0. Grundwissen:
1.) nur bzgl. abgeurteilter Delikte (Strafantrag bzgl. weitere verwirklichte Delikte nach
eigener Prüfung erst im mat. Gutachten)
2.) kein Beweis prüfen! (Freibeweis -> also sämtliche Erkenntnisquellen zu verwerten)
3.) ganz wichtig: keine Beruhensprüfung!
4.) keine Rüge erforderlich!
I.) sachliche Zuständigkeit § 25 GVG (beachte kein Fall von § 338 Nr. 4 StPO)
beachte: meine materielle Prüfung ist maßgeblich, nicht die des Tatgerichts
Prüfung hier oder auf Sachrüge verweisen
also: Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach Delikten die ich in Sachrüge anhand
der Feststellungen des Gerichts feststelle
1.) sachliche Zuständigkeit nach § 6 StPO = Verfahrenshindernis, weil "in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen"
(kein Fall des § 338 Nr. 4 StPO)
2.)Maßstab: "aufgrund der Urteilsfeststellungen nach objektiven
Gesichtspunkten/Rechtslage."
3.) Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach § 24, 25, 74 GVG
a.) Verbrechen wird vor Strafrichter verurteilt
b.) Unterschreitung/Überschreitung der Straferwartung die Zuständigkeit des
Gerichts begründet
4.) Folge der Unzuständigkeit
a.) Unterschreitung (meistens) [= Verfahren vor LG, gehört aber eigentlich vor AG]
grds.: zulässig § 269 StPO
Ausn.: Art. 101 I S. 2 GG: aus obj. Willkür (=obj. falsch) dem gesetzlichen Richter
entzogen
hier: eig. Strafzumessung: insb. Vorstrafen + schwere der Tat
b.) Überschreitung
-> unzulässig
5.) Folge für Revisionsantrag
, a.) Unzulässigkeit der Unzuständigkeit (= willkürliche Unterschreitung oder
Überschreitung)
-> Aufhebung des Urteils und Verweisung an zuständiges Gericht, § 355 StPO
"Das Urteil des ... vom ... (Az.), wird mit den dazugehörigen Feststellungen
aufgehoben und an eine große Strafkammer des Landgerichts Bochum verwiesen."
b.) Zulässigkeit der Unzuständigkeit (= unwillkürliche Unterschreitung)
Sache hätte vor ein Gericht niedrigerer Ordnung gehört, jedoch keine Willkür (zB.
Urteil von Strafkammer; tatsächlich jedoch Schöffengericht)
-> keine Verweisung keine Einstellung, § 269 StPO
-> normaler Revisionsantrag wie immer
II.) Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (oft)
a.) in Aktenauszug zu finden:
aus Aussagen der antragsberechtigten Zeugen in Hauptverhandlung
Hauptverhandlungsprotokoll: Strafantrag verlesen
Antragsberechtigte stellt Antrag erst in mündlicher Verhandlung; § 77b I S.
1 StGB Frist
andere Strafantragsberechtigte § 77 II S. 1 StGB
Rücknahme Strafantrag § 77d I S. 2 StGB
besondere öffentliche Interesse nur bei relativen Antragsdelikten: nicht
selber prüfen, sondern schauen ob StA bejaht hat: idR. in Anklage;
Hauptverhandlung; Revisionsverfahren
b.) Prüfung:
(1) Antrag erforderlich (absolut oder relatives Antragsdelikt)
(2) Antrag gestellt (s.o. in Aktenauszug suchen)
(3) Antragsberechtigung, § 77 I - IV, 77a StGB
(4) Antragsfrist :
a.) 3 Monate gem. § 77b I S. 1 StGB;
b.) Beginn mit Ablauf des Tages ab Kenntnis von Tat und Person, § 77 b II S.
1 StGB
(5) Form § 156 StPO: auch mündlich
(6) keine Rücknahme (bis zum rechtskräftigen Abschluss möglich, § 77d I S.
2 StGB)
auch konkludent möglich
wenn kein Strafantrag vorliegend oder Antrag zurückgenommen:
(1) relatives Antragsdelikt