Grundstudium I - Bilanzsteuerrecht
Rechtliche Würdigung einiger bestimmter Geschäftsvorfälle
1. Wareneinkauf auf Ziel
Bei den Waren handelt es sich um Umlaufvermögen gem. § 247 (2) HGB i.U., das nach
§ 6 (1) Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares AV oder UV) mit den Anschaffungskosten (§ 255 (1) HGB) zu
bewerten ist. Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu den Anschaffungskosten,
soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
2. Entnahme von Geld (aus der Kasse / vom Bankkonto) oder Zahlung einer privaten
Verbindlichkeit
Bei der Entnahme handelt es sich um eine private Geldverwendung gem. § 4 (1) S. 2 EStG.
3. Einlage von Geld (in die Kasse / aufs Bankkonto) oder Zahlung betrieblich veranlasster
Verbindlichkeiten
Eine Einlage ist die Überführung von Geld aus der privaten Sphäre in das Betriebsvermögen gem.
§ 4 (1) S. 8 EStG.
4. Zahlung der Einkommensteuer aus Betriebsvermögen
Die Einkommensteuer ist eine privat veranlasste Steuer und darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den
Gewinn nicht mindern und somit ist die Zahlung der Einkommensteuer aus dem
Betriebsvermögen eine Entnahme nach § 4 (1) S. 2 EStG.
5. Preisnachlass eines Lieferanten
Durch den von einem Lieferanten gewährten Preisnachlass ändert sich die Bemessungsgrundlage
der Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 UStG zu korrigieren.
6. Preisnachlass an einen Kunden
Der einem Kunden gewährte Preisnachlass ändert die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 UStG zu korrigieren.
7. Warenrücksendung an einen Lieferanten
Durch eine Warenrücksendung an einen Lieferanten ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu korrigieren.
8. Warenrücksendung eines Kunden
Durch die Warenrücksendung eines Kunden ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu
korrigieren.
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Rechtliche Würdigung einiger bestimmter Geschäftsvorfälle
1. Wareneinkauf auf Ziel
Bei den Waren handelt es sich um Umlaufvermögen gem. § 247 (2) HGB i.U., das nach
§ 6 (1) Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares AV oder UV) mit den Anschaffungskosten (§ 255 (1) HGB) zu
bewerten ist. Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu den Anschaffungskosten,
soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
2. Entnahme von Geld (aus der Kasse / vom Bankkonto) oder Zahlung einer privaten
Verbindlichkeit
Bei der Entnahme handelt es sich um eine private Geldverwendung gem. § 4 (1) S. 2 EStG.
3. Einlage von Geld (in die Kasse / aufs Bankkonto) oder Zahlung betrieblich veranlasster
Verbindlichkeiten
Eine Einlage ist die Überführung von Geld aus der privaten Sphäre in das Betriebsvermögen gem.
§ 4 (1) S. 8 EStG.
4. Zahlung der Einkommensteuer aus Betriebsvermögen
Die Einkommensteuer ist eine privat veranlasste Steuer und darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den
Gewinn nicht mindern und somit ist die Zahlung der Einkommensteuer aus dem
Betriebsvermögen eine Entnahme nach § 4 (1) S. 2 EStG.
5. Preisnachlass eines Lieferanten
Durch den von einem Lieferanten gewährten Preisnachlass ändert sich die Bemessungsgrundlage
der Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 UStG zu korrigieren.
6. Preisnachlass an einen Kunden
Der einem Kunden gewährte Preisnachlass ändert die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 UStG zu korrigieren.
7. Warenrücksendung an einen Lieferanten
Durch eine Warenrücksendung an einen Lieferanten ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu korrigieren.
8. Warenrücksendung eines Kunden
Durch die Warenrücksendung eines Kunden ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu
korrigieren.
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