Ingewahrsamsnahme §§ 35 ff. PolG
- greift in das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Art. 2 Abs. 2 S.2 iVm Art. 104 GG ein
„Freiheitsentziehung"
- aufgrund der ihr immanenten Duldungsanordnung ergeht Ingewahrsamnahme in Handlungsform
des Verwaltungsaktes (§35 S. 1 VwVfG)
- definiert als : „ (zeitlich befristetes) Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort gegen
oder ohne ihren Willen“
- „Verbringungsgewahrsam“ ist Keine Ingewahrsamsnahme iSd Gesetzes
- §38 Aba. 1 Nr. 3 PolG maximal 48h ; freies Recht zum „Ausschöpfen"gibts nicht !
—> unverzüglich richterliche Entscheidung herbeizuführen
1) Der Schutzgewahrsam §35 Abs. 1 Nr. 1 PolG
- wenn dies in zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet "
- Handeln im Interesse des Betroffenen selbst
- Schutzgewahrsam gibt kein Recht , gegen erkennbar freiverantwortliche Selbstgefährdung des
Einzelnen vorzugehen (außer bei Selbsttötungsversuch)
- auch in §24 Abs. 1 Nr. 12 OBG als Befugnisnorm des OBG
2) Der Präventiv" - oder „Unterbindungsgewahrsam“ §35 Abs. 1 Nr. 2 POLG
- wenn sie „unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern"
- vorläufige Ingewahrsanahme um später umfassende Gefahrenbewertung vorzunehmen, ist
unzulässig
- Qualifikationserfordernis einer „erheblichen Bedeutung"bezieht sich allein auf drohende oder fort
dauernde Ordnungswidrigkeiten, nicht Straftaten
—> kommt auf den Grad der konkreten Beeinträchtigung polizeilicher Schutzgüter an
-„Ketteningewahrsamnahme“ notorischer Straftäter ,abzulehnen, da die Präventiv - polizeiliche
ingewahrsamnahme nicht als Instrument eingesetzt darf zur faktischen Unterbringung
- die unmittelbare Verlängerung einer (laufenden) Ingewahrsamnahme
ist nach § 38 AbS 2 Nr. 1 PolG in jedem Fall nur einmalig und zur Verbrechensbekämpfung zulässig
- maximale Dauer dieser Verlängerung beträgt 14 Tage
- greift in das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Art. 2 Abs. 2 S.2 iVm Art. 104 GG ein
„Freiheitsentziehung"
- aufgrund der ihr immanenten Duldungsanordnung ergeht Ingewahrsamnahme in Handlungsform
des Verwaltungsaktes (§35 S. 1 VwVfG)
- definiert als : „ (zeitlich befristetes) Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort gegen
oder ohne ihren Willen“
- „Verbringungsgewahrsam“ ist Keine Ingewahrsamsnahme iSd Gesetzes
- §38 Aba. 1 Nr. 3 PolG maximal 48h ; freies Recht zum „Ausschöpfen"gibts nicht !
—> unverzüglich richterliche Entscheidung herbeizuführen
1) Der Schutzgewahrsam §35 Abs. 1 Nr. 1 PolG
- wenn dies in zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet "
- Handeln im Interesse des Betroffenen selbst
- Schutzgewahrsam gibt kein Recht , gegen erkennbar freiverantwortliche Selbstgefährdung des
Einzelnen vorzugehen (außer bei Selbsttötungsversuch)
- auch in §24 Abs. 1 Nr. 12 OBG als Befugnisnorm des OBG
2) Der Präventiv" - oder „Unterbindungsgewahrsam“ §35 Abs. 1 Nr. 2 POLG
- wenn sie „unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern"
- vorläufige Ingewahrsanahme um später umfassende Gefahrenbewertung vorzunehmen, ist
unzulässig
- Qualifikationserfordernis einer „erheblichen Bedeutung"bezieht sich allein auf drohende oder fort
dauernde Ordnungswidrigkeiten, nicht Straftaten
—> kommt auf den Grad der konkreten Beeinträchtigung polizeilicher Schutzgüter an
-„Ketteningewahrsamnahme“ notorischer Straftäter ,abzulehnen, da die Präventiv - polizeiliche
ingewahrsamnahme nicht als Instrument eingesetzt darf zur faktischen Unterbringung
- die unmittelbare Verlängerung einer (laufenden) Ingewahrsamnahme
ist nach § 38 AbS 2 Nr. 1 PolG in jedem Fall nur einmalig und zur Verbrechensbekämpfung zulässig
- maximale Dauer dieser Verlängerung beträgt 14 Tage