1.1 Staatsstrukturprinzipien
§ Elementare Aussagen zur Gestaltung des Gemeinwesens
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
§ Politischer Willensbildungsprozess der Rechte für Menschen verwirklicht unabhängig von Geld
und Macht.
§ Besagt, dass die Staatsgewalt (= Souveränität) vom Volk ausgeht.
o Volkssouveränität
§ Das Volk bestimmt durch Wahlen seine Volksvertreter (Abgeordnete), die das
Parlament und damit den Gesetzgeber (Legislative) bilden.
• Wahlprinzipien
o Allgemein
§ Alle Bürger ab 18 Jahren dürfen wählen
o Geheim
§ Unbeobachtete und Verdeckte Wahl
o Frei
§ Freie Entscheidung ohne Druck
o Gleich
§ Jeder Wähler hat die gleiche Anzahl an Stimmen
o Unmittelbar
§ Jeder wählt direkt und ohne Wahlmänner
§ Legislative = Gesetzgebung
o Besteht aus Bundesstaat/Bundestag/Bundesrat
o Bundestag
§ Die Parlamentsmehrheit im Bundestag (Partei, die mit einer Mehrheit die
Regierung bilden kann) wählt den Regierungschef (Bundeskanzler).
• Bundeskanzler schlägt Minister vor, welche Teil des Bundestags sein
können, aber nicht müssen.
o Minister werden vom Bundespräsidenten ernannt.
o Bundesrat
§ Bildet sich durch die Vertreter der 16 Landesregierungen, dessen Anzahl (3-6)
sich an der Einwohnerstärke bemisst.
• Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung mit
o Bundesregierung/Bundestag/Bundesrat haben das Recht der Gesetzesinitiative und sind
an der Gesetzgebung des Bunds beteiligt.
§ Einspruchsgesetzte
• Regelfall
§ Zustimmungsgesetze
• Gesetze wo der Bundesrat zustimmen muss
§ Judikative
o Besteht aus Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts und wird zur Hälfte für 12 Jahre
von Bundestag und Bundesrat gewählt
§ Exekutive
o Besteht aus Bundesregierung (Bundeskanzler + Minister) auch Bundeskabinett genannt +
Verwaltungsbehörden
1
,Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)
§ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, ein aus mehreren Teilstaaten
(Bundesländern) bestehender Föderalstaat.
§ Bund und Länder nehmen zusammen Hoheitsrechte und somit Staatsqualität wahr, zur
Verhinderung eines Zentralstaats
o Bund und Länder sind Träger der Staatsgewalt (Föderalismus).
o Zentralstaat
§ Regierung eines ganzen Landes von einem Ort aus
• Nachteil
o Machtmissbrauch
• Beispiele
o Nationalsozialismus
o DDR
§ Abgrenzung Bundesstaat und Staatenbund
o Staatenbund
§ bloße völkerrechtsvertragliche Verbindung von souveränen Staaten
• Beneluxländer
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG)
§ Ermöglicht die Ausübung der Staatsgewalt nur im Rahmen des geltenden Rechts
o Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung
§ Verfassungsorgane, welche sich gegenseitig kontrollieren und in einem
Verhältnis zueinanderstehen.
• Legislative
• Exekutive
• Judikative
o Hoheitliches Handeln muss formell und materiell rechtmäßig sein.
§ Materiell rechtmäßiges Handeln
• Liegt vor, wenn es den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben entspricht.
o Inhaltlich fair
o Verhältnismäßig
o Angemessen
o Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird.
• Darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen
• Bürger muss die Rechtsfolgen seines Verhaltes erkennen können
o Bestimmtheitsgrundsatz
• Einzelfallgesetzte sind verboten
• Beispiel
o Gewährung von Elterngeld (14 Monate ab Geburt des Kindes)
§ Verstößt nicht gegen höheres Recht
§ Steuerrechtlicher Vorteil ist jedem ersichtlich
§ Alle Eltern bekommen es, somit liegt kein
Einzelfallgesetz vor
§ Formell rechtmäßiges Handeln
• Liegt vor, wenn das hoheitliche Handeln zustande gekommen ist durch:
o Die richtige Art und Weise durch den zuständigen Hoheitsträger
und dessen Organe
§ Formvorschriften
§ Verfahrensvorschriften
§ Zuständigkeitsvorschriften
o Formelle Gesetze (Parlamentsgesetze) werden unter
Beteiligung des Bundestags in einem förmlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen.
