden
• Sie haftet für Organverschulden, § 31 BGB analog, Grundsätze der Repräsentantenhaftung
• Sinn der Haftungsbeschränkung ist Investitionsförderung durch Ausschaltung der Risikoaversität bei Freihaltung des
Privatvermögens vor Haftung
• GmbH ist Formkaufmann, § 13 III GmbHG, § 6 HGB
• Auch wenn körperschaftliche Orga vom Betend der Gesellschafter unabhängig ist, ist GmbH in Praxis oft persona-
listisch ausgestaltet; oft ist Gesellschafterzahl überschaubar und Gesellschafter identisch mit Geschäftsführern
• In Praxis zahlenmäßig mehr als AG, wegen geringeren Gründungskosten, mehr Flexibilität, kein zwingender AR,
Weisungsbefugnis der Generalversammlung

II. Gründung der GmbH
• GmbH entsteht durch Umwandlung oder Gründung
• Durch 1 oder mehrere Personen möglich, § 1
• Erfolgt durch notariellen Gesellschaftsvertrag, § 2
• Seit MoMiG ist vereinfachtes Gründungsverfahren möglich, § 2 Ia
• Zulässt, wenn höchstens 3 Gesellschafter und 1 Geschäftsführer
• Es ist ein Musterprotokoll zu verwenden, § 2 Ia 2
• Gesellschaftsvertrag darf nicht vom Gesetz abweichen, § 2 Ia 3
• Möglichkeit einer rein digitalen Gründung, § 2 III

1. Gründungsentschluss
• Plan zu Errichtung der GmbH
• Kann durch formlose Abrede oder schriftlichen Vertrag
• Ggf schon Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft (=GbR)

2. Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, §§ 2, 3 = Errichtung der GmbH
• Vor-GmbH; GmbH ist noch nicht fertig aber errichtet

3. Bestellung der Geschäftsführer
4. Zahlung der Mindesteinlagen durch Gesellschafter, § 7 II, III
5. Meldung beim Registergericht zur Eintragung sämtlicher Geschäftsführer, § 7 I
6. Prüfung Registergericht
7. Fertige GmbH
• Eintragung, §§ 9c II, 10, 11 I




GmbH 1 von 24

,1. Der Gesellschaftsvertrag
• Mindestinhalt in § 3
• Firma muss Bezeichnung GmbH enthalten § 4, damit die Haftungsbeschränkung § 13 II für Rechtsverkehr erkenn-
bar; wird diese weggelassen, trifft den handelnden Vertreter eine Rechtsscheinhaftung, weil für Rechtsverkehr Ein-
druck einer unbegrenzten persönlichen Haftung entsteht
• Keine Regelungen zum Gegenstand des U = Tätigkeitsbereich der G; nach Rspr muss Angabe so konkret sein, dass
Interessierte aus Vertrag ablesen können in welchem Geschäftszweig und welchen Schwerpunkt GmbH tätig werden
will
• Unterscheidung des durch nach außen gerichtete Aktivitäten bestimmte Unternehmensgegenstand und Zweck der G,
der im InnenV Geschäftsgrundlage der G bildet
• Zweck ist Endziel, das Gesellschafter durch Gründung erreichen wollen
• Zweck muss nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden
• Bei Änderung des Unternehmensgegenstands 3/4 Mehrheit, § 53 II 1
• Bei Zweckänderung Zustimmung aller Gesellschafter, § 33 I 2
• Stammkapitel beträgt mind 25.000 €, § 5 I; es ist in Geschäftsanteile zerlegt
• Stammkapital ist eine Rechengröße, die auf Passivseite der Bilanz gebucht wird; dient dem Schutz der Gesell-
schaftsgläubiger; es ist gg Ausschüttungen an Gesellschafter geschützt
• Geschäftsanteile der Gesellschafter können nicht in einem handelbaren Wertpapier verbrieft werden
• Sie sind aber Ausdruck der Mitgliedschaft in GmbH und bündeln alle aus ihr folgenden Rechte und Pflichten
• Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 II 1; Höhe der Nennbeträge der einzelnen Ge-
schäftsanteile können verschieden bestimmt werden, § 5 III 1; Summe der Nennbeträge alles Geschäftsanteile = Be-
trag des SK, § 5 III 2
• Nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils bestimmt sich Höhe der
Stammeinlage, die vom Gesellschafter aufgrund der Übernahme der Geschäftsanteile zu leisten ist, § 14 S. 2; Ge-
sellschafter kann bei Errichtung auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen, § 5 II 2
• Geschäftsanteile sind u.a. für Stimmrecht § 47 II, Gewinnverteilung § 29 III 1, Liquidationserlös § 72 S. 1 maßgeb-
lich

• Über Mindestinhalt hinaus können Gesellschafter weiter Fragen im Gesellschaftsvertrag regeln
• Dabei gilt nicht Grundsatz der Satzungsstrenge

• Auch hier materielle und formelle Bestimmungen; auch schuldrechtliche Nebenabreden

