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Zusammenfassung Polizeirecht Bayern

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Eine Zusammenfassung des Polizeirechts Bayern












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Polizeirecht



PAG:
Regelungen, die für das Handeln der Polizei POG:
„nach außen“, also gegenüber dem Bürger regelt das „Innenverhältnis“ der
maßgeblich sind Polizei als Behörde




Polizei iSd PAG sind nach Art. 1 PAG die Art. 1 I POG stellt auf den uneingeschränkten
im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte institutionellen Polizeibegriff ab




1. Ziel/ Zweck des Polizei- und Sicherheitsrechts

Gewährleistung öffentlicher Sicherheit und Ordnung

• Schutzgüter öffentlicher Sicherheit und Ordnung

-Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit, usw. Rechtsgüter-




!
-Gemeinschaftsrechtsgüter: Staat, Verfassung schutz
öffentliche Sicherheit

-die Rechtsordnung an sich


Rechts-
öffentliche Ordnung subsidiär: innerer Friede (friedliches/ geordnetes Zusammenleben) durchsetzung




• Bewahrung eines status quo gegen Gefahren/ Störung



2. Zeitliche Dimension der Sicherheitsaufgabe

Repression
Prävention
• Strafrecht/ Ordnungswidrigkeitsrecht
• Polizei- und Sicherheitsrecht
• Verfolgung und Ahndung begangener und
• Abwehr von Gefahren für die öff. Sicherheit
durch die RO sanktionierter Verstöße
und Ordnung
gegen die öff. Sicherheit u. Ordnung
(Landeskompetenz)
(Bundeskompetenz)


―> Nach Art. 10 2 LStVG iVm Art. 9 II POG kann Sicherheitsbehörde der Polizei Weisungen erteilen

, Präventive Tätigkeit zur Gefahrenabwehr ―> Verwaltungsrechtsweg nach 40 I S VwGO
Repressive Tätigkeit zur Straftatverfolgung ―> Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
nach 23 ff. EGGVG



3. Begrifflichkeit der verschiedenen polizeilichen Maßnahmen

Primärmaßnahme bezeichnet die Grundmaßnahme der Polizei aufgrund der
Befugnisse nach Art. 11 PAG

Sekundärmaßnahme bezeichnen Maßnahmen der Polizei auf Vollzugsebene nach Art.
70 ff. PAG


Tertiärmaßnahme betreffen Maßnahmen der Kostenanforderung/ -erstattung durch
die Polizei nach Art. 87 PAG




I. Die Polizeiliche Primärmaßnahme

1. Rechtsnatur von Primärmaßnahmen
fast alle polizeilichen Maßnahmen sind ein VA iSd Art. 35 1 BayVwVfG


Regelnde Maßnahmen Vollziehende Maßnahmen
stellen alle Maßnahmen dar, die polizeiliche sind solche, die unmittelbar durch die Polizei
Gebote oder Verbote an den Betroffenen vollzogen werden und den Bürger letztlich
beinhalten die ohne weiteres VAs iSd Art. 35 zur Duldung verpflichten (zB Durchsuchung
1 BayVwVfG darstellen Art. 21 ff. PAG)

, Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme
(herrschender Aufbau)

I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit:
a. Sachliche Zuständigkeit nach Art. 1, 2, 3 PAG
b. Örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 I POG


2. Verfahren: insb. Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG; regelmäßig nach Art. 28 II Nr. 1 entbehrlich

3. Form: formfrei nach Art. 37 II BayVwVfG

II. Materielle Rechtmäßigkeit
1. RGL bei belastenden Maßnahmen = Befugnis
2. Tatbestand der Befugnisnorm
3. Verantwortlichkeit
4. Grundsatz der VHMK nach Art. 4 PAG
5. Keine tatsächliche oder rechtl. Unmöglichkeit der polizeilichen Maßnahme
6. Bestimmtheit nach Art. 37 I BayVwVfG
7. Rechtsfolge des erfüllten TB: ordnungsgemäße Ermessensausübung nach Art. 5 PAG iVm 114
VwGO



Aufbau in der Vorlesung:

1. Polizei iSv Art. 1 PAG
2. Aufgabe, Art, 2, 3 PAG (=Zuständigkeit) Form. RM
- zur Gefahrenabwehr Art. 2 I
- Subsidiaritätsprinzip Art. 3
(3. Verfahren)
4. Befugnis (=EGL)
- Vorrang Standardmaßnahmen, Art. 11 I PAG
- Generalklausel, Art. 11 I, II PAG
Gefahr für die öff. Sicherheit und Ordnung?
• öff. Sicherheit u. Ordnung Mat. RM
- Rechtsordnung
- jedenfalls Rechtsgüter
• Konkrete Gefahr = hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines Schadens für Schutzgut im Einzelfall (Art. 11 I 2)
5. Adressat/ Störer, Art. 7 PAG
6. rechtsstaatliche Handlungsgrundsätze
-VHMK, Art. 4 PAG
-Ermessen Art. 5 PAG

, Formelle Rechtmäßigkeit

1. Polizei iSv Art. 1 PAG
―> die Polizei im eingeschränkt institutionelle Sinn, nur Vollzugsbeamte der Polizei



2. Zuständigkeit der Polizei (Aufgabe)
• sachliche Zuständigkeit, Art. 2 PAG
―> spezialgesetzliche Zuweisung gem. Art. 2 IV

• sofern keine sachliche Zuständigkeit der Polizei
―> allgemeine Aufgabeneröffnung nach Art. 2 I PAG und des Subsidiaritätsprinzip nach Art. 3 PAG
zu prüfen

• subsidiär dazu sachl. Zuständigkeit zum Schutz privater Rechte nach Art. 2 II PAG
• zuletzt sachliche Zuständigkeit nach Art. 2 III über die Vollzugshilfe für andere Behörden und
Gerichte


a. Spezialgesetzliche Aufgabenzuweisung nach Art. 2 IV PAG
Nach Art. 2 IV PAG hat Polizei die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere
Rechtsvorschriften zugewiesen wird

- ins. 163 StPO für den Fall der repressiven Tätigkeit der Polizei und 53 OWiG im
repressiven Bereich zur Verfolgung bereit begangener OW


- weitere Spezialzuweisungen:
> Art. 37 II BayVwZG für den Fall der Vollstreckungshilfe
> Art. 16 II BayPresseG für die Beschlagnahme von Druckwerken

―> Voraussetzung für Aufgabeneröffnung und somit auch Zuständigkeit ergeben sich direkt aus
den Spezialgesetzen


b. Allgemeine Aufgabenzuweisung nach Art. 2 I PAG
nach Art. 2 I PAG muss Polizei die allgemein oder im Einzelfall bestehende Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehren
―> auf Ebene der Aufgabeneröffnung reicht schon eine abstrakte Gefahr aus


―> hier ist die „Aufgabeneröffnung“ nicht der Zuständigkeit gleichzusetzen
-Aufgabeneröffnung aufgrund des Dualismus im Sicherheitsrecht meist sowohl für Polizei wie
auch für Sicherheitsbehörden
-sachl. Zuständigkeit der Polizei richtet sich nach dem sog. Subsidiaritätsprinzip, Art 3 PAG
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