§ Gesetze im formellen Sinn (Parlamentsgesetze)
2
,Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)
§ Grundlage ist die Sozialgesetzgebung des deutschen Reichskanzlers Otto von Bismarck.
o Durch die Industrialisierung zogen immer mehr Menschen in die Städte.
§ Zu viele Arbeitskräfte -> Lohn ist gesunken
• Soziale Not und Massenverelendung entstand
o Pauperismus
• Arbeiterschaft gründete Gewerkschaften (Interessenvertretung),
politische Parteien und private Krankenkassen
o Nach einem verglichenen Versuch der Unterbindung
entstanden als Lösung:
§ 1883 Krankenversicherung
• Finanziert durch 1/3 AG und 2/3 AN
§ 1884 Unfallversicherung
• Finanziert durch AG
• Schadenersatzanspruch werden möglich
§ 1889 Rentenversicherung
• Finanziert durch 1/2 AG und 1/2 AN
• Rente erst ab 70, Menschen wurden häufig nur
60.
• 2% des Bruttolohns wurde eingezahlt
o Keine Existenz Sicherung im Alter
§ 1927 Arbeitslosenversicherung
• Aufgrund der vielen Kriegsopfer
• Finanziert durch 1/2 AG und 1/2 AN
§ 1995 Pflegeversicherung
Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
§ Bestimmungen des Grundgesetztes, welche nicht geändert werden dürfen:
o Die Gliederung von Bund und Ländern
§ Umbau zu einem Zentralstaat wird somit ausgeschlossen
o Das Mitwirken der Länder bei der Gesetzgebung
o Die Artikel 1 und 20 des GG
1.2 Staatsziele
§ Verfassungsbestimmungen die den staatlichen Organen Aufgaben vorschreiben, jedoch ohne zu
Regeln wie die jeweiligen Ziele erreicht werden sollen.
§ Die Staatsziele folgen den jeweiligen Staatsstrukturprinzipien
o Sozialstaat
§ Alle Ziele und die Gesetzgebung sind an der Teilhabe der Bürger auszurichten
• § 1 SGB I
o Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer
Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen gestalten.
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, Soziale Sicherheit
§ Schutz des Kollektivs und den des einzelnen Bürgers andererseits vor existenzbedrohenden
sozialen Risiken durch Schaffung von Hilfeeinrichtungen (Kranken-, Pflege- und Unfallkassen)
o Krankheit
o Tod
o Erwerbsunfähigkeit
§ Soziale Sicherheit umfasst:
o Schutz der Menschenwürde Familie
o Sicherung des Existenzminimums
§ Der Staatkümmert sich um das Wohl seiner Bürger und lässt alle an den Leistungen teilhaben.
o Arbeitsunfall und Tod des Vaters
§ Leistungen der Unfallversicherung
o Pflege vom Partner
§ Pflegerente
o Kinder
§ Kindergeld
§ Soziale Sicherung ist primär auf Teilhabe ausgerichtet:
o Teilhabe am Sozialstaat unter Mitwirkung des Einzelnen.
§ Findet keine Mitwirkung eines Patienten bei der Eingruppierung in einen
Pflegegrad statt so bekommt er keine Leistung.
Soziale Gerechtigkeit
§ Dem Ziel sozialer Gerechtigkeit kommt der Sozialstaat durch den partiellen Ausgleich zwischen
Arm und Reich nach.
o Ein kompletter Ausgleich ist nicht möglich und auch nicht angestrebt
o Steuerliche Be- und Entlastungen
§ Krankenversicherungsbeiträge
• Hoch bei hohen Einkommen
• Niedrig bei niedrigen Einkommen
o Transferleistungen
§ Zahlungen wie z.B. Sozialhilfe
o Gebühren
§ Eintrittspreise im Museum
§ Mit der sozialen Gerechtigkeit strebt der Sozialstaat den Schutz schwächerer
Bevölkerungsgruppen an.
o Kündigungsschutzregeln
o Mietpreisbremsen
1.3 Grundprinzipien der sozialen Sicherung
§ Die soziale Sicherung in Deutschland ruht auf den Prinzipien Vorsorge, Versorgung und Fürsorge
o Verständnis des Sozialrechts
§ Die soziale Sicherung in Deutschland ruht auf den Prinzipien Vorsorge, Entschädigung, soziale
Hilfe und Förderung
o Verständnis der Sozialwirtschaft
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§ Elementare Aussagen zur Gestaltung des Gemeinwesens
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
§ Politischer Willensbildungsprozess der Rechte für Menschen verwirklicht unabhängig von Geld
und Macht.
