BGB-AT
,Einwendungen und Einreden
Rechtshindernde Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. Rechtsfolge:
Einwendungen Vorliegen eines Verbotsgesetzes, § 134 Nichtigkeit des
(Anspruch entstanden) Sittenwidrigkeit, § 138 Rechtsgeschäfts,
Entstehen aus Normen Form, § 125 Anspruch
mit Schutzzweck, Beachte: Unbeachtlich, wenn Parteien überhaupt nicht
welcher nicht durch die später Tatbestand verwirklichen, hinter entstanden
Parteien dispositiv ist welchem der Schutzzweck der Normen
(zwingender Charakter) zurücktritt, vgl. §§ 311b I 2, 766 S. 3, 518
II, 2301 II (Heilung)
Rechtsvernichtende Erfüllung, § 362 I und ihre Surrogate Rechtsfolge:
Einwendungen Anfechtung, § 142 Nachträglicher
(Anspruch erloschen) Rücktritt, §§ 346 ff. (Entstehung eines Untergang eines
Rückgewährschuldverhältnisses ex nunc) zunächst wirksam
Aufrechnung, § 389 entstandenen
Beachte: da subjektives Element z.B. bei Anspruchs
Aufrechnung oder Anfechtung (Erklärung),
immer laiengünstige Auslegung §§ 133,
157 analog (da einseitiges RG, aber
vergleichbare Interessenlage aufgrund
Empfangsbedürftigkeit)
Rechtshemmende Dauernde (peremptorische) Einreden: Rechtsfolge:
Einreden (Anspruch schließen Durchsetzung des Anspruchs Hinderung des
durchsetzbar) endgültig aus, z.B. Verjährung, § 214 I Schuldners an
oder §§ 821, 853 der Durchsetzung
Aufschiebende (dilatorische) Einreden: des Anspruchs
hindern Geltendmachung des Anspruchs (negatives
nur während Bestehens des Hindernisses, Gestaltungsrecht)
z.B. Stundung oder §§ 770 f.
Einreden entkräften ein Recht, bewirken
aber nicht dessen Untergang – Leistung,
welche auf einrebehaftetem Anspruch
basiert, kann nicht mit Begründung
zurückgefordert werden, sie sei
rechtsgrundlos erfolgt. Aber: spezieller
Kondiktionsanspruch § 813 bei dauernden
Einreden, außer § 214 (vgl. §§ 813 I 2,
214 II)
Beachte:
Einwendungen von Amts wegen zu beachten. Einreden müssen von demjenigen geltend
gemacht werden, der sich darauf berufen will. In beiden Fällen muss Anspruchsgegner die
Voraussetzungen des Gegenrechts beweisen. (Einreden und Einwendungen werden auch
unter dem Oberbegriff der Einwendungen im weiten Sinn zusammengefasst).
Die Unterscheidung von peremptorischen und dilatorischen Einreden hat nur Bedeutung für
den Kondiktionsanspruch aus § 813 I 1, der nur bei dauernden Einreden gegeben ist.
Für die Klausur: Immer von der Rechtsfolge ausgehen. Bei Prüfung von Einwendungen und
Einreden stets von der Norm ausgehen, die rechtsvernichtende oder rechtshemmende
Wirkung begründet (Bsp. § 142 I, § 241, § 346 I) und nicht von der Norm, aufgrund derer
eine Anfechtung erfolgt (§ 123), die Verjährungseinrede erhoben werden kann (§ 195) oder
ein Rücktrittsrecht normiert ist (§ 323 I).
, Übersicht: Prüfungsreihenfolge
Voraussetzung: wirksamer Vertrag - keine rechtshindernden Einwendungen
Schein- oder
Geschäftsfähigkeit, §§ Formunwirksamkeit, §§
Scherzerklärung, §§ 116 Nichtigkeit, §§ 134, 138
104, 105 ff. 125 ff.
ff.
Entstandener Anspruch wieder untergegangen? - keine rechtsvernichtenden
Erfüllung und Sorrogate,
Einwendungen
Gestaltungsrechte: Leistungsstörungen:
Widerruf, Rücktritt, Mängelrechte, Treu und Glauben, § 242
§§ 364 ff.
Anfechtung Unmöglichkeit
Durchsetzbarkeit des Anspruchs? - keine rechtshemmenden Einreden
peremptorische, §§ 241, 821, 853 dilatorische, § 770
Orientierung an folgenden Fragen:
1. Ist der Anspruch wirksam entstanden?
Liegen alle positiven Anspruchsvoraussetzungen vor?
Fehlen alle negativen Anspruchsvoraussetzungen?
Wenn ja:
2. Ist der entstandene Anspruch gegebenenfalls erloschen?
Bestehen rechtsvernichtende Einwendungen?
Wenn nein:
3. Kann der Schuldner gegen die Durchsetzung des Anspruchs Gegenrechte geltend
machen?
Bestehen rechtshemmende Einreden?
Rechtsvernichtende Einwendungen im Einzelnen
Erfüllung, § 362
Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM): Zur Erfüllung genügt Herbeiführung des
Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners, welche in jeder Weise der
geschuldeten entspricht.
