Prinzipien
12.11.24 14:50
Trennungsprinzip :
—> Trennung zwischen den zwei Verträgen ( Versprechen + Übergabe und Übereignung) —> Verfügungsvertrag dient dazu de
—> eine Handlung wird zu zwei getrennt = juristische Sekunde
—> Trennung der dinglichen und der schuldrechtlichen Ebene
Z.B. :
1) Zeitung wird aufs Band gelegt; konkludent durch Hingabe der Münze (Antrag B) und Annahme der Münze (Annahme Z) =
2) Übereignung der Zeitung durch dingliche Einigung und Übergabe; konkludent durch Herausgabe und Mitnahme; §433 Ab
3) Übereignung der 2 Euro von B an Z durch dingliche Einigung und Übergabe (§929 Satz 1; §433 Absatz 2) = Verfügungsver
4) Wechsel der 2 Euro; konkludent durch Hingabe der größeren Münze und Entgegennahme (§311 Absatz 1; §241 ) = Verpf
5) Übereignung von 50 Cent durch dingliche Einigung und Übergabe; dient der Erfüllung der Pflicht des Z aus dem Geldwech
Abstraktionsprinzip :
—> wenn der Verpflichtungsvertrag unwirksam ist, kann der Verfügungsvertrag trotzdem wirksam sein
—> Trennung beider Rechtsgeschäfte auf der Handlungsebene
—> Schutz der dritten, die auf den Rechtsverkehr vertrauen, wenn A den Ring weiter gibt, bevor J seinen Anspruch durchsetzt
Ring von A als Eigentümer erworben hat
—> Schutz des Rechtsverkehrs ; wenn Insolvenz über das Vermögen von A eröffnet wird, kann J den Ring auch nicht zurück erw
beteiligt
Z.B. :
A will Ring kaufen, denkt kostet 1500 Euro, aber eigentlich kostet er 2000 Euro. A bekommt Ring sofort mit und überweist spät
—> Kaufvertrag ist unwirksam, weil kein gleicher Kaufpreis, also keine gleiche WE
—> Eigentumserwerb ist wirksam, da es eine Einigung über Übergabe und Eigentumsübergang gibt
Dissens über Kaufpreis spielt hier auf der Verfügungsebene keine Rolle
12.11.24 14:50
Trennungsprinzip :
—> Trennung zwischen den zwei Verträgen ( Versprechen + Übergabe und Übereignung) —> Verfügungsvertrag dient dazu de
—> eine Handlung wird zu zwei getrennt = juristische Sekunde
—> Trennung der dinglichen und der schuldrechtlichen Ebene
Z.B. :
1) Zeitung wird aufs Band gelegt; konkludent durch Hingabe der Münze (Antrag B) und Annahme der Münze (Annahme Z) =
2) Übereignung der Zeitung durch dingliche Einigung und Übergabe; konkludent durch Herausgabe und Mitnahme; §433 Ab
3) Übereignung der 2 Euro von B an Z durch dingliche Einigung und Übergabe (§929 Satz 1; §433 Absatz 2) = Verfügungsver
4) Wechsel der 2 Euro; konkludent durch Hingabe der größeren Münze und Entgegennahme (§311 Absatz 1; §241 ) = Verpf
5) Übereignung von 50 Cent durch dingliche Einigung und Übergabe; dient der Erfüllung der Pflicht des Z aus dem Geldwech
Abstraktionsprinzip :
—> wenn der Verpflichtungsvertrag unwirksam ist, kann der Verfügungsvertrag trotzdem wirksam sein
—> Trennung beider Rechtsgeschäfte auf der Handlungsebene
—> Schutz der dritten, die auf den Rechtsverkehr vertrauen, wenn A den Ring weiter gibt, bevor J seinen Anspruch durchsetzt
Ring von A als Eigentümer erworben hat
—> Schutz des Rechtsverkehrs ; wenn Insolvenz über das Vermögen von A eröffnet wird, kann J den Ring auch nicht zurück erw
beteiligt
Z.B. :
A will Ring kaufen, denkt kostet 1500 Euro, aber eigentlich kostet er 2000 Euro. A bekommt Ring sofort mit und überweist spät
—> Kaufvertrag ist unwirksam, weil kein gleicher Kaufpreis, also keine gleiche WE
—> Eigentumserwerb ist wirksam, da es eine Einigung über Übergabe und Eigentumsübergang gibt
Dissens über Kaufpreis spielt hier auf der Verfügungsebene keine Rolle