Organstreitverfahren – Ein Prüfungsschema
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art.93 I Nr.1, §§13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit (Weil kontradiktorisches Verfahren: Doppelt zu prüfen)
à Gem. (Art.93 I 1 GG); §63 BVerfGG Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
und im GG oder den Geschäftsordnungen des Bundestages und des
Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe
beteiligtenfähig.
à ,,Mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil“: Ist gesetzlich vorgesehene,
ständig vorhandene (Ermöglichung und Erleichterung parlamentarischer
Arbeit; nicht bei Abgeordneten weil immer wechseln) Untergliederung, ihm
kommen spezifisch Rechte zu
(1) Des Antragsstellers
(2) Des Antragsgegners
III. Streitgegenstand gem. §64 I BVerfGG
à Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners, das rechtserheblich ist
à Rechtserhebliche Maßnahme betrifft Antragsteller konkret im Rechtskreis
à Rechtserhebliches Unterlassen liegt vor, kann die Pflicht zum Handeln nicht
ausgeschlossen werden
IV. Antragsbefugnis gem. §64 I BVerfGG
à Substantiierte Behauptung des Antragstellers, durch Maßnahme oder
Unterlassen des Antragsgegners in seinen verfassungsmäßigen Rechten
und Pflichten (Aus dem GG) möglicherweise verletzt oder unmittelbar
gefährdet zu sein
V. Rechtsschutzbedürfnis
à Indiziert durch Antragbefugnis und i.d.R. unproblematisch
à Entfällt wenn Verletzung oder Gefährdung durch eigenes Handeln hätte
vermieden werden können, Beschwer entfallen oder keine
Widerholungsgefahr
VI. Form gem. §§64 II, 23 BVerfGG
à Schriftlich mit Begründung und Bezeichnung verletzter GG-Norm
VII. Frist gem. §64 III BVerfGG
à Sechs Monate seit Bekanntwerden
B. Begründetheit (Hier kann das Schema variieren)
I. Rechtsposition des Antragstellers (Gewährleistungsbereich)
II. Beeinträchtigung, bzw. Rechtsverletzung, Eingriff, Verletzung
III. Rechtfertigung
(1) Durch GG (Normen oder Staatsstrukturprinzipien)
1. Ausmachung der Norm und Prüfung der ,,Tatbestandsmerkmale“
(2) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art.93 I Nr.1, §§13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit (Weil kontradiktorisches Verfahren: Doppelt zu prüfen)
à Gem. (Art.93 I 1 GG); §63 BVerfGG Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
und im GG oder den Geschäftsordnungen des Bundestages und des
Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe
beteiligtenfähig.
à ,,Mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil“: Ist gesetzlich vorgesehene,
ständig vorhandene (Ermöglichung und Erleichterung parlamentarischer
Arbeit; nicht bei Abgeordneten weil immer wechseln) Untergliederung, ihm
kommen spezifisch Rechte zu
(1) Des Antragsstellers
(2) Des Antragsgegners
III. Streitgegenstand gem. §64 I BVerfGG
à Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners, das rechtserheblich ist
à Rechtserhebliche Maßnahme betrifft Antragsteller konkret im Rechtskreis
à Rechtserhebliches Unterlassen liegt vor, kann die Pflicht zum Handeln nicht
ausgeschlossen werden
IV. Antragsbefugnis gem. §64 I BVerfGG
à Substantiierte Behauptung des Antragstellers, durch Maßnahme oder
Unterlassen des Antragsgegners in seinen verfassungsmäßigen Rechten
und Pflichten (Aus dem GG) möglicherweise verletzt oder unmittelbar
gefährdet zu sein
V. Rechtsschutzbedürfnis
à Indiziert durch Antragbefugnis und i.d.R. unproblematisch
à Entfällt wenn Verletzung oder Gefährdung durch eigenes Handeln hätte
vermieden werden können, Beschwer entfallen oder keine
Widerholungsgefahr
VI. Form gem. §§64 II, 23 BVerfGG
à Schriftlich mit Begründung und Bezeichnung verletzter GG-Norm
VII. Frist gem. §64 III BVerfGG
à Sechs Monate seit Bekanntwerden
B. Begründetheit (Hier kann das Schema variieren)
I. Rechtsposition des Antragstellers (Gewährleistungsbereich)
II. Beeinträchtigung, bzw. Rechtsverletzung, Eingriff, Verletzung
III. Rechtfertigung
(1) Durch GG (Normen oder Staatsstrukturprinzipien)
1. Ausmachung der Norm und Prüfung der ,,Tatbestandsmerkmale“
(2) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit