Arbeitsrecht II Skript
Betriebsverfassung als Gestaltungsinstrument arbeitsrechtlicher Beziehungen:
- §77 Abs. 1.S.1 BetrVG
- Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit = Allgemeine Handlungsmaxime
(Rücksichtsnahmepflichten etc.)
- § 2 Abs.1 BetrVG
- Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge
vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebs zusammen
- § 74 Abs.1 S.1 BetrVG Monatsbesprechung
- Betriebsrat und Arbeitnehmer stehen gleichrangig nebeneinander
Der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung
- Repräsentiert die Interessen der ArbN des Betriebs
- Betrieb hat Beteiligungsrechte
- übt sein Mandat eigenständig, unentgeltlich und unabhängig aus
- Interessenvertreter der Arbeitnehmer
- §37 Abs.1 BetrVG
- §1 BetrVG müssen gewählt werden, jedoch keine Sanktion, wenn man keine
Betriebsräte wählt, denn es ist einem selbst überlassen
- Betriebsrat kann gewählt werden, wenn:
Ein Betrieb vorliegt
Dieser gem. §1 BetrVG betriebsfähig ist
- Liegt kein Betriebsrat vor, kann es kein Betrieb geben
- Leitprinzip ,, Betriebsrat vor Ort``
Der Begriff des Betriebs
- Definition: Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein
Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von
sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt
- Einheitliches Leistungsapparat
- Leitung der Betriebseinheit muss wesentliche Arbeitgeberfunktion ausüben
- Arbeitsorganisation muss dabei selbständig und von einer anderen Leitungsmacht
unabhängig sein
- Liegt danach kein Betrieb vor, so muss geprüft werden, ob es sich um einen
Betriebsteil handelt, der betriebsratsfähig ist
- Es gibt so viele Betriebsräte wie es Personalfunktionen gibt
- Ein Betriebsteil ist kein Betrieb
, - Betriebsteile sind Untergliederungen des Betriebs, die eine bestimmte, abgrenzbare
Aufgabe erfüllen, jedoch dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dienen
- Betreibsteil gilt als Betrieb, wenn die Voraussetzungen des §4 Abs.1. S.1 BetrVG
vorliegen -> liegen diese vor kann ein Betrieb gewählt werden
- Voraussetzungen des §4 BetrVG:
§1 Abs. 1. S.1 BetrVG ist erfüllt
Betriebsteil ist räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
- Leitungsstrukturen (wesentliche Personalfunktionen) bestimmen die Anzahl der
Betriebsräte
- Organisation des Unternehmens hat also auch Einfluss auf die Anzahl der Betriebsräte
- §5 BetrVG
- Leitende Angestellte sind ArbN im Sinne des §611a BGB, aber nicht im Sinne des
BetrVG
Begriff des Unternehmens
- Ein Unternehmen kann einen oder mehrere Betriebe haben -> Betrieb
übergeordneten Rechtsträger
- Unternehmen verfolgt über den arbeitstechnischen Zweck hinausgehende Ziele, wie
z.B. Gewinnerzielung, Gewinn von Marktanteilen
- Für Unternehmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union
tätig sind und mindestens 1000 Arbeitnehmer mit mindestens 150 Arbeitnehmer in
zwei Mitgliedstaaten haben, werden zudem Europäische Betriebsräte gebildet
Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung
- § 1 Abs.1 S.1 BetrVG = erst betriebsfähig bei Beschäftigung von 5 ArbN von denen
drei wählbar sind
- § 5 BetrVG bestimmt, dass Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG alle Arbeiter und
Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind
- §105 BetrVG
- Bei entsprechender Anzahl leitender Angestellten können diese eigene Vertretung
wählen, den Sprecherausschuss
- konkrete Zahl der vorhandenen Arbeitnehmer ist anhand der Zahl der Arbeitsplätze
zu bestimmen
- Teilzeitbeschäftigte zählen als ein Arbeitnehmer und nicht nur anteilig
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- Wahlberechtigung §7 BetrVG , 16 Jahre
- Wählbarkeit §8 BetrVG passive Wahlrecht
- §3 BetrVG
- Betriebszugehörigkeit Voraussetzung:
Es besteht ein Arbeitsverhältnis
Der Mitarbeiter wird zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt
(»Eingliederung«)
Wahl des Betriebsrats und Amtszeit
, - § 14 Abs.1 BetrVG, Betriebsrat in geheim er und unmittelbarer Wahl gewählt
- Wahlen zwischen 1. März bis 31. Mai
- §14 Abs.2 BetrVG
