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Buchführung Zusammenfassung

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Buchführung Zusammenfassung, 9 Seiten, Skript Zusammenfassung, mit Grafiken und Bildern

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Zusammenfassung Buchführung


Funktion des Rechnungswesens
• Informationsfunktion: wirtschaftliche Lage
des UN
• Dokumentationsfunktion: laufende,
lückenlose, geordnete Aufzeichnung der
Geschäftsvorfälle
• Zahlungsbemessungsfunktion
• Rechenschaftslegung: durch den
Jahresabschluss
• Beweismittelfunktion: bei Rechtsstreitigkeiten


Aufgaben:
• Erfassung und Aufbereitung der Zahlenwerte
• Wird anderen Teilgebieten zur Auswertung zur verfügung gestellt
• Ermittlung des Ermittlung des Erfolgs/Ergebnisses ( Jahresabschluss/Gewinn)


Externes/Internes Rechnungswesen:
Funktion externes RW:
- Information,
- Zahlungsbemessung
- Dokumentation
- Rechenschaft

Funktion internes RW:
- Steuerung
- Planung
- Kontrolle



Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung §239 HGB:
• Lückenlos, fortlaufend (keine Buchung ohne Belege)
• Unverändert / Klarheit und Wahrheit entsprechen
• Zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle
• Korrekte Periodenzuordnung (richtiges Jahr)
• Aufbewahrung, 10 Jahre


Buchführungspflicht Kaufmann §238 HGB:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und
die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich
zu machen.

, Wer ist ein Kaufmann?
• §1HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
• §1HGB: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
• Definition Gewerbebetrieb: Unternehmer muss selbständig tätig sein; kein Freiberufler
(Arzt, Gutachter, Steuerberater etc.) oder Landwirt; eine Gewinnerzielungsabsicht
muss verfolgt werden; Teilnahme am Wirtschaftsleben; nachhaltige Verfolgung der
Tätigkeit.
• Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 241a HGB):
• Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 €
Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden.


Gewerbetreibender vs. Freiberufler:
• Definition Freiberufler in § 18(1) EStG und PartGG
• „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und
fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der
Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“§ 1(2) PartGG
• Heilberufe: Ärzte etc., die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe:
Rechtsanwälte etc., die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Sachverständige
etc., die informationsvermittelnden Berufe/Kulturberufe: Journalisten etc.
• Keine Gewerbeanmeldung erforderlich, unterliegen nicht der Gewerbeordnung, keine
Gewerbesteuer, Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft, keine
doppelte/kaufmännische Buchführung nötig; Gewinnermittlung durch Einnahmen-
Überschussrechnung möglich
»Achtung: Unternehmer = Gewerbetreibende + Freiberufler


Buchführungspflicht Steuerrecht:
• Nicht nur aufgrund des Handelsrechts müssen Bücher geführt werden, sondern auch
aufgrund des Steuerrechts.
• Die Abgabeordnung regelt u.a. wer Steuerschuldner ist, wie die Steuern festgesetzt,
erhoben und vollstreckt werden
• §§ 140 – 148 AO ff. gehen auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen ein
• § 140 AO => Wer nach HGB buchführungspflichtig ist, ist dies auch für das
Steuerrecht
• § 141 AO => Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind
buchführungspflichtig, wenn Umsatz über 600 T€ oder Gewinn größer 60 T€ =>
Befreiung von der Buchführungspflicht nach HGB für das Steuerrecht zu
umfangreich.
• Freiberufler in der Regel nicht buchführungspflichtig
→ Kaufmann ist nicht immer Buchfuhrungspflichtig HGB und AO nennen Ausnahmen
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