Julia Zimmer
Matrikelnr.: 9742840
Mediation Einsendearbeit SS 20
Aufgabe 1
Die Mediation ist eine außergerichtliche Form der
Konfliktbeilegung, bei der ein Mediator – eine neutrale
Vermittlungsperson – die Parteien bei der Entfaltung einer
Lösung unterstützt. Die Parteien müssen den ganzen
Prozess über freiwillig und eigenverantwortlich an der
Mediation teilnehmen. Der sogenannte Mediator greift dabei
nicht in den Lösungsprozess ein, denn er soll die
Privatpersonen lediglich bei ihrem Konflikt unterstützen.
Dabei gelten die 5 Grundsätze der Mediation.
1.1) Neutralität
Der Mediator muss neutral also unabhängig zwischen
den Parteien vermitteln und darf sich auf keine Seite
der Parteien stellen. Darüber hinaus darf der Mediator
sich nicht am Konflikt beteiligen. Er soll also beide
Parteien gleichviel unterstützen ohne seine
Allparteilichkeit zu verlieren.
1.2) Eigenverantwortlichkeit
Die Parteien müssen selbstverantwortlich Lösungen
finden um ihren Konflikt zu lösen bzw. beilegen. Der
Mediator ist nicht befugt eigene Lösungen als
verbindlichen Vorschlag in die Mediation
einzubringen. Der Mediator soll nur durch
professionellere Gesprächsführung oder mit
fördernden Fragen unterstützend dem Prozess der
Mediation beitragen.
1.3) Freiwilligkeit
Die Parteien müssen die Mediation freiwillig eingehen
und auch freiwillig beenden dürfen. Das bedeutet
, Julia Zimmer
Matrikelnr.: 9742840
ohne äußeren Zwang. Die Freiwilligkeit der einzelnen
Parteien muss sich dabei über das ganze
Mediationsverfahren erstrecken.
1.4) Informiertheit
Um diesen Grundsatz zu verwirklichen, muss der
Mediator die Parteien über jegliche
entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtslagen
ausreichend informieren. Alle relevanten
Informationen werden, von Beginn des
Mediationsverfahrens, allen teilnehmenden Medianten
offengelegt.
1.5) Vertraulichkeit
Interessen können offenbart werden, weil die Parteien
davon ausgehen müssen, dass diese Informationen
nicht zum Nachteil benutzt werden. Der Mediator
sowie die Parteien sind verpflichtet über das
Mediationsverfahren gegenüber der Außenwelt
Stillschweigen zu bewahren. Außerdem darf der
Mediator Informationen die eine Partei als vertraulich
weitergibt, nicht gegenüber einer anderen Partei
offenbaren. Zudem steht der Mediator in einem
Gerichtsprozess nicht als Zeuge zur Verfügung.
Bezugnehmend auf den vorliegenden Sachverhalt sehe ich
mögliche Probleme in der Eigenverantwortlichkeit der
vorliegenden Parteien. Der M würde den Grundsatz nicht
einhalten, weil er den Parteien eine eigene Lösung
unterbreiten will. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
besagt, dass die Parteien ihren Konflikt selbstverantwortlich
beilegen müssen und der Mediator nicht befugt ist, eigene
Lösungen als verbindlichen Vorschlag einzubringen. Hier
müssten die Parteien also auf eine eigene Lösung kommen.
Allerdings kann der M den Parteien auch Tipps geben, um
auf eine solche Lösung verweisen.
Matrikelnr.: 9742840
Mediation Einsendearbeit SS 20
Aufgabe 1
Die Mediation ist eine außergerichtliche Form der
Konfliktbeilegung, bei der ein Mediator – eine neutrale
Vermittlungsperson – die Parteien bei der Entfaltung einer
Lösung unterstützt. Die Parteien müssen den ganzen
Prozess über freiwillig und eigenverantwortlich an der
Mediation teilnehmen. Der sogenannte Mediator greift dabei
nicht in den Lösungsprozess ein, denn er soll die
Privatpersonen lediglich bei ihrem Konflikt unterstützen.
Dabei gelten die 5 Grundsätze der Mediation.
1.1) Neutralität
Der Mediator muss neutral also unabhängig zwischen
den Parteien vermitteln und darf sich auf keine Seite
der Parteien stellen. Darüber hinaus darf der Mediator
sich nicht am Konflikt beteiligen. Er soll also beide
Parteien gleichviel unterstützen ohne seine
Allparteilichkeit zu verlieren.
1.2) Eigenverantwortlichkeit
Die Parteien müssen selbstverantwortlich Lösungen
finden um ihren Konflikt zu lösen bzw. beilegen. Der
Mediator ist nicht befugt eigene Lösungen als
verbindlichen Vorschlag in die Mediation
einzubringen. Der Mediator soll nur durch
professionellere Gesprächsführung oder mit
fördernden Fragen unterstützend dem Prozess der
Mediation beitragen.
1.3) Freiwilligkeit
Die Parteien müssen die Mediation freiwillig eingehen
und auch freiwillig beenden dürfen. Das bedeutet
, Julia Zimmer
Matrikelnr.: 9742840
ohne äußeren Zwang. Die Freiwilligkeit der einzelnen
Parteien muss sich dabei über das ganze
Mediationsverfahren erstrecken.
1.4) Informiertheit
Um diesen Grundsatz zu verwirklichen, muss der
Mediator die Parteien über jegliche
entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtslagen
ausreichend informieren. Alle relevanten
Informationen werden, von Beginn des
Mediationsverfahrens, allen teilnehmenden Medianten
offengelegt.
1.5) Vertraulichkeit
Interessen können offenbart werden, weil die Parteien
davon ausgehen müssen, dass diese Informationen
nicht zum Nachteil benutzt werden. Der Mediator
sowie die Parteien sind verpflichtet über das
Mediationsverfahren gegenüber der Außenwelt
Stillschweigen zu bewahren. Außerdem darf der
Mediator Informationen die eine Partei als vertraulich
weitergibt, nicht gegenüber einer anderen Partei
offenbaren. Zudem steht der Mediator in einem
Gerichtsprozess nicht als Zeuge zur Verfügung.
Bezugnehmend auf den vorliegenden Sachverhalt sehe ich
mögliche Probleme in der Eigenverantwortlichkeit der
vorliegenden Parteien. Der M würde den Grundsatz nicht
einhalten, weil er den Parteien eine eigene Lösung
unterbreiten will. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
besagt, dass die Parteien ihren Konflikt selbstverantwortlich
beilegen müssen und der Mediator nicht befugt ist, eigene
Lösungen als verbindlichen Vorschlag einzubringen. Hier
müssten die Parteien also auf eine eigene Lösung kommen.
Allerdings kann der M den Parteien auch Tipps geben, um
auf eine solche Lösung verweisen.