Bürgerliches Recht I – d. Rechtsgeschäft u. d. Instrumente d. Privatrechts
KE 7
§ 17 Stellvertretung Teil 2:
das Insichgeschäft (§ 181):
– § 181 → Insichgeschäft = RG mit sich selbst → unzulässig
– Ausnahmen:
- ausschließl. zur Erfüllung v. Verbindlichkeiten
- gestattet worden
– Insichgeschäft liegt in 2 Fällen vor:
- Selbstkontrahieren
- Mehrvertretung
– Gesetz sieht Insichgeschäfte grds. Für unzulässig, weil sich aus d. Verhandeln m. sich selbst
Interessenkollisionen ergeben können, d. dazu führen, d. Vertretungsmacht zu missbrauchen
– RF bei Verstoß gg. § 181: RG schwebend unwirksam → Genehmigung d. Betroffenen => volle
Wirksamkeit § 184, wenn nicht => nichtig (BGHZ 65, 123, 125 f.)
§ 181 als formale Ordnungsvorschrift ?:
– Rspr. hat § 181 zunächst als formale Ordnungsvorschrift betrachtet
→ jedes Insichgeschäft, d. d. Bevollmächtigte nicht gestattet hat u. nicht zur Erfüllung v.
Verbindlichkeiten dient → unzulässig → ob im konkreten Fall Interessenkollision unerheblich → in
erster Linie Vermeidung unklarer Rechtsverhältnisse
– BGH von dieser Rspr. seit Anfang d. 70er abgerückt
→ bei genau abgrenzbaren Fallgruppen soll Verbot d. Selbstkontrahierens nicht mehr gelten, wenn
Gefahr e. Interessenkollision nicht mehr besteht
→ z.B. wenn Insichgeschäft für d. Vertretenen ledigl. e. rechtl. Vorteil bringt
→ BGH Hinweis auf ähnliche Interessenlage wie § 107 sie voraussetzt
– damit hat sich d. Rspr. auf e. zweck- u. interessenorientierte Interpretation d. § 181 festgelegt →
wurde von Lit. überwiegend gefordert
– inzwischen h.M. §181 nicht formale Ordnungsvorschrift, sond. gesetzl. Regelung m. Ziel d. Gefahren
, für d. Vertretenen durch e. Interessenkonflikt auf Seiten d. Vertreters abzuwenden
die Gestattung:
– d. Gestattung d. Insichgeschäfts gem. § 181 ist e. einseit. empfangsbedürft. RG, d. keiner Form
bedarf
– im Grunde Erweiterung d. Vollmacht → kann so auch nachträgl. Genehmigt werden (analog §§ 177,
184)
– kann auch konkludent erklärt werden → v.a. wenn nach d. Umständen d. Vertretungsgeschäft nur
durch e. Insichgeschäft mögl. ist
– für Gestattung zuständig ist d. Vertretene
– ob ausdrükl. o. konkludent → Auslegung aber Vorsicht
– bei gesetzl. Vertretung Gestattung durch Gesetz
→ BGH → gesetzl. Vertreter v. Mj. kann Gestattung nicht durch Vormundschaftsgericht erteilt
werden
Erfüllung e. Verbindlichkeit:
– in Erfüllung e. Verbindlichkeit gem. § 181 kann nur e. reines Erfüllungsgeschäft vorgenommen
werden
– d. zu erfüllende Verbindlichkeit muss schon rechtswirksam bestehen u. nicht erst durch Erfüllung
wirksam u. somit binden werden
Vertretung ohne Vertretungsmacht bei e. Vertrag:
Möglichkeit d. Vertretung ohne Vertretungsmacht:
– Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) dringt in Geschäftskreis desjen. ein, in dessen
Namen er zu handeln vorgibt
– Lösungsmöglichkeiten für d. daraus entstehenden Probleme in §§ 177 BGB
– verschiedene Arten d. Vertreters ohne Vertretungsmacht: -
- derjenige, d. ohne jede Vertretungsmacht im Namen e. anderen rglich handelt
- derjenige, d. zwar Vertretungsmacht hat aber d. Grenze dieser überschreitet → Vertretungsmacht
deckt nur Teil d. vom Vertreter abgeschlossenen RG
- d. Person, d. aufgrund e. erteilten Vollmacht handelt, wenn d. Vollmacht später angefochten wird
- derjenige, d. einmal bevollmächtigt war u. noch nach Erlöschen d. Vollmacht i. Namen d.
Vertretenen rglich tätig wird
das Rechtsverhältnis zw. d. Vertretenen u. d. Dritten:
– e. Vertrag, d. e. Vertreter ohne Vertretungsmacht m. e. a. Person abschließt ist schwebend
unwirksam § 177
– schwebend unwirksam bedeutet hier:
→ Vertrag noch nicht wirksam (RF treten noch nicht ein) → Vertrag kann durch nachträgl.
