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Zusammenfassung Handelsrecht

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21-04-2020
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2019/2020

Dieses Dokument enthält eine ausführliche Zusammenfassung der examensrelevanten handelsrechtlichen Materie inkl. handelsrechtlicher Problemschwerpunkte und Meinungsstreitigkeiten. Die Zusammenfassung ist 56 Seiten lang und logisch strukturiert (folgt einem Lehrbuchaufbau)

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§ 1 Gegenstand des Handelsrechts

A. Begriffsbestimmung

 Merksatz: Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute

- Teil des Privatrechts
- Enthält vereinzelt ihrer Natur nach öff.-rechtliche Vorschriften
 §§ 8 f. zum Register, §§ 18 ff. zum Firmenordnungsrecht, § 238 ff. zur
Rechnungslegungspflicht

- Handelsrecht = Kaufmannsrecht
- TB-Voraussetzung für die Anwendung des Kaufrechts = Kaufmannseigenschaft §§ 1-
6
- Normen des Handelsrechts genießen Anwendungsvorrang vor denen des BGB

 Merksatz: Das Handelsrecht genießt als Sonderprivatrecht der Kaufleute
Anwendungsvorrang vor dem BGB



B. VH des Handelsrechts zu anderen Rechtsgebieten



I. Handelsrecht und das BGB

- Relative Theorie: Handelsrecht habe keinen eigenständigen Charakter ggü. dem BGB
- Absolute Theorie: Kaufleute bzw. bestimmte handelsrechtliche Geschäftstypen wegen
ihrer materiellen Eigentümlichkeit einer besonderen Behandlung unterzogen


II. Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

- Überscheidungen im Bereich der Handelsgesellschaft § 6 und §§ 105 ff.
- Gesellschaftsrecht = Recht der privaten Zweckverbände und der kooperativen
Schuldverhältnisse
 umfasst zusätzlich noch das Vereinsrecht §§ 21 ff. BGB und die Gesellschaft
Bürgerlichenrechts §§ 705 ff.
 beschäftigt sich mehr mit der inneren Organisation
 Verbandsrecht


III. Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

- Wirtschaftsrecht beschäftigt sich vorwiegende mit der wirtschaftspolitisch
ausgerichteten Ordnung und Steuerung des gesamten Wirtschaftslebens
- Handelsrecht = Ausgleich privater Einzelinteressen
- Wirtschaftsrecht beeinflusst jedoch in vielfältiger Art und Weise das Handelsrecht

,C. Handelsrechtliche Rechtsquellen

- Handelsrecht ist NICHT identisch mit dem HGB
- Muss zwischen Handelsrecht im engeren und im weiteren Sinne unterschieden werden
 Handelsrechtliche Rechtsquellen im engeren Sinne:
 Rechtsnormen und
 Handelsbräuche die,
 Direkt oder indirekt an die Kaufmannseigenschaft gebunden sind
 Handelsrecht im weiteren Sinne = besteht aus auch, aber nicht nur für Kaufleute
geltenden Rechtsnormen und Verkehrssitten mit Bezug zum Handelsrecht

- Internationale Übereinkommen (zB Wiener UN-Kaufrecht)
- Handelsgewohnheitsrecht = durch eine in kaufmännischen Verkehrskreisen
langanhaltend praktizierte und vom Rechtsgeltungswillen getragene Übung
- Handelsgebräuche = eine in kaufmännischen Verkehrskreise langanhaltend
praktizierte Übung von Auslegungsregeln bzw. Verhaltenserwartungen
- AGB § 305 I BGB



D. Wesensmerkmale

- Beschleunigte Geschäftsabwicklung
 Notw. der unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge beim beiderseitigen
Handelskauf § 377
 Erweiterung der Rechte des Verkäufers auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf
bei Annahmeverzug des Käufers § 373

- Gesteigerter Schutz des Rechtsverkehrs
 Publizitätswirkungen des Handelsrecht ( § 15 + Gewohnheitsrecht)
 Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura § 50
 Erweiterter Gutglaubensschutz § 366
 Lehre vom Scheinkaufmann
 Erklärungswert des Schweigens im Handelsverkehr
 Zustandekommen eines Geschäftsbesorgungsvertrags § 362
 Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben

- Vergütungsgrundsatz
 Erhöhter gesetzlicher Zinssatz (5% statt 4 %) und Berechtigung zu
Fälligkeitszinsen §§ 352 f.
 Anspruch auf Provision, Lagergeld und Zinsen auch ohne entsprechende
Vereinbarung § 354

