Übung Strafrecht AT
Giftfalle
C ist in der gesamten Stadt verhasst und hat viele Feinde. Da ihm diese auch nach dem Leben
trachten, legt er besonders großen Wert auf seine eigene Sicherheit – zum Beispiel hat er
Überwachungskameras installieren lassen, er wird von Bodyguards begleitet und zudem werden
Einlasskontrollen vor Betreten seines Hauses durchgeführt. A und B sind seine entschlossensten
Gegner. Sie schmuggeln unabhängig voneinander Gift an allen Sicherheitsvorkehrungen vorbei.
Anschließend geben sie jeweils unabhängig voneinander eine Dosis Gift in den Kaffee des C. Dieser
trinkt ihn, ohne etwas zu ahnen und ist sofort tot. Die beiden Dosen Gift wären bereits für sich
genommen tödlich gewesen.
Hat A sich wegen Totschlags strafbar gemacht?
Fallfrage 1:
A könnte sich gem. § 212 I StGB wegen Totschlag an C strafbar gemacht haben.
Zunächst müsste dafür eine Tatbestandsmäßige, rechtwidrige und Schuldhafte Handlung vorliegen,
welche mit Strafe bedroht ist.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
Es müsste ein Tathandlung vorliegen. Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist ein
strafrechtlich relevantes menschliches Verhalten mit Außenwirkung. Durch das
Einfüllen des Gifts in den Kaffee des C liegt ein menschliches, strafrechtlich
relevantes Verhalten mit Auswirkung vor.
Somit liegt hier eine Tathandlung vor.
b. Taterfolg
Fraglich ist, ob A auch den Taterfolg verursacht hat. Der Taterfolg bedeutet, dass
durch die Tathandlung auch der konkrete Erfolg eingetreten ist. Durch C ist ein
Mensch gestorben.
Folglich ist auch der Taterfolg eingetreten.
c. Kausalität
A müsste auch kausal für den Taterfolg geworden sein. Nach der Äquivalenztheorie
ist jede Bedingung Kausal die nicht hinweggedacht werden kann, oder dass der Erfolg
in seiner konkreten Form entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Problematisch ist
hier, dass wenn A das Gift nicht in den Kaffee gegeben hätte, der C an dem Gift vom
B trotzdem gestorben wäre. Somit wäre, auch im Umkehrschluss bei B, kein Kausales
Handeln für den Tod des C gefunden worden. Hier muss dann eine Modifikation der
Äquivalenztheorie stattfinden. Demnach ist jede Bedingung Kausal die zwar
Alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann. Folglich lässt man
hypothetische Kausalverläufe, also das B genau das gleiche zur gleichen Zeit
Giftfalle
C ist in der gesamten Stadt verhasst und hat viele Feinde. Da ihm diese auch nach dem Leben
trachten, legt er besonders großen Wert auf seine eigene Sicherheit – zum Beispiel hat er
Überwachungskameras installieren lassen, er wird von Bodyguards begleitet und zudem werden
Einlasskontrollen vor Betreten seines Hauses durchgeführt. A und B sind seine entschlossensten
Gegner. Sie schmuggeln unabhängig voneinander Gift an allen Sicherheitsvorkehrungen vorbei.
Anschließend geben sie jeweils unabhängig voneinander eine Dosis Gift in den Kaffee des C. Dieser
trinkt ihn, ohne etwas zu ahnen und ist sofort tot. Die beiden Dosen Gift wären bereits für sich
genommen tödlich gewesen.
Hat A sich wegen Totschlags strafbar gemacht?
Fallfrage 1:
A könnte sich gem. § 212 I StGB wegen Totschlag an C strafbar gemacht haben.
Zunächst müsste dafür eine Tatbestandsmäßige, rechtwidrige und Schuldhafte Handlung vorliegen,
welche mit Strafe bedroht ist.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
Es müsste ein Tathandlung vorliegen. Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist ein
strafrechtlich relevantes menschliches Verhalten mit Außenwirkung. Durch das
Einfüllen des Gifts in den Kaffee des C liegt ein menschliches, strafrechtlich
relevantes Verhalten mit Auswirkung vor.
Somit liegt hier eine Tathandlung vor.
b. Taterfolg
Fraglich ist, ob A auch den Taterfolg verursacht hat. Der Taterfolg bedeutet, dass
durch die Tathandlung auch der konkrete Erfolg eingetreten ist. Durch C ist ein
Mensch gestorben.
Folglich ist auch der Taterfolg eingetreten.
c. Kausalität
A müsste auch kausal für den Taterfolg geworden sein. Nach der Äquivalenztheorie
ist jede Bedingung Kausal die nicht hinweggedacht werden kann, oder dass der Erfolg
in seiner konkreten Form entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Problematisch ist
hier, dass wenn A das Gift nicht in den Kaffee gegeben hätte, der C an dem Gift vom
B trotzdem gestorben wäre. Somit wäre, auch im Umkehrschluss bei B, kein Kausales
Handeln für den Tod des C gefunden worden. Hier muss dann eine Modifikation der
Äquivalenztheorie stattfinden. Demnach ist jede Bedingung Kausal die zwar
Alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann. Folglich lässt man
hypothetische Kausalverläufe, also das B genau das gleiche zur gleichen Zeit