Aleyna Berk
FBB3224JU136
Betriebswirtschaftslehre (B.A.)
Einsendeaufgabe
Sozialrecht
Aufgabe 1
Wie definiert das Bundessozialgericht den Begriff des Versicherungsfalls?
In verschiedenen Gesetzen des Sozialrechts wird der Begriff des Versicherungsfalls
wiederholt verwendet, ohne dass er erläutert wird. Das Bundessozialgericht definiert den
Versicherungsfall nur auf Leistungsvoraussetzungen, die den versicherten Bedarfsfall, also
das Risiko, gegen das die Sozialversicherung Schutz gewähren soll, charakterisieren und
deren Eintritt der Versicherte grundsätzlich nicht willkürlich durch Antragstellung bestimmen
oder verschieben kann. Mit dem Auftreten eines sozialen Bedarfs oder einer besonderen
sozialen Betroffenheit tritt der Versicherungsfall ein. Das Sozialrecht bezieht sich daher auf
Situationen im Leben, bei denen der Versicherte oder möglicherweise seine Hinterbliebenen
in eine wirtschaftliche Not oder sozialen Rückstand geraten und Unterstützung durch die
Gemeinschaft benötigen und vor denen die Versicherung schützen soll.
Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsfall sofort und unmittelbar Leistungsansprüche
auslöst. Es ist ausreichend, dass ein Ereignis die wichtigen Anspruchsbedingungen erfüllt, die
das versicherte Risiko definieren. Für die Bewilligung von Sozialversicherungsleistungen ist
der Versicherungsfall erforderlich. Er argumentiert, dass er keinen speziellen Anspruch auf
bestimmte Leistungen hat, den sogenannten Leistungsfall, sondern lediglich ein Stammrecht
hat. In der Regel müssen weitere Bedingungen hinzutreten, damit der Versicherungsfall als
Leistungsfall betrachtet wird (Rohlfing, 2023, S.4).
Aufgabe 2
Wie und wo wird der Begriff der Behinderung definiert?
Das Sozialrecht verwendet häufig den Begriff Behinderung. Der Sozialgesetzbuch IX
definiert Behinderung.
Seite1 PFH-Private Hochschule Göttingen 13.04.2024
FBB3224JU136
Betriebswirtschaftslehre (B.A.)
Einsendeaufgabe
Sozialrecht
Aufgabe 1
Wie definiert das Bundessozialgericht den Begriff des Versicherungsfalls?
In verschiedenen Gesetzen des Sozialrechts wird der Begriff des Versicherungsfalls
wiederholt verwendet, ohne dass er erläutert wird. Das Bundessozialgericht definiert den
Versicherungsfall nur auf Leistungsvoraussetzungen, die den versicherten Bedarfsfall, also
das Risiko, gegen das die Sozialversicherung Schutz gewähren soll, charakterisieren und
deren Eintritt der Versicherte grundsätzlich nicht willkürlich durch Antragstellung bestimmen
oder verschieben kann. Mit dem Auftreten eines sozialen Bedarfs oder einer besonderen
sozialen Betroffenheit tritt der Versicherungsfall ein. Das Sozialrecht bezieht sich daher auf
Situationen im Leben, bei denen der Versicherte oder möglicherweise seine Hinterbliebenen
in eine wirtschaftliche Not oder sozialen Rückstand geraten und Unterstützung durch die
Gemeinschaft benötigen und vor denen die Versicherung schützen soll.
Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsfall sofort und unmittelbar Leistungsansprüche
auslöst. Es ist ausreichend, dass ein Ereignis die wichtigen Anspruchsbedingungen erfüllt, die
das versicherte Risiko definieren. Für die Bewilligung von Sozialversicherungsleistungen ist
der Versicherungsfall erforderlich. Er argumentiert, dass er keinen speziellen Anspruch auf
bestimmte Leistungen hat, den sogenannten Leistungsfall, sondern lediglich ein Stammrecht
hat. In der Regel müssen weitere Bedingungen hinzutreten, damit der Versicherungsfall als
Leistungsfall betrachtet wird (Rohlfing, 2023, S.4).
Aufgabe 2
Wie und wo wird der Begriff der Behinderung definiert?
Das Sozialrecht verwendet häufig den Begriff Behinderung. Der Sozialgesetzbuch IX
definiert Behinderung.
Seite1 PFH-Private Hochschule Göttingen 13.04.2024