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Zusammenfassung Eingriffe und Erlöschen

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Eingriffe und Erlöschen

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03 Eingriffe und Erlöschen: Einwirkung auf Verträge

Studymag – Vertragliche Schuldverhältnisse – Eingriffe und Erlöschen
1 EINEN VERTRAG BESEITIGEN: DIE ANFECHTUNG

Sich der Rechtswirkungen wieder entledigen

§§ 119 ff. BGB und §§ 142 ff. BGB

1.1 Rechtsfolgen

Gemäß § 142 BGB Wirkung der Anfechtung, sind anfechtbare Rechtsgeschäfte im Falle der
Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen

 Vertrag hat also niemals bestanden, WE werden wieder aufgehoben

 rechtshindernde (rechtsvernichtende) Einwendung

1.2 Voraussetzungen

Voraussetzungen zur Anfechtung finden sich ab § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Es gilt jedoch der Grundsatz: Auslegung vor Anfechtung  tatsächlicher Wille des Erklärenden ist zu
beachten, ist dieser ermittelt bedarf es keiner Anfechtung

Spezielle Vorschriften > Anfechtung (allg. Teil)

Prüfung folgender 3 Punkte:

 Anfechtungsgrund
 Anfechtungserklärung
 Anfechtungsfrist

1.2.1 Anfechtungsgrund

Mehrere Anfechtungsgründe gegeben, jedoch einer ausreichend

 Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
 Anfechtung wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB)
 Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

1.2.1.1 Die Anfechtung wegen Irrtums

 Inhaltsirrtum
 Erklärungsirrtum
 Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache

Ein Irrtum liegt vor bei einem unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bzw. von
Vorstellung und Wirklichkeit bei der Abgabe einer Willenserklärung

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs.1, 1. Fall BGB)

 Erklärender ist klar was er erklärt, weiß aber nicht was das bedeutet (Bsp. Klorollenfall)

Beachte: nicht jeder Irrtum ist ein Inhaltsirrtum. Willenserklärung und nicht Willensbildung
maßgeblich. Daher kann nur die WE und nicht die Rechtsfolge, über die man irrt, angefochten
werden. (Siehe Rechtsfolgenirrtum

, Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Fall BGB)

 Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben

 nach außen wurde etwas anderes erklärt, als innerlich eigentlich gewollt

Beispiele: Verschreiben, Versprechen, Vertippen

Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs.2 BGB)

 Erklärende irrt sich über bestimmte Merkmale einer Person oder Sache welche relevant für
getroffene Vereinbarung sind

 Vorstellung und Wirklichkeit fallen auseinander, obwohl Wille und Erklärung sich decken

Eigenschaften

Als Eigenschaften gelten alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder einer
Person für gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung erheblich sind:

 Zu den Eigenschaften einer Sache zählen etwa die Größe der Sache, ihre Herkunft oder
Urheberschaft, das Herstellungsjahr oder auch die Beschaffenheit (Material).
 Zu den Eigenschaften einer Person zählen z. B. das Alter, die Bonität, das Geschlecht, die
Fach- und Sachkunde oder etwaige Vorstrafen.

1.2.1.2 Die Anfechtung wegen falscher Übermittlung

 Spezialfall des Erklärungsirrtums

 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB) wird wie eine falsche Übermittlung einer
WE gemäß § 119 BGB behandelt

1.2.1.3 Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

 Anfechtende wurde arglistig getäuscht oder ihm wurde gedroht (§ 123 Abs. 1 BGB)

Arglistige Täuschung

Eine Täuschung liegt in jedem Verhalten, das darauf abzielt, in dem anderen eine falsche Vorstellung
hervorzurufen, zu bestärken oder aufrechtzuerhalten

Arglist ist eine Täuschung, wenn sie vorsätzlich erfolgte, das heißt, wenn der Täuschende wusste,
was er tat, und das wollte

 bedingter Vorsatz reicht aus, daher muss keine Absicht den Getäuschten zu schädigen vorliegen

 Getäuschter muss aber bestimmt zur Abgabe der WE sein

 Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe muss gegeben sein

Eine Drohung liegt vor, wenn jemand ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt nach
Vorgabe des Drohenden von dessen Willen abhängt.

 Voraussetzung ist eine widerrechtliche Drohung. Davon ist auszugehen, wenn das angedrohte
Übel, der erstrebte Zweck oder das Verhältnis von Übel und Zweck gegen das Gesetz oder die guten
Sitten verstößt

1.2.2 Anfechtungserklärung

 siehe empfangsbedürftige Willenserklärungen

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