Erfüllungssurrogate
,Einwendungen und Einreden
Rechtshindernde Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. Rechtsfolge:
Einwendungen Vorliegen eines Verbotsgesetzes, § 134 Nichtigkeit des
(Anspruch entstanden) Sittenwidrigkeit, § 138 Rechtsgeschäfts,
Entstehen aus Normen Form, § 125 Anspruch
mit Schutzzweck, Beachte: Unbeachtlich, wenn Parteien überhaupt nicht
welcher nicht durch die später Tatbestand verwirklichen, hinter entstanden
Parteien dispositiv ist welchem der Schutzzweck der Normen
(zwingender Charakter) zurücktritt, vgl. §§ 311b I 2, 766 S. 3, 518
II, 2301 II (Heilung)
Rechtsvernichtende Erfüllung, § 362 I und ihre Surrogate Rechtsfolge:
Einwendungen Anfechtung, § 142 Nachträglicher
(Anspruch erloschen) Rücktritt, §§ 346 ff. (Entstehung eines Untergang eines
Rückgewährschuldverhältnisses ex nunc) zunächst wirksam
Aufrechnung, § 389 entstandenen
Beachte: da subjektives Element z.B. bei Anspruchs
Aufrechnung oder Anfechtung (Erklärung),
immer laiengünstige Auslegung §§ 133,
157 analog (da einseitiges RG, aber
vergleichbare Interessenlage aufgrund
Empfangsbedürftigkeit)
Rechtshemmende Dauernde (peremptorische) Einreden: Rechtsfolge:
Einreden (Anspruch schließen Durchsetzung des Anspruchs Hinderung des
durchsetzbar) endgültig aus, z.B. Verjährung, § 214 I Schuldners an
oder §§ 821, 853 der Durchsetzung
Aufschiebende (dilatorische) Einreden: des Anspruchs
hindern Geltendmachung des Anspruchs (negatives
nur während Bestehens des Hindernisses, Gestaltungsrecht)
z.B. Stundung oder §§ 770 f.
Einreden entkräften ein Recht, bewirken
aber nicht dessen Untergang – Leistung,
welche auf einrebehaftetem Anspruch
basiert, kann nicht mit Begründung
zurückgefordert werden, sie sei
rechtsgrundlos erfolgt. Aber: spezieller
Kondiktionsanspruch § 813 bei dauernden
Einreden, außer § 214 (vgl. §§ 813 I 2,
214 II)
Beachte:
Einwendungen von Amts wegen zu beachten. Einreden müssen von demjenigen geltend
gemacht werden, der sich darauf berufen will. In beiden Fällen muss Anspruchsgegner die
Voraussetzungen des Gegenrechts beweisen. (Einreden und Einwendungen werden auch
unter dem Oberbegriff der Einwendungen im weiten Sinn zusammengefasst).
Die Unterscheidung von peremptorischen und dilatorischen Einreden hat nur Bedeutung für
den Kondiktionsanspruch aus § 813 I 1, der nur bei dauernden Einreden gegeben ist.
Für die Klausur: Immer von der Rechtsfolge ausgehen. Bei Prüfung von Einwendungen und
Einreden stets von der Norm ausgehen, die rechtsvernichtende oder rechtshemmende
Wirkung begründet (Bsp. § 142 I, § 241, § 346 I) und nicht von der Norm, aufgrund derer
eine Anfechtung erfolgt (§ 123), die Verjährungseinrede erhoben werden kann (§ 195) oder
ein Rücktrittsrecht normiert ist (§ 323 I).
, Übersicht: Prüfungsreihenfolge
Voraussetzung: wirksamer Vertrag - keine rechtshindernden Einwendungen
Schein- oder
Geschäftsfähigkeit, §§ Formunwirksamkeit, §§
Scherzerklärung, §§ 116 Nichtigkeit, §§ 134, 138
104, 105 ff. 125 ff.
ff.
Entstandener Anspruch wieder untergegangen? - keine rechtsvernichtenden
Erfüllung und Sorrogate,
Einwendungen
Gestaltungsrechte: Leistungsstörungen:
Widerruf, Rücktritt, Mängelrechte, Treu und Glauben, § 242
§§ 364 ff.
Anfechtung Unmöglichkeit
Durchsetzbarkeit des Anspruchs? - keine rechtshemmenden Einreden
peremptorische, §§ 241, 821, 853 dilatorische, § 770
Orientierung an folgenden Fragen:
1. Ist der Anspruch wirksam entstanden?
Liegen alle positiven Anspruchsvoraussetzungen vor?
Fehlen alle negativen Anspruchsvoraussetzungen?
Wenn ja:
2. Ist der entstandene Anspruch gegebenenfalls erloschen?
Bestehen rechtsvernichtende Einwendungen?
Wenn nein:
3. Kann der Schuldner gegen die Durchsetzung des Anspruchs Gegenrechte geltend
machen?
Bestehen rechtshemmende Einreden?
Rechtsvernichtende Einwendungen im Einzelnen
Erfüllung, § 362
Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM): Zur Erfüllung genügt Herbeiführung des
Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners, welche in jeder Weise der
geschuldeten entspricht.
Erfüllungssurrogate