Veranstaltung: Strafrecht und Soziale Arbeit
an der Brandenburgischen Technischen Universität
Cottbus – Senftenberg (Fakultät 4 - Institut Soziale Arbeit)
Wiederholung und Vertiefung am 24.07.2023 - online
Prof. Dr. Markus Fischer
, Probeklausur – Antworten
1. Der Grundsatz bedeutet: „Keine Strafe ohne Gesetz“. Gem. Art. 103 Abs.
2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
2. Strafrecht kann auch Landesrecht sein aufgrund Art. 72, 74 I Nr. 1 GG.
Das Strafrecht fällt unter die konkurrierende Gesetzgebung. Nach Art. 72
Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Zusammenhang die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
3. Handlung im strafrechtlichen Sinn, Tatbestand (objektiv, subjektiv)
Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafwürdigkeit.
4. Im Jugendstrafrecht werden die Rechtsfolgen einer Straftat und das
Strafverfahren für Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20
Jahre) geregelt (vgl. §§ 1, 2 JGG).
5. Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren,
Rechtsbehelfe.
2 Strafrecht und Soziale Arbeit 2
an der Brandenburgischen Technischen Universität
Cottbus – Senftenberg (Fakultät 4 - Institut Soziale Arbeit)
Wiederholung und Vertiefung am 24.07.2023 - online
Prof. Dr. Markus Fischer
, Probeklausur – Antworten
1. Der Grundsatz bedeutet: „Keine Strafe ohne Gesetz“. Gem. Art. 103 Abs.
2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
2. Strafrecht kann auch Landesrecht sein aufgrund Art. 72, 74 I Nr. 1 GG.
Das Strafrecht fällt unter die konkurrierende Gesetzgebung. Nach Art. 72
Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Zusammenhang die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
3. Handlung im strafrechtlichen Sinn, Tatbestand (objektiv, subjektiv)
Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafwürdigkeit.
4. Im Jugendstrafrecht werden die Rechtsfolgen einer Straftat und das
Strafverfahren für Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20
Jahre) geregelt (vgl. §§ 1, 2 JGG).
5. Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren,
Rechtsbehelfe.
2 Strafrecht und Soziale Arbeit 2