Werkvertragsrecht
Was ist ein Werkvertrag?
- privatrechtlicher Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer
Sache zwischen Unternehmer und Besteller
- Erfolg wird geschuldet §631 Abs. 1 BGB
o Beispiele: Errichten eines Bauwerks, Malerarbeiten in der Wohnung,
Übersetzen eines Textes oder Beförderung mit Verkehrsmitteln
Pflichten des Unternehmers §631 Abs. 1 Halbs. 1 BGB: Verpflichtung zur
Herstellung einer Sache
Anspruchsgrundlage des Bestellers auf Herstellung des Werkes
Pflichten des Bestellers §631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB: Verpflichtung zur Zahlung
der vereinbarten Vergütung mit Abnahme des Werks
Zahlungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Besteller
Werklieferungsvertrag = Vertrag über die Lieferung erst noch herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen
Inhalt des Werkvertrages
- Festlegung, welche Art von Werk erstellt werden soll
- Erwartetes Ergebnis möglichst genau festlegen, um Konflikte zu
vermeiden
- Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks festlegen
Abnahme
= Übergabe des Werkes an den Besteller
- Besteller ist verpflichtet, das Werk abzunehmen §641 BGB
- Durch Abnahme wird bestätigt, dass das Werk im Wesentlichen den
Vereinbarungen des Werkvertrags entspricht
- Keine Abnahme, wenn dies nach der Beschaffenheit des Werks nicht
möglich ist
o Anstelle der Abnahme tritt die Vollendung des Werks
- Bei wesentlichen Mängeln kann der Besteller die Annahme verweigern
- Bei vertragsgerechter Herstellung des Werks, kann der Unternehmer die
Abnahme verlangen
Werklohn
- Nach Abnahme ist der Besteller zur Zahlung des vereinbarten Werklohns
verpflichtet
- Bei einem Fest- oder Pauschalpreis trägt der Unternehmer das Risiko eines
unerwartet hohen Arbeits- oder Materialeinsatzes
1. Kostenvoranschlag
Was ist ein Werkvertrag?
- privatrechtlicher Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer
Sache zwischen Unternehmer und Besteller
- Erfolg wird geschuldet §631 Abs. 1 BGB
o Beispiele: Errichten eines Bauwerks, Malerarbeiten in der Wohnung,
Übersetzen eines Textes oder Beförderung mit Verkehrsmitteln
Pflichten des Unternehmers §631 Abs. 1 Halbs. 1 BGB: Verpflichtung zur
Herstellung einer Sache
Anspruchsgrundlage des Bestellers auf Herstellung des Werkes
Pflichten des Bestellers §631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB: Verpflichtung zur Zahlung
der vereinbarten Vergütung mit Abnahme des Werks
Zahlungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Besteller
Werklieferungsvertrag = Vertrag über die Lieferung erst noch herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen
Inhalt des Werkvertrages
- Festlegung, welche Art von Werk erstellt werden soll
- Erwartetes Ergebnis möglichst genau festlegen, um Konflikte zu
vermeiden
- Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks festlegen
Abnahme
= Übergabe des Werkes an den Besteller
- Besteller ist verpflichtet, das Werk abzunehmen §641 BGB
- Durch Abnahme wird bestätigt, dass das Werk im Wesentlichen den
Vereinbarungen des Werkvertrags entspricht
- Keine Abnahme, wenn dies nach der Beschaffenheit des Werks nicht
möglich ist
o Anstelle der Abnahme tritt die Vollendung des Werks
- Bei wesentlichen Mängeln kann der Besteller die Annahme verweigern
- Bei vertragsgerechter Herstellung des Werks, kann der Unternehmer die
Abnahme verlangen
Werklohn
- Nach Abnahme ist der Besteller zur Zahlung des vereinbarten Werklohns
verpflichtet
- Bei einem Fest- oder Pauschalpreis trägt der Unternehmer das Risiko eines
unerwartet hohen Arbeits- oder Materialeinsatzes
1. Kostenvoranschlag