Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
7.4 Forderungsbewertung/Forderungsabschreibung
7.4.1 Einführung
Forderungen als Aktivseitenmerkmal können grundsätzlich bei der Bewertung in drei Arten unterteilt
werden:
1. Vollwertige Forderungen
2. Zweifelhafte Forderungen
3. Uneinbringliche Forderungen
Zu 1.: An vollwertigen Forderungen besteht hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit (der
Wahrscheinlichkeit, das Geld zu erhalten) keine Anhaltspunkte für Zweifel.
Zu 2.: Bei zweifelhaften Forderungen bestehen zumindest Zweifel hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit.
Dies führt allerdings noch nicht zwangsläufig zur „Abschreibung“ der Forderung – also zum
aufwandswirksamen Ausbuchen. Auch die Umsatzsteuer wird hierbei noch nicht korrigiert.
Zu 3.: Bei uneinbringlichen Forderungen steht fest, dass diese nicht mehr gezahlt werden. Es kommt
zur Abschreibung der Forderung und unter best. Voraussetzungen auch zur Korrektur der
Umsatzsteuer.53
Forderungsabschreibung:
Die Abschreibung einer Forderung erfolgt, um die Forderung ggf. an den gesunkenen Marktwert zum
Bilanzstichtag anzupassen.
Eine Forderungsabschreibung (Kontenbezeichnung auch „Forderungsausfall“) bewirkt immer eine
GuV-Wirksamkeit, d.h. eine Aufwandswirksamkeit. Dies ist nur folgerichtig, da bei Erfassung der
Forderung in der erstmaligen Instanz auch ein Ertrag verbucht wurde (Forderungen an Umsatzerlöse
+ USt).
Bewertung:
Bei Forderungen gilt generell der Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 (1) Nr. 3 HGB. Hiervon gibt
es die Ausnahme der sog. Pauschalwertberichtigung.
7.4.2 Einzelwertberichtigung
Grundsätzlich ist Ihnen bei der Einzelwertberichtigung die Bonität des jeweiligen Kunden bekannt.
Gründe für die Wertberichtigung einer einzelnen Forderung können sein u.a.:
• Einstellung InsO-Verfahren mangels Masse
• Fruchtlose Zwangsvollstreckung
• Unbekannt verzogen
• Tod des Schuldners (ohne Erben)
53 Für den Rahmen der Veranstaltung „Grundkurs Buchführung“ werden die Sachverhalte vereinfachend bei einem
Forderungsausfall immer zur Korrektur der Umsatzsteuer führen. Tatsächlich ist § 17 UStG/A 17 UStAE aber zu
beachten.
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, Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
Buchung:
Sofern ein Forderungsausfall stattfindet, ergibt sich der folgende Buchungssatz:
Forderungsausfall/Abschreibung auf Forderung (Aufwand)
(Ggf. USt-Korrektur)
an Forderung
Beispiel 1:
A hat zum 31.12.01 Forderung gegen B von 59.500€; eine Woche vor Bilanzaufstellung im April 02
erfährt A, dass B einen Antrag auf Insolvenzeröffnung im Februar 02 gestellt hat. Bewerten Sie die
Forderung zum 31.12.01!
Lösung:
→ Forderung zum 31.12.01 voll werthaltig; nicht zweifelhaft
→ Keine Abschreibung und keine USt-Korrektur
Beispiel 2:
A hat zum 31.12.01 Forderung gegen B von 59.500€; eine Woche vor Bilanzaufstellung im
April 02 erfährt A, dass B einen Antrag auf Insolvenzeröffnung am 15.12.01 gestellt hat.
Bewerten Sie die Forderung zum 31.12.01!
Lösung:
→ Forderung zum 31.12.01 voll uneinbringlich
→ Abschreibung und USt-Korrektur
→ Abschreibung auf Forderung 50‘ + USt 9.500 an Forderung 59.500
Beispiel 3:
A hat in 01 eine Forderung gegen B von 59.500€; über das Vermögen des B wird Insolvenz
eröffnet und dem A ein Vergleich vorgeschlagen, nach dem er 50% erhält. Bewerten Sie die
Forderung zum 31.12.01!