Zustimmung (Genehmigung) d. Vertretenen wirksam werden → wenn keine Genehmigung 0>
Vertretener wird aus d. Vertrag weder verpflichtet noch berechtigt
KE 7
§ 17 Stellvertretung Teil 2:
das Insichgeschäft (§ 181):
– § 181 → Insichgeschäft = RG mit sich selbst → unzulässig
– Ausnahmen:
- ausschließl. zur Erfüllung v. Verbindlichkeiten
- gestattet worden
– Insichgeschäft liegt in 2 Fällen vor:
- Selbstkontrahieren
- Mehrvertretung
– Gesetz sieht Insichgeschäfte grds. Für unzulässig, weil sich aus d. Verhandeln m. sich selbst
Interessenkollisionen ergeben können, d. dazu führen, d. Vertretungsmacht zu missbrauchen
– RF bei Verstoß gg. § 181: RG schwebend unwirksam → Genehmigung d. Betroffenen => volle
Wirksamkeit § 184, wenn nicht => nichtig (BGHZ 65, 123, 125 f.)
§ 181 als formale Ordnungsvorschrift ?:
– Rspr. hat § 181 zunächst als formale Ordnungsvorschrift betrachtet
→ jedes Insichgeschäft, d. d. Bevollmächtigte nicht gestattet hat u. nicht zur Erfüllung v.
Verbindlichkeiten dient → unzulässig → ob im konkreten Fall Interessenkollision unerheblich → in
erster Linie Vermeidung unklarer Rechtsverhältnisse
– BGH von dieser Rspr. seit Anfang d. 70er abgerückt
→ bei genau abgrenzbaren Fallgruppen soll Verbot d. Selbstkontrahierens nicht mehr gelten, wenn
Gefahr e. Interessenkollision nicht mehr besteht
→ z.B. wenn Insichgeschäft für d. Vertretenen ledigl. e. rechtl. Vorteil bringt
→ BGH Hinweis auf ähnliche Interessenlage wie § 107 sie voraussetzt
– damit hat sich d. Rspr. auf e. zweck- u. interessenorientierte Interpretation d. § 181 festgelegt →
wurde von Lit. überwiegend gefordert
– inzwischen h.M. §181 nicht formale Ordnungsvorschrift, sond. gesetzl. Regelung m. Ziel d. Gefahren
, für d. Vertretenen durch e. Interessenkonflikt auf Seiten d. Vertreters abzuwenden
die Gestattung:
– d. Gestattung d. Insichgeschäfts gem. § 181 ist e. einseit. empfangsbedürft. RG, d. keiner Form
bedarf
– im Grunde Erweiterung d. Vollmacht → kann so auch nachträgl. Genehmigt werden (analog §§ 177,
184)
– kann auch konkludent erklärt werden → v.a. wenn nach d. Umständen d. Vertretungsgeschäft nur
durch e. Insichgeschäft mögl. ist
– für Gestattung zuständig ist d. Vertretene
– ob ausdrükl. o. konkludent → Auslegung aber Vorsicht
– bei gesetzl. Vertretung Gestattung durch Gesetz
→ BGH → gesetzl. Vertreter v. Mj. kann Gestattung nicht durch Vormundschaftsgericht erteilt
werden
Erfüllung e. Verbindlichkeit:
– in Erfüllung e. Verbindlichkeit gem. § 181 kann nur e. reines Erfüllungsgeschäft vorgenommen
werden
– d. zu erfüllende Verbindlichkeit muss schon rechtswirksam bestehen u. nicht erst durch Erfüllung
wirksam u. somit binden werden
Vertretung ohne Vertretungsmacht bei e. Vertrag:
Möglichkeit d. Vertretung ohne Vertretungsmacht:
– Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) dringt in Geschäftskreis desjen. ein, in dessen
Namen er zu handeln vorgibt
– Lösungsmöglichkeiten für d. daraus entstehenden Probleme in §§ 177 BGB
– verschiedene Arten d. Vertreters ohne Vertretungsmacht: -
- derjenige, d. ohne jede Vertretungsmacht im Namen e. anderen rglich handelt
- derjenige, d. zwar Vertretungsmacht hat aber d. Grenze dieser überschreitet → Vertretungsmacht
deckt nur Teil d. vom Vertreter abgeschlossenen RG
- d. Person, d. aufgrund e. erteilten Vollmacht handelt, wenn d. Vollmacht später angefochten wird
- derjenige, d. einmal bevollmächtigt war u. noch nach Erlöschen d. Vollmacht i. Namen d.
Vertretenen rglich tätig wird
das Rechtsverhältnis zw. d. Vertretenen u. d. Dritten:
– e. Vertrag, d. e. Vertreter ohne Vertretungsmacht m. e. a. Person abschließt ist schwebend
unwirksam § 177
– schwebend unwirksam bedeutet hier:
→ Vertrag noch nicht wirksam (RF treten noch nicht ein) → Vertrag kann durch nachträgl.
Zustimmung (Genehmigung) d. Vertretenen wirksam werden → wenn keine Genehmigung 0>
Vertretener wird aus d. Vertrag weder verpflichtet noch berechtigt