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LAW302 - Zusammenfassung Teil Bitter

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14-11-2021
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Das 9-seitige Dokument enthält die Prüfschemata für die von Bitter gestellten Fragen, sortiert nach Rechtsform. Die vorbereiteten Antworten sind äußerst detailreich. Anwendung: Du könntest dieses als Hilfe in den Klausuren verwenden, die benötigen Schemata in dein Dokument kopieren, Subsumptionen hinzufügen und voila - kein Zeitdruck und perfekt angewandte Justerei. Zu mir: 2 Semester Jura mit herausragenden Leistungen, Wechsel zu BWL in Mannheim. Beste LAW301 und LAW302 Klausur mit jeweils 1.0. Disclaimer: Zur eignen Sicherheit den Text paraphrasieren, ggf. haben sich die Schwerpunkte oder behandelten Fälle geändert. Dies ist keine Versicherung für eine super Note.

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November 14, 2021
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Übersicht Bitter

Verein und Grundlagen
Gründung OHG Mindestkapital
Nein, eine OHG hat keine Anforderung an ein Mindestkapital.

GmbH Gesellschafter sind geborenen Vertreter der Gesellschaft im
Rechtsverkehr
Gesellschafter sind nur die geborenen Vertreter der Gesellschaft im Rechtsverkehr, wenn es eine
personalistische Gesellschaft ist. Dies ist die GmbH nicht. Es handelt sich um eine körperschaftliche
Institution der Kapitalgesellschaften. Der geborene Vertreter im Rechtskehr der GmbH ist somit der
Geschäftsführer, §35 I 1 GmbHG, welcher allerdings deckungsgleich mit dem Gesellschafter sein
kann.

Aktionäre haften nicht für Verbindlichkeiten der AG
Eine persönliche Haftung für den Anteilseigner entsteht bei Personengesellschaften. Bei
Kapitalgesellschaften gibt es keine persönliche Haftung, also eine Haftungsbeschränkung auf das
eingebrachte Vermögen. Dies wird auf die AG gemäß §1 I 2 AktG angewandt.

Wirtschaftsverein praktische Alternative zu AG, da kein
Mindestkapital
Ein wirtschaftlicher Verein ist ein rechtsfähiger Verein nach §22 BGB. Es ist kein Mindestkapital und
keine Haftung für die Mitglieder nötig für einen Verein, damit die einzige Rechtsform, auf die dieses
zutrifft. Allerdings, sind wirtschaftliche Vereine nur mit Konzession möglich, §22 BGB, diese ist
praktisch fast nicht erhältlich. Somit ist es keine „praktische“ Alternative zur AG oder GmbH.

§31 immer zuverlässig und nie vergleichbarer Schaden, Haftung
Verein
Fällt der rechtswidrige Schaden eines Dritten während der Ausübung von ihm zustehenden
Tätigkeiten für den Verein an durch einen weisungsgebundenen Mitarbeiter ein Schaden an, ist die
Exculpation des Vereins vom Schadensersatz möglich, ist jedoch der Vorstand für den Schaden
verantwortlich, ist dies nicht möglich und der Verein ist zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem darf
nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt worden sein, Fahrlässigkeit ist die
Außerachtlassung der im Verkehr nötigen Sorgfalt §276 II BGB. Dies gilt analog für OHG, GbR, GmbH
und AG. Auch ist diese Vorstandshaftung auch um leitende Angestellte zu erweitern, bspw.
Geschäftsbereichleiter. Bei Personengesellschaften treten anstelle der Vorstände die persönlich
haftenden Gesellschafter.

Haftung nach §831 BGB: Bei einer widerrechtlichen Schadenszufügung durch einen
Verrichtungsgehilfen (ein Verrichtungsgehilfe erhält einer Aufgabe von einer Person/Geschäftsherr
übertragen, zu dem ein Weisungsabhängigkeitsverhältnis besteht). Wenn der Verrichtungsgehilfe
sonst immer sehr sorgfältig war, kann sich der Verein nach §831 I 2 BGB entlasten, sog. Exculpation.
Somit keine Haftung nach §831 BGB.

AG
Rechtsfähigkeit der AG
Die nichtrechtsfähige Vor-AG entsteht durch die notarielle Feststellung und Annahme der Satzung,
§§2 ,23 AktG, und Zeichnung der Aktien, §§23 II Nr.2, 29 AktG. Allerdings wird die AG erst durch die
konstitutive Eintragung, §41 I 1 AktG, ins Handelsregister rechtsfähig.
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