Vertragsmängel
• Wird G eingetragen, obwohl
• im Vertrag eine Bestimmung nach § 3 fehlt, oder
• eine nach § 3 geregelte Bestimmung nichtig ist,
• kann dies zur Auflösung der G führen
• Fehlende Bestimmungen über Höhe des SK § 3 I Nr. 3, oder über Gegenstand des U § 3 I Nr. 2 oder ist eine solche
nichtig, kann jeder Gesellschafter durch Klage beantragen, dass G für nichtig erklärt wird, § 75 I
• Wird einer solchen Klage stattgegeben, ist G nicht von Anfang an unwirksam, sondern wird nach Vorschriften über
Auflösung abgewickelt, §§ 65 ff, 77
• Keine Nichtigkeits-, sonder Auflösungsklage
• Auch möglich durch Löschungsverfügung durch Registergericht, § 75 I GmbHG, § 395 I 1, 397 FamFG
• Fehlen Bestimmungen über Firma/Sitz § 3 I Nr.1, Geschäftsanteile § 3 I Nr. 3, oder ist eine hierzu getroffene Be-
stimmung oder solche über SK § 3 I Nr. 3 nichtig, kann dies im Wege einer Feststellungsverfügung des Registerge-
richts zur Auflösung führen, §§ 60 I Nr. 6 GmbHG, § 399 I, IV FamFG




GmbH 2 von 24

, Vertragsänderung
• Änderung des Vertrags, §§ 53 ff
• Erforderlich ist Beschluss der Gesellschafter mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen und notarielle Beurkun-
dung, § 53 I, II 1, III; Vertrag kann weitere Erfordernisse aufstellen, aber Mehrheitserfordernis nicht absenken
• Wirksam wird Änderung erst mit Eintragung in HRG, § 54 III

2. Haftung im Gründungsstadium

• Für Verbindlichkeiten der fertigen GmbH, die durch Eintragung entsteht, haftet den Gläubigern im AußenV grds nur
das Gesellschaftsvermögen, § 13 II; Haftung der Gesellschafter kann aber im InnenV ggü G bestehen
• § 13 II betrifft lediglich die entstandenen GmbH

a) Vorgründungsgesellschaft
• Künftige Gesellschafter schließen sich zusammen, um gemeinsamen Zweck zu verfolgen; ist dies eine Vereinbarung
mit dem Willen, sich rechtsgeschäftlich zur Gründung der GmbH zu verpflichten (Rechtsbindungswille) genügt dies
um im Gründungsentschluss den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zu sehen = Vorgründungsgesellschaft =
GbR; grds reine InnenG
• Da der Gesellschaftsvertrag dieser GbR Verpflichtung zur Gründung einer GmbH beinhaltet, hat er ein vorvertragli-
ches Element; daher ist er nur wirksam, wenn er notariell beurkundet ist, § 2; andernfalls Nichtigkeit § 125 BGB

• Problem: wenn künftige Gesellschafter ausnahmsweise bereits in diesem Stadium U betrieben oder Rechtsgeschäfte
für gemeinsame Rechnung eingehen
• eA: InnenGbR wird zu einer AußenGbR
• Auf die AußenG werden die Grundsätze der fehlerhaften G angewandt
• Weil AußenG in Vollzug gesetzt wurde, wird sie trotz Verstoß gg § 2 GmbHG in Abweichung von § 125 BGB so
behandelt, als ob die voll wirksam entstanden
• Bei Unwirksamkeit des vorvertraglichen Elements bleibt es, sodass auch keine Verpflichtung zum Abschluss
einer GmbH mehr
• Haftung der Gesellschafter § 721 S. 1 BGB bzw § 126 HGB bei wirksamer Vertretung (GbR oder oHG)
• aA: Strikte Trennung zw InnenG und AußenG
• Keine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften G, weil Abschluss des Gesellschaftsvertrags formlos möglich
(nur Verpflichtung zur Gründung einer GmbH ist formbedürftig)
• Entstehung konkludent durch Invollzugsetzung
• Haftung der Gesellschafter nach § 721 S. 1 BGB bzw § 126 HGB

• Neben Vertretungsmacht muss Verbindlichkeit im Namen der VGG geschlossen worden sein = Grundsätze zum un-
ternehmensbezogenen Rechtsgeschäft
• Liegen Voraussetzungen der Vertretung nicht vor, das Vertretung ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff BGB
• Aber keine Handeldenhaftung § 11 II, diese erst nach Errichtung der GmbH
• Neben Haftung der VGG für Verbindlichkeiten mit Vertretungsmacht auch akzessorische persönliche Haftung der
Gesellschafter
• Da VGG nicht mit Vor-GmbH und fertigen GmbH identisch, gehen Rechte und Pflichten der VGG nicht auf diese
über, sie bleiben der VGG bestehen
• Ausnahme: wenn dies mit konkretem Gläubiger vereinbart; bei Übergang von Verpflichtungen Schuldübernahme §§
414 ff BGB
• Rechte der VGG müssen einzeln übertragen werden




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