- §18 Abs.1 BetrVG -> Wahlvorstand
- §19 BetrVG Anfechtung der Wahl
- §119 BetrVG
- §21 BetrVG
- Wahlzeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (spätestens 1. Juni)
Grundlagen Beteiligungsrechte
- Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs, soweit das
Betriebsverfassungsrecht dies zulässt
- Beteiligungsrechte als alle Rechte, die dem Betriebsrat nach den BetrVG zustehen und
durch die er an unternehmerischen Entscheidungen in unterschiedlichen Umfang
beteiligt wird
- Mitwirkungsrechte (höher als Mitbestimmung) = Rechte des BR auf Unterrichtung
§90 Abs.1 BetrVG und Beratung §92a Abs.2 BetrVG
- - Dienen der Vorbereitung von Mitbestimmungsrechten
- Anhörung, Zustimmung, Einigung (Mitbestimmung)
- Anhörung §102 Abs.1 BetrVG -> BR wird zu der vom AG geplante Maßnahme gehört
(vor Kündigungen)
- Zustimmung §99 Abs.1 BetrVG kann der BR wie bei der Anhörung nur auf eine vom
AG vorgegebene Maßnahme reagieren, AG darf sie erst durchführen, wenn der BR
zustimmt, eingeschränktes Vetorecht
- Einigung §87 Abs.1 BGB, in soz. Angelegenheiten , BT reagiert nicht nur sondern
handelt (stärkste Form)
- - BT hat Initiativrecht und kann auch Vorschläge machen
- Nichtbeachten eines Mitwirkungsrecht -> AG verletzt die Rechte des BR (nur
Kollektivebene)
- Verletzung eines Mitbestimmungsrecht -> Maßnahme des AG gegenüber AN §102
Abs.1 BetrVG -> Folge ist Unwirksamkeit (Kollektiv und Individual)
- Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung
- Mitbestimmungsrechte sind Arbeitnehmerschutzrechte
- Fehlende Mitbestimmung bewirkt einseitige Maßnahme des AG
Mitbestimmung des BT in soz. Angelegenheiten
- Erfasst vor allem erzwingbare Mitbestimmung nach §87 BetrVG
- Mitbestimmung schränkt das Direktionsrecht ein
- Soweit ein MitbestimmungsR reicht, kann der AG keine einseitigen Weisungen
erteilen, sondern muss sich mit dem BT verständigen
- Mitbestimmung dient Schutz der Arbeitnehmer
- Arten
1. Mitbestimmung in soz. Angelegenheiten
2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
3. Wirtschaftliche Angelegenheiten
Betriebsverfassung als Gestaltungsinstrument arbeitsrechtlicher Beziehungen:
- §77 Abs. 1.S.1 BetrVG
- Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit = Allgemeine Handlungsmaxime
(Rücksichtsnahmepflichten etc.)
- § 2 Abs.1 BetrVG
- Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge
vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebs zusammen
- § 74 Abs.1 S.1 BetrVG Monatsbesprechung
- Betriebsrat und Arbeitnehmer stehen gleichrangig nebeneinander
Der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung
- Repräsentiert die Interessen der ArbN des Betriebs
- Betrieb hat Beteiligungsrechte
- übt sein Mandat eigenständig, unentgeltlich und unabhängig aus
- Interessenvertreter der Arbeitnehmer
- §37 Abs.1 BetrVG
- §1 BetrVG müssen gewählt werden, jedoch keine Sanktion, wenn man keine
Betriebsräte wählt, denn es ist einem selbst überlassen
- Betriebsrat kann gewählt werden, wenn:
Ein Betrieb vorliegt
Dieser gem. §1 BetrVG betriebsfähig ist
- Liegt kein Betriebsrat vor, kann es kein Betrieb geben
- Leitprinzip ,, Betriebsrat vor Ort``
Der Begriff des Betriebs
- Definition: Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein
Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von
sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt
- Einheitliches Leistungsapparat
- Leitung der Betriebseinheit muss wesentliche Arbeitgeberfunktion ausüben
- Arbeitsorganisation muss dabei selbständig und von einer anderen Leitungsmacht
unabhängig sein
- Liegt danach kein Betrieb vor, so muss geprüft werden, ob es sich um einen
Betriebsteil handelt, der betriebsratsfähig ist
- Es gibt so viele Betriebsräte wie es Personalfunktionen gibt
- Ein Betriebsteil ist kein Betrieb
, - Betriebsteile sind Untergliederungen des Betriebs, die eine bestimmte, abgrenzbare
Aufgabe erfüllen, jedoch dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dienen
- Betreibsteil gilt als Betrieb, wenn die Voraussetzungen des §4 Abs.1. S.1 BetrVG
vorliegen -> liegen diese vor kann ein Betrieb gewählt werden
