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Umsatzsteuer und Vorsteuer

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Grundlagen der Umsatzsteuer

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Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch



2 Grundlagen der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
2.1 Die Bilanz
2.1.1 Begriff und Aufbau

• Zweck der Bilanz: Darstellung der Vermögenssituation
• eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital
• Es geht immer um einen bestimmten Zeitpunkt: Bilanzstichtag
• Der Aufbau der Bilanz erfolgt in Kontenform

Vermögen ist der zusammenfassende wertmäßige Ausdruck für vorhandene Finanzmittel,
Forderungen und sachliche Produktionsmittel wie Grundstücke, Gebäude,
Geschäftsausstattung, Maschinen, Fahrzeuge, Rohstoffe, Erzeugnisse oder Handelswaren.15

• Die Aktivseite der Bilanz zeigt das eingesetzte Betriebsvermögen → Mittelverwendung
Dies kann ein Auto, ein Schreibtisch oder das Bargeld in der Betriebskasse sein.

• Die Passivseite der Bilanz zeigt, wem das Betriebsvermögen gehört. Eigenkapital gehört
Unternehmenseignern, Fremdkapital fremden Dritten z.B. Banken→ Mittelherkunft


§ 266 HGB
Aktivseite Bilanz Passivseite

Mittelverwendung Mittelherkunft
Bsp.:
Eigenkapital
Bsp.: Fremdkapital
Kauf eines Betriebsgrundstücks 500‘ …z.B. Bankdarlehen 500‘



Abbildung 3 Aufbau der Bilanz (Mittelverwendung und Mittelherkunft)



• Die Bilanz muss immer ausgeglichen sein. Aktivseite = Passivseite!
o z.B. wird durch Aufnahme eines Bankdarlehens von 500 € eine Schuld von 500 €
passiviert (auf der Passivseite der Bilanz aufgeführt)
o durch Kauf eines Autos für die erhaltenen 500 € muss dieses ebenfalls für 500 €
aktiviert werden (auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt), oder man behält die 500 €
in bar, so muss der Geschäftsvorfall als Kasse 500 € aktiviert werden

• egal, wofür man das Darlehen verwendet, es muss die 500 € Schulden auf der Passivseite
ausgleichen. Aktivseite = Passivseite!




15 Wedell & Dilling, 2013, S. 7.
11

,Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch

Die Bilanz ist eine zeitpunktbezogene, betragsmäßige ausgewogene Gegenüberstellung der real
vorhandenen Werte (Vermögen) mit den darauf bezogenen Verpflichtungen gegenüber Dritten
(Fremdkapital) und der als Restgröße verbleibenden Anteil der Eigentümer (Eigenkapital).16

• Die Gliederung erfolgt auf der Aktivseite nach Liquidierbarkeit (Wiedergeldwerdung)
• Schwer liquidierbare Vermögensgegenstände (z.B. Gebäude) befinden sich oben, leicht
liquidierbare Vermögensgegenstände (z.B. Kasse oder Bankguthaben) befinden sich unten
• Die Gliederung auf der Passivseite erfolgt nach Fälligkeit
• Eigenkapital steht dauerhaft zur Verfügung und damit oben
• Langfristige Schulden befinden sich oben, kurzfristige Schulden befinden sich weiter unten

§ 266 HGB
Aktivseite Bilanz Passivseite

Abnehmende Zunehmende
Liquidität Fälligkeit




§ 266 HGB
Aktivseite Passivseite
Bilanz
Bsp.: Bsp.:
Gebäude – Verkauf nötig zur Langfristige Verbindlichkeiten, z.B. ggü.
Generierung liquider Mittel Kreditinstituten – grds. Längere Laufzeit
. .
. .
. Kurzfristige Verbindlichkeiten, z.B. aus
Kasse – sofort verfügbar Steuern – Laufzeit i.d.R. < 1 Jahr

Abbildung 4 Aufbau der Bilanz (Liquidität und Fälligkeit)


2.1.2 Inhalt der Bilanz § 266 HGB

Die Gliederung der Bilanz ist nur für Kapitalgesellschaften gemäß § 266 HGB vorgegeben.
Personenunternehmen sowie Einzelunternehmen wenden jedoch i.d.R. dieselbe Reihenfolge der
Bilanzpositionen an.




16 Wedell & Dilling, 2013, S. 16.
12

, Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch


§ 266 HGB
Aktivseite Bilanz Passivseite

• Anlagevermögen • Eigenkapital
o Immaterielle Vermögensgegenstände
o Sachanlage
o Finanzanlagen


• Umlaufvermögen
o Vorräte
o Forderungen und sonstige
Vermögengegenstände
o Wertpapiere • Rückstellungen
o Kassenbestand, Bankguthaben, Guthaben • Verbindlichkeiten
bei Kreditinstituten und Schecks
• Rechnungsabgrenzungsposten
• Rechnungsabgrenzungsposten • Passive latente Steuern
• Aktive Latente Steuern
• Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung



Abbildung 5 Inhalt Bilanz




2.2 Inventur/ar
2.2.1 Definition und gesetzliche Grundlagen:

Alle Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens werden zu einem bestimmten Zeitpunkt
(Stichtag) schriftlich als Bestandsverzeichnis festgehalten (Inventar). Dabei werden die
Vermögensgegenständen und Schulden nach Art, Menge und Wert aufgeführt. Der Prozess der
Durchführung dieser Erfassung wird als Inventur bezeichnet.

§ 240 HGB Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine
Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen
Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar
aufzustellen. (…)

§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden
Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den
Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die
Bilanz beziehen. (…)


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