§ Besagt, dass die Staatsgewalt (= Souveränität) vom Volk ausgeht.
o Volkssouveränität
§ Das Volk bestimmt durch Wahlen seine Volksvertreter (Abgeordnete), die das
Parlament und damit den Gesetzgeber (Legislative) bilden.
• Wahlprinzipien
o Allgemein
§ Alle Bürger ab 18 Jahren dürfen wählen
o Geheim
§ Unbeobachtete und Verdeckte Wahl
o Frei
§ Freie Entscheidung ohne Druck
o Gleich
§ Jeder Wähler hat die gleiche Anzahl an Stimmen
o Unmittelbar
§ Jeder wählt direkt und ohne Wahlmänner
§ Legislative = Gesetzgebung
o Besteht aus Bundesstaat/Bundestag/Bundesrat
o Bundestag
§ Die Parlamentsmehrheit im Bundestag (Partei, die mit einer Mehrheit die
Regierung bilden kann) wählt den Regierungschef (Bundeskanzler).
• Bundeskanzler schlägt Minister vor, welche Teil des Bundestags sein
können, aber nicht müssen.
o Minister werden vom Bundespräsidenten ernannt.
o Bundesrat
§ Bildet sich durch die Vertreter der 16 Landesregierungen, dessen Anzahl (3-6)
sich an der Einwohnerstärke bemisst.
• Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung mit
o Bundesregierung/Bundestag/Bundesrat haben das Recht der Gesetzesinitiative und sind
an der Gesetzgebung des Bunds beteiligt.
§ Einspruchsgesetzte
• Regelfall
§ Zustimmungsgesetze
• Gesetze wo der Bundesrat zustimmen muss
§ Judikative
o Besteht aus Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts und wird zur Hälfte für 12 Jahre
von Bundestag und Bundesrat gewählt
§ Exekutive
o Besteht aus Bundesregierung (Bundeskanzler + Minister) auch Bundeskabinett genannt +
Verwaltungsbehörden
1
,Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)
§ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, ein aus mehreren Teilstaaten
(Bundesländern) bestehender Föderalstaat.
§ Bund und Länder nehmen zusammen Hoheitsrechte und somit Staatsqualität wahr, zur
Verhinderung eines Zentralstaats
o Bund und Länder sind Träger der Staatsgewalt (Föderalismus).
o Zentralstaat
§ Regierung eines ganzen Landes von einem Ort aus
• Nachteil
o Machtmissbrauch
• Beispiele
o Nationalsozialismus
o DDR
§ Abgrenzung Bundesstaat und Staatenbund
o Staatenbund
§ bloße völkerrechtsvertragliche Verbindung von souveränen Staaten
• Beneluxländer
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG)
§ Ermöglicht die Ausübung der Staatsgewalt nur im Rahmen des geltenden Rechts
o Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung
§ Verfassungsorgane, welche sich gegenseitig kontrollieren und in einem
Verhältnis zueinanderstehen.
• Legislative
• Exekutive
• Judikative
o Hoheitliches Handeln muss formell und materiell rechtmäßig sein.
§ Materiell rechtmäßiges Handeln
• Liegt vor, wenn es den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben entspricht.
o Inhaltlich fair
o Verhältnismäßig
o Angemessen
o Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird.
• Darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen
• Bürger muss die Rechtsfolgen seines Verhaltes erkennen können
o Bestimmtheitsgrundsatz
• Einzelfallgesetzte sind verboten
• Beispiel
o Gewährung von Elterngeld (14 Monate ab Geburt des Kindes)
§ Verstößt nicht gegen höheres Recht
§ Steuerrechtlicher Vorteil ist jedem ersichtlich
§ Alle Eltern bekommen es, somit liegt kein
Einzelfallgesetz vor
§ Formell rechtmäßiges Handeln
• Liegt vor, wenn das hoheitliche Handeln zustande gekommen ist durch:
o Die richtige Art und Weise durch den zuständigen Hoheitsträger
und dessen Organe
§ Formvorschriften
§ Verfahrensvorschriften
§ Zuständigkeitsvorschriften
o Formelle Gesetze (Parlamentsgesetze) werden unter
Beteiligung des Bundestags in einem förmlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen.