- Voraussetzungen des §4 BetrVG:
§1 Abs. 1. S.1 BetrVG ist erfüllt
Betriebsteil ist räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
- Leitungsstrukturen (wesentliche Personalfunktionen) bestimmen die Anzahl der
Betriebsräte
- Organisation des Unternehmens hat also auch Einfluss auf die Anzahl der Betriebsräte
- §5 BetrVG
- Leitende Angestellte sind ArbN im Sinne des §611a BGB, aber nicht im Sinne des
BetrVG
Begriff des Unternehmens
- Ein Unternehmen kann einen oder mehrere Betriebe haben -> Betrieb
übergeordneten Rechtsträger
- Unternehmen verfolgt über den arbeitstechnischen Zweck hinausgehende Ziele, wie
z.B. Gewinnerzielung, Gewinn von Marktanteilen
- Für Unternehmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union
tätig sind und mindestens 1000 Arbeitnehmer mit mindestens 150 Arbeitnehmer in
zwei Mitgliedstaaten haben, werden zudem Europäische Betriebsräte gebildet
Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung
- § 1 Abs.1 S.1 BetrVG = erst betriebsfähig bei Beschäftigung von 5 ArbN von denen
drei wählbar sind
- § 5 BetrVG bestimmt, dass Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG alle Arbeiter und
Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind
- §105 BetrVG
- Bei entsprechender Anzahl leitender Angestellten können diese eigene Vertretung
wählen, den Sprecherausschuss
- konkrete Zahl der vorhandenen Arbeitnehmer ist anhand der Zahl der Arbeitsplätze
zu bestimmen
- Teilzeitbeschäftigte zählen als ein Arbeitnehmer und nicht nur anteilig
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- Wahlberechtigung §7 BetrVG , 16 Jahre
- Wählbarkeit §8 BetrVG passive Wahlrecht
- §3 BetrVG
- Betriebszugehörigkeit Voraussetzung:
Es besteht ein Arbeitsverhältnis
Der Mitarbeiter wird zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt
(»Eingliederung«)
Wahl des Betriebsrats und Amtszeit
, - § 14 Abs.1 BetrVG, Betriebsrat in geheim er und unmittelbarer Wahl gewählt
- Wahlen zwischen 1. März bis 31. Mai
- §14 Abs.2 BetrVG
- §18 Abs.1 BetrVG -> Wahlvorstand
- §19 BetrVG Anfechtung der Wahl
- §119 BetrVG
- §21 BetrVG
- Wahlzeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (spätestens 1. Juni)
Grundlagen Beteiligungsrechte
- Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs, soweit das
Betriebsverfassungsrecht dies zulässt
- Beteiligungsrechte als alle Rechte, die dem Betriebsrat nach den BetrVG zustehen und
durch die er an unternehmerischen Entscheidungen in unterschiedlichen Umfang
beteiligt wird
- Mitwirkungsrechte (höher als Mitbestimmung) = Rechte des BR auf Unterrichtung
§90 Abs.1 BetrVG und Beratung §92a Abs.2 BetrVG
- - Dienen der Vorbereitung von Mitbestimmungsrechten
- Anhörung, Zustimmung, Einigung (Mitbestimmung)
- Anhörung §102 Abs.1 BetrVG -> BR wird zu der vom AG geplante Maßnahme gehört
(vor Kündigungen)
- Zustimmung §99 Abs.1 BetrVG kann der BR wie bei der Anhörung nur auf eine vom
AG vorgegebene Maßnahme reagieren, AG darf sie erst durchführen, wenn der BR
zustimmt, eingeschränktes Vetorecht
- Einigung §87 Abs.1 BGB, in soz. Angelegenheiten , BT reagiert nicht nur sondern
handelt (stärkste Form)
- - BT hat Initiativrecht und kann auch Vorschläge machen
- Nichtbeachten eines Mitwirkungsrecht -> AG verletzt die Rechte des BR (nur
Kollektivebene)
- Verletzung eines Mitbestimmungsrecht -> Maßnahme des AG gegenüber AN §102
Abs.1 BetrVG -> Folge ist Unwirksamkeit (Kollektiv und Individual)
- Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung
- Mitbestimmungsrechte sind Arbeitnehmerschutzrechte
- Fehlende Mitbestimmung bewirkt einseitige Maßnahme des AG
Mitbestimmung des BT in soz. Angelegenheiten
- Erfasst vor allem erzwingbare Mitbestimmung nach §87 BetrVG
- Mitbestimmung schränkt das Direktionsrecht ein
- Soweit ein MitbestimmungsR reicht, kann der AG keine einseitigen Weisungen
erteilen, sondern muss sich mit dem BT verständigen
- Mitbestimmung dient Schutz der Arbeitnehmer
- Arten
1. Mitbestimmung in soz. Angelegenheiten
2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
3. Wirtschaftliche Angelegenheiten