- Geringe Schutzbedürftigkeit der Kaufleute
 Ausschluss der richterlichen Vertragsstrafenherabsetzung § 348
 Formlosigkeit von Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis § 350
 Einschränkungen der §§ 305 ff. BGB durch § 310 I BGB

,E. Handelsrechtliche Besonderheiten im Zivilprozess

I. Gerichtsstand

- § 38 I ZPO = Kaufleute können die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen
Gerichtsstandes vereinbaren
 kann durch Regelung in den AGB oder durch kaufmännisches
Bestätigungsschreiben erfolgen

- § 29 II ZPO = Kaufleute können durch eine besondere Klausel (zB in den AGB) den
Erfüllungsort für die vertraglich geschuldete Leistung vereinbaren



II. Kammern für Handelssachen

- gibt keine besonderen Handelsgerichte
- beim LG können Kammern für Handelssachen gebildet werden §§ 93 -114 GVG


III. freiwillige Gerichtsbarkeit

- von großer Bedeutung beim Handelsregister und in Gesellschaftsangelegenheiten §§
146 II, 166 III
- §§ 1- 110 FamFG
- §§ 374- 409 FamFG


IV. Handelsschiedsgerichtsbarkeit

- handelsrechtliche Streitigkeiten werden häufig von privaten Schiedsgerichten
entschieden
- Pro: vielfach größere Sachkunde und Praxisnähe, freie und flexible Gestaltbarkeit,
Schnelligkeit des Verfahrens usw.
- Contra: Gefahr der Parteilichkeit der Schiedsrichter, Verschleppung des Verfahrens,
erschwerte Vollstreckung
- Führt zu einer rechtskräftigen und abschließenden Entscheidung § 1055 ZPO
 unter Einhaltung der §§ 1060 ff. ist diese auch vollstreckbar
- Ad-hoc- Schiedsgerichte = werden zur Entscheidung eines einzelnen Streitfalls von
den Parteien gebildet
- Institutionelle Schiedsgerichte = haben ein Sekretariat und eine feste
Verfahrensordnung
- Wird aufgrund einer Schiedsvereinbarung eingeleitet §§ 1029 ff.



§ 2 Handelsrecht in der Fallprüfung

- Handelsrechtliche Anspruchsgrundlagen = lex specialis zu den allg. zivilrechtlichen
- Wichtigste Anspruchsgrundlagen:
 Anspruch auf Unterlassung unzulässigen Firmengebrauchs § 37 II 1

,  Provisionsanspruch des Handelsvertreters § 87
 Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters § 89 b
 Ansprüche des Kommittenten gegen den Kommissionär § 384
 Ansprüche des Kommissionärs auf Provision und Aufwendungsersatz § 396



§3 Bedeutung und Systematik des Kaufmannsbegriffs § 1-6 HGB

- Betreiben eines Gewerbebetriebs = Grundlage für den Erwerb der
Kaufmannseigenschaft
 Ausnahme: § 6 II HGB


§ 4 Kaufmann kraft Betriebs eines Handelsgewerbes § 1 I HGB

(1) Eigenschaft des Unternehmens als Gewerbe
(2) Eigenschaft des Unternehmens als Handelsgewerbe
(3) Betreibereigenschaft des betreffenden Rechtssubjekts



A. Eigenschaft des Unternehmens als Gewerbe

- hM Gewerbebegriff = selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf
Dauer angelegt ist sowie in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als
freier Beruf betrieben wird

I. Selbstständigkeit

= wer ein Unternehmerrisiko übernimmt und in persönlicher Unabhängigkeit seine
Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann

- wertende Gesamtbetracht aller Umstände des Einzelfalls notw.
- maßgeblich ist alleine die rechtliche Selbstständigkeit
- wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht notw.
- Merkmal nur für den Einzelkaufmann bedeutend


II. Erkennbarkeit nach außen
- Bloße innere Absicht ein Gewerbe zu betreiben reicht nicht aus


III. Planmäßigkeit und Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften
- Absicht nur einmalig oder gelegentlich Geschäfte zu Tätigen ist nicht ausreichend
- Muss sich aber auch nicht um eine ununterbrochene Tätigkeit handeln

IV. Erlaubtheit
- Unerlaubt = Gewerbe, die auf eine gesetz- oder sittenwidrige Tätigkeit gerichtet sind
§§ 134, 138
R111,12
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