Bürgerliches Recht I – Rechtsgeschäft und Institute d. Priv.Rechts
KE1
– Eigentum iSd. §903 BGB = Recht, das d. Eigentümer e. Sache d.Befugnis gibt,
grds. Nach Belieben mit ihr zu verfahren u. andere v. d. Einwirkung darauf
ausschließen
– Besitz iSd. §854 I BGB = kein Recht sond. tats. Sachherrschaft
– e. Annahme unter Erweiterung gilt zwar als Ablehnung aber verbunden m. e. neuen
Angebot §150 II BGB
Begriff d. Bürgerlichen Rechts
– d. bürg. Recht regelt Beziehungen v. Rechtl. Gleichgestellten Personen
– alle anderen privatrechtl. Gebiete schließen an d. im BGB enthaltenen Regeln an
Überblick ü. d. Inhalt d. 5 Bücher d. BGB
→ 5 Bücher
• AT → §§194 – 218
• Schuldverhältnisse
• Sachenrecht
• Familienrecht
• Erbrecht
Ausklammerung d. Schlüsselregeln durch den AT
man sagt „d. Regeln d. AT sind vor d. Klammer gezogen“
→ d. Gesetzgeber wollte bestimmte Regeln nur einmal aufstellen u. überflüssige
Wiederholungen vermeiden
P: Schwierigkeiten weil sehr abstrakte allgem. Vorschriften
spezielle Vorschriften verdrängen allgemeine
AT enthält Schlüsselregeln die den BT erleichtern
Grundsatz d. Privatautonomie
– Privatautonomie = Freiheit d. Einzelnen s. RV weitgehend nach s. Willen zu
gestalten
– Flume: „Teil d. allgem. Prinzips d. Selbstbestimmung d. Menschen“
„ nach dem GG ein d. Rechtsordnung vorgegebener u. in ihr zu verwirklichender
Wert, d. durch d. Grundrechte anerkannt ist“
– Teil d. allgem. Handlungsfreiheit( Art 2 I GG )
– d. RG ist e. von d. Rechtsordnung zur Verfügung gestelltes Mittel, d. d. Einzelne
nutzen kann, um s. Privatautonomie zu verwirklichen
– einseit. RG = nur 1 Person z.B. Testament
– mehrseit. RG = mehr als nur 1 Person z.B. KV
→ z.B. beim Zwang notarieller Beurkundung stehen oft Bedürfnisse nach
Beweissicherung, rechtl. Belehrung, Schutz d. Parteien vor übereilten
Entscheidungen im Vordergrund
, Grenzen d. Privatautonomie
– Privatautonomie ist nicht unbeschränkt gewährleistet
– GR d. allgem. Handlungsfreiheit wird durch d. Rechtsordnung begrenzt u. inhaltlich
ausgestaltet
– d. Schöpfer d. BGB gingen v. Formal gleichen Teilnehmern am Rechtsverkehr aus
– heute besteht kaum noch d. Möglichkeit seinen Vertragspartner frei zu wählen u. d.
Vertragsinhalt frei auszuhandeln
– in Fällen, in denen d. Kräftegleichgewicht zw. d. Parteien nachhaltig gestört ist,
muss d. Rechtsordnung d. Schwächeren schützen, da sich beide auf die. GR d.
Privatautonomie berufen können
Ausnahme d. Abschlussfreiheit = Kontrahierungszwang
→ Abschlussfreiheit ausnahmsweise durch Kontrahierungszwang eingeschränkt
=> gg. s. Willen dazu verpflichtet m. e. a. Person e. Vertrag zu schließen
= Pflicht zur Abgabe e. auf d. Vertragsschluss gerichteten WE
Kontrahierungszwang bspw. Bei:
– Daseinsvorsorge
→ Ziel jed. Bürger d. Zugang zu grundleg. Leistungen für d. Lebenserfüllung zu
ermöglichen
( Vorsorgeunternehmen, Kfz-Haftpflichtversicherung)
– Gründe d. Gleichberechtigung
→ wenn Unternehmen e. marktbeherrschende Stellung hat, kann e.
