Handelsrecht
= Sonderprivatrecht der Kaufleute
Handelsrecht ergänzt bzw. modifiziert die Regelungen des BGBs
Der Kaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt §1 Abs. 1 HGB
o Gewerbe: jede äußerlich erkennbare, erlaubte, selbstständige,
planmäßig auf gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung
ausgeübte Tätigkeit, die kein „freier Beruf“ ist
Handelsrecht gilt nur für Kaufleute
Kaufmannseigenschaften
Kann-Kaufmann §2 Schein-Kaufmann §2 Form-Kaufmann §6
Ist-Kaufmann §1 HGB
HGB HGB HGB
Betreiben eines Betreiben eines kein ordnungsgemäßer Unternehmen wird
Handelsgewerbes Kleingewerbes Handelsbetrieb durch Rechtsform zum
kaufmännische (50.000€)/ falscher Kaufmann Kaufmann
Organisation landwirtschaftlichen Eintragung ins
Eintragung ins Betriebes Handelsregister
Handelsregister freiwillige Eintragung
ins Handelsregister
Handelsgewerbe kraft…
… Geschäftsgegenstand -> Ist-Kaufmann
… Eintragung -> Kann-Kaufmann
… Rechtsform -> Form-Kaufmann
… Rechtsschein -> Schein-Kaufmann
Kriterien für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes
Art des Gewerbes Umfang des Gewerbes
- Schwierigkeit der - Jahresumsatz
Geschäftsvorgänge - Anzahl der
- Umfangreiche beschäftigten
Geschäftskorresponde - Größe und Anzahl von
nz Betriebsstätten
- Bilanzierung - Erhebliche Anlage- und
- Eigene Umlaufvermögen
Lohnbuchhaltung
, Handelsgeschäfte
= alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehören §343 Abs. 1 HGB
Gesetzliche Vermutung: im Zweifel gilt ein vom Kaufmann vorgenommenes
Rechtsgeschäft als Handelsgeschäft §344 Abs. 1 HGB
Einseitiges Handelsgeschäft: nur eine Partei ist Kaufmann im
handelsrechtlichen Sinne
Beiderseitiges Handelsgeschäft: beide Parteien sind Kaufmänner im
handelsrechtlichen Sinne
Handelsgeschäft – Voraussetzungen §343 Abs. 1 HGB
1. Geschäft
a. Rechtsgeschäfte (Abschluss von Verträgen, Kündigungen)
b. Geschäftsähnliche Handlungen (Fristsetzung, Mahnung)
2. Kaufmann als Partei des Rechtsgeschäftes
3. Betriebsbezogenheit
a. Im Zweifel alles betriebsbezogen §344 HGB
Kontokorrent §355 HGB
= laufende Rechnung zwischen Geschäftspartner, bei der Forderungen und
Verbindlichkeiten über einen bestimmten Zeitraum zusammengefasst,
miteinander verrechnet und als Saldo ausgewiesen werden
Tag 1: A liefert Waren an B im Wert von 1000€ Saldo von 400€
zugunsten von A
Tag 2: B erbringt eine Dienstleistung im Wert von 600€
Ziele: Effizienz, reduzierte Zahlungsvorgänge, Übersichtlichkeit in langfristigen
Geschäftsbeziehungen
Sondervorschriften für Handelsgewerbe
Norm HGB Besonderheiten im Vergleich zu den Vorschriften des BGB
§346 Rücksichtnahme auf Handelsbräuche
§347 Abs. Modifizierter Sorgfaltsmaßstab
1
§349 Ausschluss der Einrede der Vorausklage bei einer Bürgschaft
§350 Aufhebung des Formerfordernisses für bestimmte Rechtsgeschäfte
§353 Zinsens direkt vom Tage der Fälligkeit bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft
§358 Bewirken und Fordern der Leistung nur während der gewöhnlichen
Geschäftszeit
§366 Abs. Gutgläubigkeit an die Verfügungsberechtigung beim Erwerb von
1 Nichtberechtigten
§375 Abs. Rechte des Verkäufers, wenn Käufer seiner Konkretisierungspflicht
2 bzgl. Der Kaufsache nicht nachkommt
§377 Untersuchungs- und Rügepflicht
