meistens: Revision des Angeklagten; manchmal Nebenkläger; manchmal StA
Ergebnis: meistens formelle oder materielle Fehler (+)
A. Aktenauszug Vorgehen: (wenn Bearbeitervermerk in Anklage oder Protokoll
etwas weglässt -> keine Fehler -> keine Prüfung)
I.) Anwaltsvermerk, für
a.) Schwerpunktsetzung
b.) Freibeweis für Beweisgrundlage
II.) Anklageschrift
1.) § 200 StPO (plus Unterschrift unter Anklage) und Vorschrift beim Lesen
abgleichen
= für Verfahrenshindernis -> wirksame Anklage § 200 Rn. 23 M/G
2.) Abgleich der angeklagten Delikte mit Urteilstenor, wenn unterschiedlich, dann
(1.) § 264 StPO
(2.) § 265 StPO = relativer Verfahrensfehler
(3.) § 266 StPO = ggf. Verfahrenshindernis
III.) Hauptverhandlungsprotokoll: Vorschriften in der Reihenfolge beim Lesen
abgleichen
1.) § 243 StPO mit Vorschrift beim Lesen abgleichen
2.) § 258 StPO Schlussvorträge und letztes Wort
3.) § 260 StPO Schließung der Hauptverhandlung und Beratungen
4.) § 268 StPO Urteilsverkündung
5.) § 273 StPO
nur bei Berufungsrevision:
6.) §§ 324 ff. StPO
insbesondere:
1. instanzliches Urteil verlesen, § 324 I S. 2 StPO
Ausn.: Verzicht
Beweis: wesentliche Förmlichkeit § 324 Rn. 1 -> Protokoll
Beruhen § 324 Rn. 9 (+)
IV.) schriftliches Urteil - Bestandteile und deren Verwertung: (wenn abgedruckt)