Willenserklärung
• ausdrücklich (mündlich und schriftlich), konkludent, schweigen (Ausnahmen:
Kaufleute, Vereinbarung, aus Treu und Glauben)
• bewusste Äußerung, eines Willens, der auf eine Rechtsfolge abzielt
• Auslegung: äußerer Tatbestand (nach außen erkennbarer Wille), innerer
Tatbestand (wirklicher Wille), empfangsbedürftige WE: aus der Sicht eines
objektiven Dritten → verobjektivierter Empfängerhorizont(§133,
§157)aufgrunds von Verkehrsschutz, nicht empfangebedürftige WE:
subjetivierte Auslegung (wirklicher Wille des Erklärenden)
• Mündliche Erklärungen werden unter Anwesenden wirksam sobald diese
ausgesprochen und verstanden wurde (genauer: beim Vernehmen der
Erklärung) → Abgabe = Zugang
• Schriftliche Erklärungen werden wirksam wenn sie in den Herrschaftsbereich
des Empfängers gelangt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht
(§130)
Konsens /= Dissenz
Einigung/ = keine Einigung
• Inhalt wirksames Angebot: so konkret, dass durch eine Bestätigung zur
Annahme genügen würde (notwendige Mindestvorraussetzungen: Parteien,
Leistungen, Gegenleistung)
• Vertragsangebote = Schaufensterauslagen, Muster, Plakate?
Nein, da der Rechtbindungswille fehlt. Es sind lediglich Aufforderungen zur
Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum)(§145), aber Wettbewerbsrecht
stellt sicher, dass nur leere Versprechungen gemacht werden (Lauterkeit im
Wettbewerb)
• Wirkung eines Angebots: rechtsverbindliche Erklärung (Angebot ist
bindend), sobald Empfängerzugang erfolgt
• Zeitraum der Annahme des Angebots: Anwesenheit: sofort, Abwesenheit: unter
regelmäßigen Umständen anzunehmende Frist(§147), oder innerh. der Frist
($148), Annahmeerklärung braucht dem Empfänger nicht zuzugehen → nicht
empfangsbedürftig(§151)z. B. beim Onlineeinkauf kommt der Vertrag schon
vor Wareneingang zustande.
• Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Form?
Nichtigkeit der Rechtsgeschäfts (§125)
• Kaufvertrag: Verpflichtungsgeschäft (Eigentumsübertragung), Einigung zur
Eigentumsübertragung beim Gebäudekauf = Auflassung
• ausdrücklich (mündlich und schriftlich), konkludent, schweigen (Ausnahmen:
Kaufleute, Vereinbarung, aus Treu und Glauben)
• bewusste Äußerung, eines Willens, der auf eine Rechtsfolge abzielt
• Auslegung: äußerer Tatbestand (nach außen erkennbarer Wille), innerer
Tatbestand (wirklicher Wille), empfangsbedürftige WE: aus der Sicht eines
objektiven Dritten → verobjektivierter Empfängerhorizont(§133,
§157)aufgrunds von Verkehrsschutz, nicht empfangebedürftige WE:
subjetivierte Auslegung (wirklicher Wille des Erklärenden)
• Mündliche Erklärungen werden unter Anwesenden wirksam sobald diese
ausgesprochen und verstanden wurde (genauer: beim Vernehmen der
Erklärung) → Abgabe = Zugang
• Schriftliche Erklärungen werden wirksam wenn sie in den Herrschaftsbereich
des Empfängers gelangt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht
(§130)
Konsens /= Dissenz
Einigung/ = keine Einigung
• Inhalt wirksames Angebot: so konkret, dass durch eine Bestätigung zur
Annahme genügen würde (notwendige Mindestvorraussetzungen: Parteien,
Leistungen, Gegenleistung)
• Vertragsangebote = Schaufensterauslagen, Muster, Plakate?
Nein, da der Rechtbindungswille fehlt. Es sind lediglich Aufforderungen zur
Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum)(§145), aber Wettbewerbsrecht
stellt sicher, dass nur leere Versprechungen gemacht werden (Lauterkeit im
Wettbewerb)
• Wirkung eines Angebots: rechtsverbindliche Erklärung (Angebot ist
bindend), sobald Empfängerzugang erfolgt
• Zeitraum der Annahme des Angebots: Anwesenheit: sofort, Abwesenheit: unter
regelmäßigen Umständen anzunehmende Frist(§147), oder innerh. der Frist
($148), Annahmeerklärung braucht dem Empfänger nicht zuzugehen → nicht
empfangsbedürftig(§151)z. B. beim Onlineeinkauf kommt der Vertrag schon
vor Wareneingang zustande.
• Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Form?
Nichtigkeit der Rechtsgeschäfts (§125)
• Kaufvertrag: Verpflichtungsgeschäft (Eigentumsübertragung), Einigung zur
Eigentumsübertragung beim Gebäudekauf = Auflassung