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7.4 Forderungsbewertung/Forderungsabschreibung
7.4.1 Einführung
Forderungen als Aktivseitenmerkmal können grundsätzlich bei der Bewertung in drei Arten unterteilt
werden:
1. Vollwertige Forderungen
2. Zweifelhafte Forderungen
3. Uneinbringliche Forderungen
Zu 1.: An vollwertigen Forderungen besteht hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit (der
Wahrscheinlichkeit, das Geld zu erhalten) keine Anhaltspunkte für Zweifel.
Zu 2.: Bei zweifelhaften Forderungen bestehen zumindest Zweifel hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit.
Dies führt allerdings noch nicht zwangsläufig zur „Abschreibung“ der Forderung – also zum
aufwandswirksamen Ausbuchen. Auch die Umsatzsteuer wird hierbei noch nicht korrigiert.
Zu 3.: Bei uneinbringlichen Forderungen steht fest, dass diese nicht mehr gezahlt werden. Es kommt
zur Abschreibung der Forderung und unter best. Voraussetzungen auch zur Korrektur der
Umsatzsteuer.53
Forderungsabschreibung:
Die Abschreibung einer Forderung erfolgt, um die Forderung ggf. an den gesunkenen Marktwert zum
Bilanzstichtag anzupassen.
Eine Forderungsabschreibung (Kontenbezeichnung auch „Forderungsausfall“) bewirkt immer eine
GuV-Wirksamkeit, d.h. eine Aufwandswirksamkeit. Dies ist nur folgerichtig, da bei Erfassung der
Forderung in der erstmaligen Instanz auch ein Ertrag verbucht wurde (Forderungen an Umsatzerlöse
+ USt).
Bewertung:
Bei Forderungen gilt generell der Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 (1) Nr. 3 HGB. Hiervon gibt
es die Ausnahme der sog. Pauschalwertberichtigung.
7.4.2 Einzelwertberichtigung
Grundsätzlich ist Ihnen bei der Einzelwertberichtigung die Bonität des jeweiligen Kunden bekannt.
Gründe für die Wertberichtigung einer einzelnen Forderung können sein u.a.:
• Einstellung InsO-Verfahren mangels Masse
• Fruchtlose Zwangsvollstreckung
• Unbekannt verzogen
• Tod des Schuldners (ohne Erben)
53 Für den Rahmen der Veranstaltung „Grundkurs Buchführung“ werden die Sachverhalte vereinfachend bei einem
Forderungsausfall immer zur Korrektur der Umsatzsteuer führen. Tatsächlich ist § 17 UStG/A 17 UStAE aber zu
beachten.
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Daniela Pietsch
Buchung:
Sofern ein Forderungsausfall stattfindet, ergibt sich der folgende Buchungssatz:
Forderungsausfall/Abschreibung auf Forderung (Aufwand)
(Ggf. USt-Korrektur)
an Forderung
Beispiel 1:
A hat zum 31.12.01 Forderung gegen B von 59.500€; eine Woche vor Bilanzaufstellung im April 02
erfährt A, dass B einen Antrag auf Insolvenzeröffnung im Februar 02 gestellt hat. Bewerten Sie die
Forderung zum 31.12.01!
Lösung:
→ Forderung zum 31.12.01 voll werthaltig; nicht zweifelhaft
→ Keine Abschreibung und keine USt-Korrektur
Beispiel 2:
A hat zum 31.12.01 Forderung gegen B von 59.500€; eine Woche vor Bilanzaufstellung im
April 02 erfährt A, dass B einen Antrag auf Insolvenzeröffnung am 15.12.01 gestellt hat.
Bewerten Sie die Forderung zum 31.12.01!
Lösung:
→ Forderung zum 31.12.01 voll uneinbringlich
→ Abschreibung und USt-Korrektur
→ Abschreibung auf Forderung 50‘ + USt 9.500 an Forderung 59.500
Beispiel 3:
A hat in 01 eine Forderung gegen B von 59.500€; über das Vermögen des B wird Insolvenz
eröffnet und dem A ein Vergleich vorgeschlagen, nach dem er 50% erhält. Bewerten Sie die
Forderung zum 31.12.01!
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