§ Gesetze im formellen Sinn (Parlamentsgesetze)
2
,Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)
§ Grundlage ist die Sozialgesetzgebung des deutschen Reichskanzlers Otto von Bismarck.
o Durch die Industrialisierung zogen immer mehr Menschen in die Städte.
§ Zu viele Arbeitskräfte -> Lohn ist gesunken
• Soziale Not und Massenverelendung entstand
o Pauperismus
• Arbeiterschaft gründete Gewerkschaften (Interessenvertretung),
politische Parteien und private Krankenkassen
o Nach einem verglichenen Versuch der Unterbindung
entstanden als Lösung:
§ 1883 Krankenversicherung
• Finanziert durch 1/3 AG und 2/3 AN
§ 1884 Unfallversicherung
• Finanziert durch AG
• Schadenersatzanspruch werden möglich
§ 1889 Rentenversicherung
• Finanziert durch 1/2 AG und 1/2 AN
• Rente erst ab 70, Menschen wurden häufig nur
60.
• 2% des Bruttolohns wurde eingezahlt
o Keine Existenz Sicherung im Alter
§ 1927 Arbeitslosenversicherung
• Aufgrund der vielen Kriegsopfer
• Finanziert durch 1/2 AG und 1/2 AN
§ 1995 Pflegeversicherung
Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
§ Bestimmungen des Grundgesetztes, welche nicht geändert werden dürfen:
o Die Gliederung von Bund und Ländern
§ Umbau zu einem Zentralstaat wird somit ausgeschlossen
o Das Mitwirken der Länder bei der Gesetzgebung
o Die Artikel 1 und 20 des GG
1.2 Staatsziele
§ Verfassungsbestimmungen die den staatlichen Organen Aufgaben vorschreiben, jedoch ohne zu
Regeln wie die jeweiligen Ziele erreicht werden sollen.
§ Die Staatsziele folgen den jeweiligen Staatsstrukturprinzipien
o Sozialstaat
§ Alle Ziele und die Gesetzgebung sind an der Teilhabe der Bürger auszurichten
• § 1 SGB I
o Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer
Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen gestalten.
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, Soziale Sicherheit
§ Schutz des Kollektivs und den des einzelnen Bürgers andererseits vor existenzbedrohenden
sozialen Risiken durch Schaffung von Hilfeeinrichtungen (Kranken-, Pflege- und Unfallkassen)
o Krankheit
o Tod
o Erwerbsunfähigkeit
§ Soziale Sicherheit umfasst:
o Schutz der Menschenwürde Familie
o Sicherung des Existenzminimums
§ Der Staatkümmert sich um das Wohl seiner Bürger und lässt alle an den Leistungen teilhaben.
o Arbeitsunfall und Tod des Vaters
§ Leistungen der Unfallversicherung
o Pflege vom Partner
§ Pflegerente
o Kinder
§ Kindergeld
§ Soziale Sicherung ist primär auf Teilhabe ausgerichtet:
o Teilhabe am Sozialstaat unter Mitwirkung des Einzelnen.
§ Findet keine Mitwirkung eines Patienten bei der Eingruppierung in einen
Pflegegrad statt so bekommt er keine Leistung.
Soziale Gerechtigkeit
§ Dem Ziel sozialer Gerechtigkeit kommt der Sozialstaat durch den partiellen Ausgleich zwischen
Arm und Reich nach.
o Ein kompletter Ausgleich ist nicht möglich und auch nicht angestrebt
o Steuerliche Be- und Entlastungen
§ Krankenversicherungsbeiträge
• Hoch bei hohen Einkommen
• Niedrig bei niedrigen Einkommen
o Transferleistungen
§ Zahlungen wie z.B. Sozialhilfe
o Gebühren
§ Eintrittspreise im Museum
§ Mit der sozialen Gerechtigkeit strebt der Sozialstaat den Schutz schwächerer
Bevölkerungsgruppen an.
o Kündigungsschutzregeln
o Mietpreisbremsen
1.3 Grundprinzipien der sozialen Sicherung
§ Die soziale Sicherung in Deutschland ruht auf den Prinzipien Vorsorge, Versorgung und Fürsorge
o Verständnis des Sozialrechts
§ Die soziale Sicherung in Deutschland ruht auf den Prinzipien Vorsorge, Entschädigung, soziale
Hilfe und Förderung
o Verständnis der Sozialwirtschaft
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