Abschlusspflicht aus d. Verbot d. Ungleichbehandlung u. Behinderung folgen (§§
19, 20 II GWB)
→ Rechtfertigung: freiheitl. Marktordnung muss für alle Teilnehmer sichergestellt
werden
– allgem. zivilrechtl. Kontrahierungszwang
→ Unternehmen m. Monopolstellung dürfen Vertragsschluss nur verweigern, wenn
dafür sachlich berechtigte Gründe bestehen
– dogmatische Einordnung u. gesetzl. Grundlage wird unterschiedlich hergeleitet:
→ e. A. Anspruch auf Abgabe e. bestehenden Willenserklärung = Form d. SE
KE1
– Eigentum iSd. §903 BGB = Recht, das d. Eigentümer e. Sache d.Befugnis gibt,
grds. Nach Belieben mit ihr zu verfahren u. andere v. d. Einwirkung darauf
ausschließen
– Besitz iSd. §854 I BGB = kein Recht sond. tats. Sachherrschaft
– e. Annahme unter Erweiterung gilt zwar als Ablehnung aber verbunden m. e. neuen
Angebot §150 II BGB
Begriff d. Bürgerlichen Rechts
– d. bürg. Recht regelt Beziehungen v. Rechtl. Gleichgestellten Personen
– alle anderen privatrechtl. Gebiete schließen an d. im BGB enthaltenen Regeln an
Überblick ü. d. Inhalt d. 5 Bücher d. BGB
→ 5 Bücher
• AT → §§194 – 218
• Schuldverhältnisse
• Sachenrecht
• Familienrecht
• Erbrecht
Ausklammerung d. Schlüsselregeln durch den AT
man sagt „d. Regeln d. AT sind vor d. Klammer gezogen“
→ d. Gesetzgeber wollte bestimmte Regeln nur einmal aufstellen u. überflüssige
Wiederholungen vermeiden
P: Schwierigkeiten weil sehr abstrakte allgem. Vorschriften
spezielle Vorschriften verdrängen allgemeine
AT enthält Schlüsselregeln die den BT erleichtern
Grundsatz d. Privatautonomie
– Privatautonomie = Freiheit d. Einzelnen s. RV weitgehend nach s. Willen zu
gestalten
– Flume: „Teil d. allgem. Prinzips d. Selbstbestimmung d. Menschen“
„ nach dem GG ein d. Rechtsordnung vorgegebener u. in ihr zu verwirklichender
Wert, d. durch d. Grundrechte anerkannt ist“
– Teil d. allgem. Handlungsfreiheit( Art 2 I GG )
– d. RG ist e. von d. Rechtsordnung zur Verfügung gestelltes Mittel, d. d. Einzelne
nutzen kann, um s. Privatautonomie zu verwirklichen
– einseit. RG = nur 1 Person z.B. Testament
– mehrseit. RG = mehr als nur 1 Person z.B. KV
→ z.B. beim Zwang notarieller Beurkundung stehen oft Bedürfnisse nach
Beweissicherung, rechtl. Belehrung, Schutz d. Parteien vor übereilten
Entscheidungen im Vordergrund
, Grenzen d. Privatautonomie
– Privatautonomie ist nicht unbeschränkt gewährleistet
– GR d. allgem. Handlungsfreiheit wird durch d. Rechtsordnung begrenzt u. inhaltlich
ausgestaltet
– d. Schöpfer d. BGB gingen v. Formal gleichen Teilnehmern am Rechtsverkehr aus
– heute besteht kaum noch d. Möglichkeit seinen Vertragspartner frei zu wählen u. d.
Vertragsinhalt frei auszuhandeln
– in Fällen, in denen d. Kräftegleichgewicht zw. d. Parteien nachhaltig gestört ist,
muss d. Rechtsordnung d. Schwächeren schützen, da sich beide auf die. GR d.
Privatautonomie berufen können
Ausnahme d. Abschlussfreiheit = Kontrahierungszwang
→ Abschlussfreiheit ausnahmsweise durch Kontrahierungszwang eingeschränkt
=> gg. s. Willen dazu verpflichtet m. e. a. Person e. Vertrag zu schließen
= Pflicht zur Abgabe e. auf d. Vertragsschluss gerichteten WE
Kontrahierungszwang bspw. Bei:
– Daseinsvorsorge
→ Ziel jed. Bürger d. Zugang zu grundleg. Leistungen für d. Lebenserfüllung zu
ermöglichen
( Vorsorgeunternehmen, Kfz-Haftpflichtversicherung)
– Gründe d. Gleichberechtigung
→ wenn Unternehmen e. marktbeherrschende Stellung hat, kann e.
Abschlusspflicht aus d. Verbot d. Ungleichbehandlung u. Behinderung folgen (§§
19, 20 II GWB)
→ Rechtfertigung: freiheitl. Marktordnung muss für alle Teilnehmer sichergestellt
werden
– allgem. zivilrechtl. Kontrahierungszwang
→ Unternehmen m. Monopolstellung dürfen Vertragsschluss nur verweigern, wenn
dafür sachlich berechtigte Gründe bestehen
– dogmatische Einordnung u. gesetzl. Grundlage wird unterschiedlich hergeleitet:
→ e. A. Anspruch auf Abgabe e. bestehenden Willenserklärung = Form d. SE