Stellvertretung
25.01.25 19:28
—> §§164 ff. BGB
—> Eine Person tut etwas (Vertreter) und die Juristen behandeln das so, als hätte ein anderer d
Aktive Stellvertretung :
—> Abgabe er Willenserklärung durch den Vertreter FÜR den Vertretenen
—> Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§164 Abs.1 S.1 BGB)
—> Vorraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung müssen vorliegen
Passive Stellvertretung :
—> Geschäftspartner des Vertretenen gibt Willenserklärung GEGENÜBER dem Vertreter ab
—> Erklärung wird mit Zugang beim Vertreter unmittelbar gegenüber dem Vertretenen wirksam
—> Vorraussetzungen einer wirksamen Empfangsstellvertretung müssen vorliegen
Vorraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung (aktiv)
1) Zulässigkeit der Stellvertretung = Abgrenzung zu höchstpersönlichen Geschäften
—> ist im Gesetz festgelegt (z.B.: Eheschließung §1311 S. 1 BGB; Testament §2064 BGB)
2) Eigene Willenserklärung des Vertreters = Abgrenzung zur bloßen Übermittelung (Bote)
—> Abgabe dadurch Stellvertreter, Übermittelung durch Bote
—> Maßstab ist das Auftreten des Vertreters dem Geschäftspartner gegenüber §§133, 15
—> Bote übermittelt inhaltlich festgelegte WE, Vertreter hat meistens Entscheidungsspiel
—> Vertreter darf nicht Geschäftsunfähig sein §105 BGB
—> Vertreter darf beschränkt Geschäftsfähig sein §106, §165 BGB, da Rechtswirkung den
3) Handeln im Namen des Vertreters = Abgrenzung zum Eigengeschäft des Vertreters
—> Rechtsfolge kann beim Eigengeschäft nicht den Vertretenen treffen
—> Inhaltsirrtum für den Vertreter —> Inhaltsirrtum und damit anfechtungsrecht §119 a
ausgeschlossen, da Kenntlichmachung im Risikobereich des Handelnden liegt
—> Erfordernis der Kenntlichmachung (ausdrücklich oder durch Umstände ergeben §164
—> Auslegung durch §133,157 BGB
4) Handeln im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht (Vollmacht)
—> grundsätzlich formfrei (auch mündlich möglich) §167 abs. 2 BGB, durch Repräsentatio
—> Adressat hat ggf. Zurückweisungsrecht §174 BGB
Grundformen:
- Gesetzliche Vertretungsmacht (Minderjährige §1629, Betreuer §1823, Geschäftsführer ein
- Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht = Vollmacht = Vertretungsbefugnis
Sonderfälle zu 3)
- Unternehmensbezogene Geschäfte : Angestellter an der Kasse und nicht der Eigentümer
- Abgrenzung der §§164 ff. BGB zur mittelbaren Stellvertretung
- Handeln nicht in sondern unter fremdem Namen
—> wenn es dem Geschäftspartner auf die Identität ankam: (Identitätstäuschung) §164 ff
25.01.25 19:28
—> §§164 ff. BGB
—> Eine Person tut etwas (Vertreter) und die Juristen behandeln das so, als hätte ein anderer d
Aktive Stellvertretung :
—> Abgabe er Willenserklärung durch den Vertreter FÜR den Vertretenen
—> Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§164 Abs.1 S.1 BGB)
—> Vorraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung müssen vorliegen
Passive Stellvertretung :
—> Geschäftspartner des Vertretenen gibt Willenserklärung GEGENÜBER dem Vertreter ab
—> Erklärung wird mit Zugang beim Vertreter unmittelbar gegenüber dem Vertretenen wirksam
—> Vorraussetzungen einer wirksamen Empfangsstellvertretung müssen vorliegen
Vorraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung (aktiv)
1) Zulässigkeit der Stellvertretung = Abgrenzung zu höchstpersönlichen Geschäften
—> ist im Gesetz festgelegt (z.B.: Eheschließung §1311 S. 1 BGB; Testament §2064 BGB)
2) Eigene Willenserklärung des Vertreters = Abgrenzung zur bloßen Übermittelung (Bote)
—> Abgabe dadurch Stellvertreter, Übermittelung durch Bote
—> Maßstab ist das Auftreten des Vertreters dem Geschäftspartner gegenüber §§133, 15
—> Bote übermittelt inhaltlich festgelegte WE, Vertreter hat meistens Entscheidungsspiel
—> Vertreter darf nicht Geschäftsunfähig sein §105 BGB
—> Vertreter darf beschränkt Geschäftsfähig sein §106, §165 BGB, da Rechtswirkung den
3) Handeln im Namen des Vertreters = Abgrenzung zum Eigengeschäft des Vertreters
—> Rechtsfolge kann beim Eigengeschäft nicht den Vertretenen treffen
—> Inhaltsirrtum für den Vertreter —> Inhaltsirrtum und damit anfechtungsrecht §119 a
ausgeschlossen, da Kenntlichmachung im Risikobereich des Handelnden liegt
—> Erfordernis der Kenntlichmachung (ausdrücklich oder durch Umstände ergeben §164
—> Auslegung durch §133,157 BGB
4) Handeln im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht (Vollmacht)
—> grundsätzlich formfrei (auch mündlich möglich) §167 abs. 2 BGB, durch Repräsentatio
—> Adressat hat ggf. Zurückweisungsrecht §174 BGB
Grundformen:
- Gesetzliche Vertretungsmacht (Minderjährige §1629, Betreuer §1823, Geschäftsführer ein
- Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht = Vollmacht = Vertretungsbefugnis
Sonderfälle zu 3)
- Unternehmensbezogene Geschäfte : Angestellter an der Kasse und nicht der Eigentümer
- Abgrenzung der §§164 ff. BGB zur mittelbaren Stellvertretung
- Handeln nicht in sondern unter fremdem Namen
—> wenn es dem Geschäftspartner auf die Identität ankam: (Identitätstäuschung) §164 ff