Prüfschema Grundfreiheiten (Gutachten) – Freiheit des Personenverkehrs
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
I. Anspruchsgrundlage: Grundfreiheiten
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr --Sachverhalt- untersagt, in
seinem/ihrem Recht auf Freiheit des Personenverkehrs, näher der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
verletzt sein, vorausgesetzt, dass er/sie sich als Individuum unmittelbar auf Art. 45 AEUV berufen
kann.
II. Schutzbereich
1. Unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, ob Artikel 45 AEUV Vorrangigkeit gegenüber --Sachverhalt— genießt.
Alle Grundfreiheiten nach europäischen Recht zählen aufgrund ihrer rechtlichen Vollkommenheit
zum unmittelbar anwendbaren Primärrecht, da sie hinreichend bestimmt sind, das heißt unabhängig
vom Umsetzungswillen der Mitgliedsstaaten diese eindeutig verpflichten, die Grundfreiheiten zu
gewährleisten. Folglich garantiert Art. 45 AEUV auch Einzelpersonen ein subjektives Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit, auf das sich --Sachverhalt—gemäß Artikel 45 AEUV berufen kann.
Ferner genießt Artikel 45 AEUV Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Weiterhin ist zu prüfen, ob --Sachverhalt—Träger der europäischen Grundfreiheiten ist.
--Sachverhalt—ist in --Sachverhalt— wohnhaft und da er/sie in --Sachverhalt—eine unselbstständige
Tätigkeit nachgehen möchte und --Sachverhalt—zu den EU-Mitgliedsstaaten zählt, kann sich --
Sachverhalt— auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.
3. Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei --
Sachverhalt— um einen EU-Arbeitnehmenden handelt.
Der EuGH definiert Arbeitnehmende als Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen
anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die es als Gegenleistung eine Vergütung gibt.
Diese Kriterien werden von --Sachverhalt— zweifelsfrei erfüllt, weil --Sachverhalt—.
Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzübergreifenden Bezug aufweisen, da Art. 45 Abs. 1
AEUV die Feizügigkeit nur innerhalb der Union gewährleistet.
Da --Sachverhalt— derzeitige Arbeit in Deutschland aufgegeben und in --Sachverhalt— eine
unselbständige Beschäftigung aufnehmen möchte. Liegt ein Sachverhalt mit unionsrechtlichem Bezug
vor, sodass der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV eröffnet ist.
Mithin ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
I. Anspruchsgrundlage: Grundfreiheiten
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr --Sachverhalt- untersagt, in
seinem/ihrem Recht auf Freiheit des Personenverkehrs, näher der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
verletzt sein, vorausgesetzt, dass er/sie sich als Individuum unmittelbar auf Art. 45 AEUV berufen
kann.
II. Schutzbereich
1. Unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, ob Artikel 45 AEUV Vorrangigkeit gegenüber --Sachverhalt— genießt.
Alle Grundfreiheiten nach europäischen Recht zählen aufgrund ihrer rechtlichen Vollkommenheit
zum unmittelbar anwendbaren Primärrecht, da sie hinreichend bestimmt sind, das heißt unabhängig
vom Umsetzungswillen der Mitgliedsstaaten diese eindeutig verpflichten, die Grundfreiheiten zu
gewährleisten. Folglich garantiert Art. 45 AEUV auch Einzelpersonen ein subjektives Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit, auf das sich --Sachverhalt—gemäß Artikel 45 AEUV berufen kann.
Ferner genießt Artikel 45 AEUV Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Weiterhin ist zu prüfen, ob --Sachverhalt—Träger der europäischen Grundfreiheiten ist.
--Sachverhalt—ist in --Sachverhalt— wohnhaft und da er/sie in --Sachverhalt—eine unselbstständige
Tätigkeit nachgehen möchte und --Sachverhalt—zu den EU-Mitgliedsstaaten zählt, kann sich --
Sachverhalt— auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.
3. Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei --
Sachverhalt— um einen EU-Arbeitnehmenden handelt.
Der EuGH definiert Arbeitnehmende als Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen
anderen weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die es als Gegenleistung eine Vergütung gibt.
Diese Kriterien werden von --Sachverhalt— zweifelsfrei erfüllt, weil --Sachverhalt—.
Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzübergreifenden Bezug aufweisen, da Art. 45 Abs. 1
AEUV die Feizügigkeit nur innerhalb der Union gewährleistet.
Da --Sachverhalt— derzeitige Arbeit in Deutschland aufgegeben und in --Sachverhalt— eine
unselbständige Beschäftigung aufnehmen möchte. Liegt ein Sachverhalt mit unionsrechtlichem Bezug
vor, sodass der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV eröffnet ist.
Mithin ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.