Versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 I, 12 I StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung (idR vorher angeprüft)
2. Versuchsstrafbarkeit
II. Tatentschluss: Wille zur Verwirklichung eines StrafTB in Kenntnis all seiner obj TBMs
hier auf Tatentschluss hins. Mordmerkmale prüfen
Gruppe 1
- Mordlust: wer allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebes: im Tötungsakt wird sexuelle Befriedigung gesucht
(Lustmord) oder Befriedigung an der Leiche (Nekrophilie)
(sexuelle Befriedigung muss nicht erreicht werden = außertatbestandliches Ziel)
- Habgier: ungezügeltes, rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis
-> P1: Erlangung e. Rechtmäßigen Vorteils, hM (-)
-> P2: Ersparen von Aufwendungen, hM (+) da mittelbare Vermögensmehrung
- sonstige niedrige Beweggründe: Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher
besonders verachtenswert sind
-> Auffangtatbestand; bei Zweifeln eher ablehnen
Gruppe 2
- Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des
Opfers (in feindseliger Willensrichtung)
-> P1: Tötung Schlafender (grds wird Argwohn mit in den Schlaf genommen)/Bewusstloser
(keine Fähigkeit Argwohn zu entwickeln)
-> P2: Arglosigkeit des vorgewarnten Opfers
=> (+) wenn Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr & Angriff so kurz ist, dass keine
Reaktionsmöglichkeit verbleibt
=> (-), wenn Opfer mit einem Angriff auf sein RG Leben rechnen muss
-> P3: Tötung v. Kleinkindern (Schutzbereite Dritte, übertragbar auf Tötung von
Schwesterpflegefällen in KH und Altenheimen)
-> P4: “Chantage” (Notwehr gegen Erpressung)
=> BGH (-), da Erpresser der eigentliche Angreifer sei
- Grausamkeit: wer dem Opfer Qualen oder Schmerzen körperlicher/seelischer Art zufügt, die
nach Stärke/Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen & von einer rohen
und unbarmherzigen Gesinnung getragen sind
- Gemeingefährliche Mittel: Tatmittel, die mangels Beherrschbarkeit in der konkreten
Tatsituation geeignet sind, eine Mehrzahl von Menschen an Leib/Leben zu gefährden
-> nicht bloße Mehrfachtötung, d.h. Tötungsabsicht hins. Bestimmter Anzahl vom Täter
individualisierter Opfer
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung (idR vorher angeprüft)
2. Versuchsstrafbarkeit
II. Tatentschluss: Wille zur Verwirklichung eines StrafTB in Kenntnis all seiner obj TBMs
hier auf Tatentschluss hins. Mordmerkmale prüfen
Gruppe 1
- Mordlust: wer allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebes: im Tötungsakt wird sexuelle Befriedigung gesucht
(Lustmord) oder Befriedigung an der Leiche (Nekrophilie)
(sexuelle Befriedigung muss nicht erreicht werden = außertatbestandliches Ziel)
- Habgier: ungezügeltes, rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis
-> P1: Erlangung e. Rechtmäßigen Vorteils, hM (-)
-> P2: Ersparen von Aufwendungen, hM (+) da mittelbare Vermögensmehrung
- sonstige niedrige Beweggründe: Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher
besonders verachtenswert sind
-> Auffangtatbestand; bei Zweifeln eher ablehnen
Gruppe 2
- Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des
Opfers (in feindseliger Willensrichtung)
-> P1: Tötung Schlafender (grds wird Argwohn mit in den Schlaf genommen)/Bewusstloser
(keine Fähigkeit Argwohn zu entwickeln)
-> P2: Arglosigkeit des vorgewarnten Opfers
=> (+) wenn Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr & Angriff so kurz ist, dass keine
Reaktionsmöglichkeit verbleibt
=> (-), wenn Opfer mit einem Angriff auf sein RG Leben rechnen muss
-> P3: Tötung v. Kleinkindern (Schutzbereite Dritte, übertragbar auf Tötung von
Schwesterpflegefällen in KH und Altenheimen)
-> P4: “Chantage” (Notwehr gegen Erpressung)
=> BGH (-), da Erpresser der eigentliche Angreifer sei
- Grausamkeit: wer dem Opfer Qualen oder Schmerzen körperlicher/seelischer Art zufügt, die
nach Stärke/Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen & von einer rohen
und unbarmherzigen Gesinnung getragen sind
- Gemeingefährliche Mittel: Tatmittel, die mangels Beherrschbarkeit in der konkreten
Tatsituation geeignet sind, eine Mehrzahl von Menschen an Leib/Leben zu gefährden
-> nicht bloße Mehrfachtötung, d.h. Tötungsabsicht hins. Bestimmter Anzahl vom Täter
individualisierter Opfer