Sachenrecht außerhalb des BGB
1. Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum am Beispiel eines
Baukörpers (z.B. Fenster, Wohnungsabscjlusstüren, Dachabdichtung, Balkon).
Wie kann die Kostenverteilung für Instandsetzungen / Sanierungen erfolgen? (15P)
Unterscheidung:
Fenster
• Konstruktive und äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente
gem. §5 (1) WEG
-->zwingend Gemeinschaftseigentum
• Kosten und Sanierung:
Wohnungseigentümer für Austausch und verbundenen Kosten verantwortlich
• ABER: --> Innenanstrich Sondereigentum
Wohnungsabschlusstüren/-eingang:
• Räumliche und funktionale Abgrenzung von Sondereigentum und
Gemeinschafteigentum
--> zwingend Gemeinschaftseigentum
• ABER: Innenanstrich Sondereigentum
, • Gemeinschaftseigentum Dachterrassen/-gärten grundsätzlich Sondereiegntum,
beschränkt sich aber auf Terrassenraum und begehbaren Belag
Abdichtung:
• --> Gemeinschaftseigentum
- konstruktiven Bsstandteile sind zwingend gemeinschafteigentum
Balkon
• Räumliche Einheit
--> gesetzlich Sondereigentum
• Luftraum (=Balkonraum), Balkonverkleidung, Innenanstrich und Bodenbelag +
begehbare Boden-/Platten-belag sowie innenseitig angebrachte und von außen nicht
einsehbare Balkonverkleidung
--> Sondereigentum
• Baukonstruktion (z.B. Balkonplatten, Balkongitter, Balkonbrüstung, Balkontür/-
fenster)
--> Gemeinschaftseigentum
--> Soweit es sich um die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden
Bestandteile handelt, stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum.
Notizen aus VL:
- gehört Wohnunsgeigentümer aber ist auch gemeinschaftliche Nutzung
- Bodenbelag gehört Wohnungseigentümer
- Konstruktion ist zwingend Gemeinschaftseigentum
- Recht der Balkonbenutzung (Eigentümer) ABER Balkonverkleidung etc (gemeinschaftlich)
- Kostenregelung muss Sachgrund haben
Kostenverteilung:
• Bei Sondereigentum zahlt der Eigentümer in voller Höhe und Selbstständig.
• Handelt es sich um GE, zahlen die Eigentümer gemeinschaftlich
• (Grundsatz der Kostenverteilung): Soweit der Balkon im konkreten Fall ohne weitere
Differenzierung dem SE zugeordnet ist und keine gesonderte
Kostentragungsregelung für die Instandhaltung/-setzung getroffen wurde, verbleibt
es bei der gesetzlichen Verteilung der Instandhaltungskosten nach §16 Abs. 2 WEG
für die zwingend im GE stehenden Bestandteile.
• (Keine Regelungen getroffen -> Miteigentumsanteilen // sonst nach Vereinbarung in
der Teilungserklärung (spezifische Kostenverteilungen))
1. Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum am Beispiel eines
Baukörpers (z.B. Fenster, Wohnungsabscjlusstüren, Dachabdichtung, Balkon).
Wie kann die Kostenverteilung für Instandsetzungen / Sanierungen erfolgen? (15P)
Unterscheidung:
Fenster
• Konstruktive und äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente
gem. §5 (1) WEG
-->zwingend Gemeinschaftseigentum
• Kosten und Sanierung:
Wohnungseigentümer für Austausch und verbundenen Kosten verantwortlich
• ABER: --> Innenanstrich Sondereigentum
Wohnungsabschlusstüren/-eingang:
• Räumliche und funktionale Abgrenzung von Sondereigentum und
Gemeinschafteigentum
--> zwingend Gemeinschaftseigentum
• ABER: Innenanstrich Sondereigentum
, • Gemeinschaftseigentum Dachterrassen/-gärten grundsätzlich Sondereiegntum,
beschränkt sich aber auf Terrassenraum und begehbaren Belag
Abdichtung:
• --> Gemeinschaftseigentum
- konstruktiven Bsstandteile sind zwingend gemeinschafteigentum
Balkon
• Räumliche Einheit
--> gesetzlich Sondereigentum
• Luftraum (=Balkonraum), Balkonverkleidung, Innenanstrich und Bodenbelag +
begehbare Boden-/Platten-belag sowie innenseitig angebrachte und von außen nicht
einsehbare Balkonverkleidung
--> Sondereigentum
• Baukonstruktion (z.B. Balkonplatten, Balkongitter, Balkonbrüstung, Balkontür/-
fenster)
--> Gemeinschaftseigentum
--> Soweit es sich um die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden
Bestandteile handelt, stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum.
Notizen aus VL:
- gehört Wohnunsgeigentümer aber ist auch gemeinschaftliche Nutzung
- Bodenbelag gehört Wohnungseigentümer
- Konstruktion ist zwingend Gemeinschaftseigentum
- Recht der Balkonbenutzung (Eigentümer) ABER Balkonverkleidung etc (gemeinschaftlich)
- Kostenregelung muss Sachgrund haben
Kostenverteilung:
• Bei Sondereigentum zahlt der Eigentümer in voller Höhe und Selbstständig.
• Handelt es sich um GE, zahlen die Eigentümer gemeinschaftlich
• (Grundsatz der Kostenverteilung): Soweit der Balkon im konkreten Fall ohne weitere
Differenzierung dem SE zugeordnet ist und keine gesonderte
Kostentragungsregelung für die Instandhaltung/-setzung getroffen wurde, verbleibt
es bei der gesetzlichen Verteilung der Instandhaltungskosten nach §16 Abs. 2 WEG
für die zwingend im GE stehenden Bestandteile.
• (Keine Regelungen getroffen -> Miteigentumsanteilen // sonst nach Vereinbarung in
der Teilungserklärung (spezifische Kostenverteilungen))