03 Eingriffe und Erlöschen: Einwirkung auf Verträge
Studymag – Vertragliche Schuldverhältnisse – Eingriffe und Erlöschen
1 EINEN VERTRAG BESEITIGEN: DIE ANFECHTUNG
Sich der Rechtswirkungen wieder entledigen
§§ 119 ff. BGB und §§ 142 ff. BGB
1.1 Rechtsfolgen
Gemäß § 142 BGB Wirkung der Anfechtung, sind anfechtbare Rechtsgeschäfte im Falle der
Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen
Vertrag hat also niemals bestanden, WE werden wieder aufgehoben
rechtshindernde (rechtsvernichtende) Einwendung
1.2 Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Anfechtung finden sich ab § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Es gilt jedoch der Grundsatz: Auslegung vor Anfechtung tatsächlicher Wille des Erklärenden ist zu
beachten, ist dieser ermittelt bedarf es keiner Anfechtung
Spezielle Vorschriften > Anfechtung (allg. Teil)
Prüfung folgender 3 Punkte:
Anfechtungsgrund
Anfechtungserklärung
Anfechtungsfrist
1.2.1 Anfechtungsgrund
Mehrere Anfechtungsgründe gegeben, jedoch einer ausreichend
Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
Anfechtung wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB)
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
1.2.1.1 Die Anfechtung wegen Irrtums
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache
Ein Irrtum liegt vor bei einem unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bzw. von
Vorstellung und Wirklichkeit bei der Abgabe einer Willenserklärung
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs.1, 1. Fall BGB)
Erklärender ist klar was er erklärt, weiß aber nicht was das bedeutet (Bsp. Klorollenfall)
Beachte: nicht jeder Irrtum ist ein Inhaltsirrtum. Willenserklärung und nicht Willensbildung
maßgeblich. Daher kann nur die WE und nicht die Rechtsfolge, über die man irrt, angefochten
werden. (Siehe Rechtsfolgenirrtum
, Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Fall BGB)
Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben
nach außen wurde etwas anderes erklärt, als innerlich eigentlich gewollt
Beispiele: Verschreiben, Versprechen, Vertippen
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs.2 BGB)
Erklärende irrt sich über bestimmte Merkmale einer Person oder Sache welche relevant für
getroffene Vereinbarung sind
Vorstellung und Wirklichkeit fallen auseinander, obwohl Wille und Erklärung sich decken
Eigenschaften
Als Eigenschaften gelten alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder einer
Person für gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung erheblich sind:
Zu den Eigenschaften einer Sache zählen etwa die Größe der Sache, ihre Herkunft oder
Urheberschaft, das Herstellungsjahr oder auch die Beschaffenheit (Material).
Zu den Eigenschaften einer Person zählen z. B. das Alter, die Bonität, das Geschlecht, die
Fach- und Sachkunde oder etwaige Vorstrafen.
1.2.1.2 Die Anfechtung wegen falscher Übermittlung
Spezialfall des Erklärungsirrtums
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB) wird wie eine falsche Übermittlung einer
WE gemäß § 119 BGB behandelt
1.2.1.3 Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
Anfechtende wurde arglistig getäuscht oder ihm wurde gedroht (§ 123 Abs. 1 BGB)
Arglistige Täuschung
Eine Täuschung liegt in jedem Verhalten, das darauf abzielt, in dem anderen eine falsche Vorstellung
hervorzurufen, zu bestärken oder aufrechtzuerhalten
Arglist ist eine Täuschung, wenn sie vorsätzlich erfolgte, das heißt, wenn der Täuschende wusste,
was er tat, und das wollte
bedingter Vorsatz reicht aus, daher muss keine Absicht den Getäuschten zu schädigen vorliegen
Getäuschter muss aber bestimmt zur Abgabe der WE sein
Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe muss gegeben sein
Eine Drohung liegt vor, wenn jemand ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt nach
Vorgabe des Drohenden von dessen Willen abhängt.
