Möglichkeit der Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem
Zahlungsverzug
Eigentumsvorbehalt (§449 BGB)
Käufer wird zunächst nur Besitzer
Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Bezahlung der Ware
(„aufschiebend bedingte Einigung“)
Nur bei beweglichen Sachen möglich
Mittel der Kreditsicherung, damit Verkäufer noch auf Ware zurückgreifen kann,
falls Käufer nicht bezahlt
Einfacher Eigentumsvorbehalt erlischt bei:
Vermischung o. Verbindung mit beweglichen Sachen
VK liefert Dinkel an K, dieser mischt den Dinkel mit 3 weiteren
Getreidesorten, um daraus eine Backmischung zu machen
Verbrauch o. Vernichtung der Sache
K kauft Tüte Chips & isst sie (Verbrauch), unter EV gelieferten Farben
werden durch einen Brand vernichtet (Vernichtung)
Weiterverkauf an glutgläubigen Dritten
Einzelhändler verkauft Kleidung an Dritte, die er selbst unter EV erworben
hat
Verbindung mit unbeweglicher Sache (z.B. Grundstück, Gebäude)
Einbau einer unter EV gelieferte Heizung in ein Gebäude
Verarbeitung der Sache
VK liefert Rohleder an Schuhfabrik. K verarbeitet es zu Schuhen
(Käufer bezahlt Ware)
deshalb: Ausweitung des (einfachen) Eigentumsvorbehalts (siehe nächste Seite)
1