= Sonderprivatrecht der Kaufleute
Handelsrecht ergänzt bzw. modifiziert die Regelungen des BGBs
Der Kaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt §1 Abs. 1 HGB
o Gewerbe: jede äußerlich erkennbare, erlaubte, selbstständige,
planmäßig auf gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung
ausgeübte Tätigkeit, die kein „freier Beruf“ ist
Handelsrecht gilt nur für Kaufleute
Kaufmannseigenschaften
Kann-Kaufmann §2 Schein-Kaufmann §2 Form-Kaufmann §6
Ist-Kaufmann §1 HGB
HGB HGB HGB
Betreiben eines Betreiben eines kein ordnungsgemäßer Unternehmen wird
Handelsgewerbes Kleingewerbes Handelsbetrieb durch Rechtsform zum
kaufmännische (50.000€)/ falscher Kaufmann Kaufmann
Organisation landwirtschaftlichen Eintragung ins
Eintragung ins Betriebes Handelsregister
Handelsregister freiwillige Eintragung
ins Handelsregister
Handelsgewerbe kraft…
… Geschäftsgegenstand -> Ist-Kaufmann
… Eintragung -> Kann-Kaufmann
… Rechtsform -> Form-Kaufmann
… Rechtsschein -> Schein-Kaufmann
Kriterien für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes
Art des Gewerbes Umfang des Gewerbes
- Schwierigkeit der - Jahresumsatz
Geschäftsvorgänge - Anzahl der
- Umfangreiche beschäftigten
Geschäftskorresponde - Größe und Anzahl von
nz Betriebsstätten
- Bilanzierung - Erhebliche Anlage- und
- Eigene Umlaufvermögen
Lohnbuchhaltung
, Handelsgeschäfte
= alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehören §343 Abs. 1 HGB
Gesetzliche Vermutung: im Zweifel gilt ein vom Kaufmann vorgenommenes
Rechtsgeschäft als Handelsgeschäft §344 Abs. 1 HGB
Einseitiges Handelsgeschäft: nur eine Partei ist Kaufmann im
handelsrechtlichen Sinne
Beiderseitiges Handelsgeschäft: beide Parteien sind Kaufmänner im
handelsrechtlichen Sinne
Handelsgeschäft – Voraussetzungen §343 Abs. 1 HGB
1. Geschäft
a. Rechtsgeschäfte (Abschluss von Verträgen, Kündigungen)
b. Geschäftsähnliche Handlungen (Fristsetzung, Mahnung)
2. Kaufmann als Partei des Rechtsgeschäftes
3. Betriebsbezogenheit
a. Im Zweifel alles betriebsbezogen §344 HGB
Kontokorrent §355 HGB
= laufende Rechnung zwischen Geschäftspartner, bei der Forderungen und
Verbindlichkeiten über einen bestimmten Zeitraum zusammengefasst,
miteinander verrechnet und als Saldo ausgewiesen werden
Tag 1: A liefert Waren an B im Wert von 1000€ Saldo von 400€
zugunsten von A
Tag 2: B erbringt eine Dienstleistung im Wert von 600€
Ziele: Effizienz, reduzierte Zahlungsvorgänge, Übersichtlichkeit in langfristigen
Geschäftsbeziehungen
Sondervorschriften für Handelsgewerbe
Norm HGB Besonderheiten im Vergleich zu den Vorschriften des BGB
§346 Rücksichtnahme auf Handelsbräuche
§347 Abs. Modifizierter Sorgfaltsmaßstab
1
§349 Ausschluss der Einrede der Vorausklage bei einer Bürgschaft
§350 Aufhebung des Formerfordernisses für bestimmte Rechtsgeschäfte
§353 Zinsens direkt vom Tage der Fälligkeit bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft
§358 Bewirken und Fordern der Leistung nur während der gewöhnlichen
Geschäftszeit
§366 Abs. Gutgläubigkeit an die Verfügungsberechtigung beim Erwerb von
1 Nichtberechtigten
§375 Abs. Rechte des Verkäufers, wenn Käufer seiner Konkretisierungspflicht
2 bzgl. Der Kaufsache nicht nachkommt
§377 Untersuchungs- und Rügepflicht