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Steuerrecht Zusammenfassung Teil 1

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Steuerrecht Zusammenfassung Teil 1

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Immobilienbezogenes Steuerrecht

Teil 1: Allgemeines Steuerrecht

verschiedene
Privatrecht: (Privatpersonen untereinander) Theorien: öffentliches Recht: (Staat)

- Recht, das sich nicht ausschließlich Subjektstheorie - Sonderrecht, das sich ausschließlich
an den Staat oder einen anderen bzw. modifizierte an einen anderen Hoheitstrager
Hoheitstrager wendet Theorie wendet, ihn einseitig berechtigt oder
verpflichtet.

- Zu beurteilende Rechtsnorm bezieht - Zu beurteilende Rechtsnorm bezieht
sich auf den Interessensbereich von Interessens- sich auf den Interessensbereich des
Privatpersonen. theorie Staates.
Geregelt werden die Rechtsverhaltnisse Geregelt wird das Verhaltnis des
der Burger und der privatrechtlich Einzelnen (kann auch Hoheitstrager sein) zu
organisierten Zusammenschlusse den hoheitlichen (öffentlichen)
(z.B. privatrechtliche Vereine, Gesellschaften) Gewaltentragern.
untereinander.

- Den einzelnen Privatrechtssubjekten Subordinations- - (Staat & Privatrechtssubjekte können
werden Rechte & Pflichten zugewiesen, theorie, auch: gegeneinander Ansprüche haben), durch
sie können auf Gleichordnungsebene Subjektions- das öffentliche Recht werden vor allem
Ansprüche gegeneinander haben: theorie Verbote und Pflichten fur den
Das Privatrecht wird damit beherrscht einzelnen Burger normiert, und zwar
vom Grundsatz der Gleichordnung. Im Uber- Unterordnungsverhaltnis:
Öffentl. Recht wird damit beherrscht
vom Grundsatz der Uber- und
Unterordnung.


Wo ist das Steuerrecht einzuordnen?

• Das Steuerrecht gibt dem Staat (i.d.R. den Gebieten Bund, Lander und Gemeinden als
Trager der Hoheit über die Steuern) die Befugnis, Gelder von den Burgern zu erheben zur
Erfüllung ihrer Aufgaben (Bildung, Infrastruktur)
→ Das Steuerrecht ist damit Teil des öffentlichen Rechts.



Innerhalb des öffentlichen Rechts stellt das Steuerrecht ein eigenes „Subsystem“ des
Verwaltungsrechts dar, d.h., es existiert eine eigene, speziell ausgebildete Verwaltung und eine
eigene Gerichtsbarkeit (= Finanzgerichtsbarkeit); insbesondere existieren aber eigene
Rechtsvorschriften.

Die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts finden hier regelmaßig keine
Anwendung, vielmehr ist auf die Vorschriften innerhalb des Gebietes des Steuerrechts
zuruckzugreifen.

, Teil 2: Steuern als Teil der offentlich-rechtlichen Abgaben; Begriff und Abgrenzung

öffentlich-rechtliche Abgaben: (Staat muss auf öfentlich rechtliche Abgaben zurückgreifen, um z.B Bildung,
Infrastruktur zu gewährleisten)
• Steuern = Bürger kann seine Steuern nur in Geld bezahen
• Gebühren = Abgaben, die nur gezahlt werden müssen, wenn eine bestimmte Leistung in
Anspruch genommen wird;
→ zB. Pass Beantragung: man bezahlt Geld und bekommt dafür etwas zurück
• Beiträge = Abgaben die für eine mögliche Inanspruchnahme öfentlicher Güter gezahlt
werden müssen, auch wenn diese nicht genutzt werden
→ z.B: Krankenversicherung, man zahlt auch wenn man nicht krank ist
• Sonderabgaben (unwichtig)
• steuerliche Nebenleistungen (sind selbst keine Steuern können aber im Zusammenhang auftreten)




Abgrenzung der einzelnen öffentlich-rechtlichen Abgaben:
→ Definition „Steuern“: Steuern sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 AO (= „Abgabenordnung“)
• Geldleistungen
• die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
• und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
- zur Erzielung von Einnahmen
- allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft;
• wobei die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein kann.

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben („Zölle“) sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung,
§ 3 Abs. 3 AO.
Gebuhren und Beitrage sind Gegenleistungen fur besondere Leistungen des Staates
(= sog. „Aquivalenzprinzip“) und gehören deshalb nicht zu den Steuern.


Wahrend Gebuhren für eine konkret in Anspruch genommene öffentliche Leistung gezahlt
werden (Bsp.: Im Bereich des Steuerrechts stellen die Vollstreckungskosten, vgl. § 337 AO,
Gebühren dar), besteht bei den Beitragen die Gegenleistung in dem Angebot einer bestimmten
Leistung, unabhangig davon, ob der Bürger sie in Anspruch nimmt oder nicht.

Warum ist die Abgrenzung der Steuern und der steuerlichen Nebenleistungen von sonstigen
öffentlich-rechtlichen Abgaben wichtig?
• Weil die AO nur auf Steuern und steuerliche Nebenleistungen anzuwenden ist,
vgl. § 1 Abs. 1 – 3 AO.


Die steuerlichen Nebenleistungen sind selbst keine Steuern, aber sie können im
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