Voraussetzung ist eine widerrechtliche Drohung. Davon ist auszugehen, wenn das angedrohte
Übel, der erstrebte Zweck oder das Verhältnis von Übel und Zweck gegen das Gesetz oder die guten
Sitten verstößt
1.2.2 Anfechtungserklärung
siehe empfangsbedürftige Willenserklärungen
Studymag – Vertragliche Schuldverhältnisse – Eingriffe und Erlöschen
1 EINEN VERTRAG BESEITIGEN: DIE ANFECHTUNG
Sich der Rechtswirkungen wieder entledigen
§§ 119 ff. BGB und §§ 142 ff. BGB
1.1 Rechtsfolgen
Gemäß § 142 BGB Wirkung der Anfechtung, sind anfechtbare Rechtsgeschäfte im Falle der
Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen
Vertrag hat also niemals bestanden, WE werden wieder aufgehoben
rechtshindernde (rechtsvernichtende) Einwendung
1.2 Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Anfechtung finden sich ab § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Es gilt jedoch der Grundsatz: Auslegung vor Anfechtung tatsächlicher Wille des Erklärenden ist zu
beachten, ist dieser ermittelt bedarf es keiner Anfechtung
Spezielle Vorschriften > Anfechtung (allg. Teil)
Prüfung folgender 3 Punkte:
Anfechtungsgrund
Anfechtungserklärung
Anfechtungsfrist
1.2.1 Anfechtungsgrund
Mehrere Anfechtungsgründe gegeben, jedoch einer ausreichend
Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
Anfechtung wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB)
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
1.2.1.1 Die Anfechtung wegen Irrtums
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache
Ein Irrtum liegt vor bei einem unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bzw. von
Vorstellung und Wirklichkeit bei der Abgabe einer Willenserklärung
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs.1, 1. Fall BGB)
Erklärender ist klar was er erklärt, weiß aber nicht was das bedeutet (Bsp. Klorollenfall)
Beachte: nicht jeder Irrtum ist ein Inhaltsirrtum. Willenserklärung und nicht Willensbildung
maßgeblich. Daher kann nur die WE und nicht die Rechtsfolge, über die man irrt, angefochten
werden. (Siehe Rechtsfolgenirrtum
, Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Fall BGB)
Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben
nach außen wurde etwas anderes erklärt, als innerlich eigentlich gewollt
Beispiele: Verschreiben, Versprechen, Vertippen
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs.2 BGB)
Erklärende irrt sich über bestimmte Merkmale einer Person oder Sache welche relevant für
getroffene Vereinbarung sind
Vorstellung und Wirklichkeit fallen auseinander, obwohl Wille und Erklärung sich decken
Eigenschaften
Als Eigenschaften gelten alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder einer
Person für gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung erheblich sind:
Zu den Eigenschaften einer Sache zählen etwa die Größe der Sache, ihre Herkunft oder
Urheberschaft, das Herstellungsjahr oder auch die Beschaffenheit (Material).
Zu den Eigenschaften einer Person zählen z. B. das Alter, die Bonität, das Geschlecht, die
Fach- und Sachkunde oder etwaige Vorstrafen.
1.2.1.2 Die Anfechtung wegen falscher Übermittlung
Spezialfall des Erklärungsirrtums
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB) wird wie eine falsche Übermittlung einer
WE gemäß § 119 BGB behandelt
1.2.1.3 Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
Anfechtende wurde arglistig getäuscht oder ihm wurde gedroht (§ 123 Abs. 1 BGB)
Arglistige Täuschung
Eine Täuschung liegt in jedem Verhalten, das darauf abzielt, in dem anderen eine falsche Vorstellung
hervorzurufen, zu bestärken oder aufrechtzuerhalten
Arglist ist eine Täuschung, wenn sie vorsätzlich erfolgte, das heißt, wenn der Täuschende wusste,
was er tat, und das wollte
bedingter Vorsatz reicht aus, daher muss keine Absicht den Getäuschten zu schädigen vorliegen
Getäuschter muss aber bestimmt zur Abgabe der WE sein
Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe muss gegeben sein
Eine Drohung liegt vor, wenn jemand ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt nach
Vorgabe des Drohenden von dessen Willen abhängt.
Voraussetzung ist eine widerrechtliche Drohung. Davon ist auszugehen, wenn das angedrohte
Übel, der erstrebte Zweck oder das Verhältnis von Übel und Zweck gegen das Gesetz oder die guten
Sitten verstößt
1.2.2 Anfechtungserklärung
siehe empfangsbedürftige Willenserklärungen